Mieterstromzuschlag: Unterschied zwischen den Versionen

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Betreiber von Photovoltaikanlagen haben bei dem [[Mieterstrom]]-Modell Anspruch auf einen [[Mieterstromzuschlag]] für den vor Ort an [[Letztverbraucher]] gelieferten Strom aus der Solar-Anlage. Der Anspruch besteht, wenn vom Gebäude mindestens 40% als Wohnfläche genutzt wird und wenn die Leistung der Anlage kleiner als 100 kWp ist. Der mit den Kund:innen vereinbarte Strompreis darf maximal 90% des Grundversorgertarifs im jeweiligen Verteilnetzgebiet betragen.  
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Betreiber von Photovoltaikanlagen haben bei dem [[Mieterstrom]]-Modell Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag für den vor Ort an [[Letztverbraucher]] gelieferten Strom aus der Solar-Anlage. Der Anspruch besteht, wenn vom Gebäude mindestens 40% als Wohnfläche genutzt wird und wenn die Leistung der Anlage kleiner als 100 kWp ist. Der mit den Kund:innen vereinbarte Strompreis darf maximal 90% des Grundversorgertarifs im jeweiligen Verteilnetzgebiet betragen.  
  
Der Strom der in das Stromnetz eingespeist wird bekommt die klassische [[Einspeisevergütung]].
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Der Strom, der in das Stromnetz eingespeist wird, bekommt die klassische [[Einspeisevergütung]].

Version vom 16. April 2021, 20:49 Uhr

Betreiber von Photovoltaikanlagen haben bei dem Mieterstrom-Modell Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag für den vor Ort an Letztverbraucher gelieferten Strom aus der Solar-Anlage. Der Anspruch besteht, wenn vom Gebäude mindestens 40% als Wohnfläche genutzt wird und wenn die Leistung der Anlage kleiner als 100 kWp ist. Der mit den Kund:innen vereinbarte Strompreis darf maximal 90% des Grundversorgertarifs im jeweiligen Verteilnetzgebiet betragen.

Der Strom, der in das Stromnetz eingespeist wird, bekommt die klassische Einspeisevergütung.