Mieterstromzuschlag: Unterschied zwischen den Versionen

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Betreiber von Photovoltaikanlagen haben Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag für den vor Ort an [[Letztverbraucher]] gelieferten Strom aus der Photovoltaikanlage. Der Anspruch besteht, wenn vom Gebäude mindestens 40% als Wohnfläche genutzt wird und wenn die Leistung der Anlage kleiner als 100 kWp ist. Der Strom der in das Stromnetz eingespeist wird bekommt die klassische [[Einspeisevergütung]].
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Betreiber von Photovoltaikanlagen haben Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag für den vor Ort an [[Letztverbraucher]] gelieferten Strom aus der Photovoltaikanlage. Der Anspruch besteht, wenn vom Gebäude mindestens 40% als Wohnfläche genutzt wird und wenn die Leistung der Anlage kleiner als 100 kWp ist. Der mit den Kund:innen vereinbarte Strompreis darf maximal 90% des Grundversorgertarifs im jeweiligen Verteilnetzgebiet betragen.
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Der Strom der in das Stromnetz eingespeist wird bekommt die klassische [[Einspeisevergütung]].

Version vom 28. März 2021, 16:34 Uhr

Betreiber von Photovoltaikanlagen haben Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag für den vor Ort an Letztverbraucher gelieferten Strom aus der Photovoltaikanlage. Der Anspruch besteht, wenn vom Gebäude mindestens 40% als Wohnfläche genutzt wird und wenn die Leistung der Anlage kleiner als 100 kWp ist. Der mit den Kund:innen vereinbarte Strompreis darf maximal 90% des Grundversorgertarifs im jeweiligen Verteilnetzgebiet betragen.

Der Strom der in das Stromnetz eingespeist wird bekommt die klassische Einspeisevergütung.