Personenidentität: Unterschied zwischen den Versionen
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In Bezug auf die konkreten Anwendungsfälle gibt es sehr viele Graubereiche, die Anwälte der Kanzlei von Bredow Valentin Herz in einem [https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2019-01/Rechtsgutachten%20Gemeinschaftliche%20Eigenversorgung.pdf Gutachten] betrachtet haben. | In Bezug auf die konkreten Anwendungsfälle gibt es sehr viele Graubereiche, die Anwälte der Kanzlei von Bredow Valentin Herz in einem [https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2019-01/Rechtsgutachten%20Gemeinschaftliche%20Eigenversorgung.pdf Gutachten] betrachtet haben. | ||
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Es gibt nur drei Modell, wie in einem Mehrparteienhaus Eigenversorgung betrieben werden kann, wie also das Kriterium der Personenidentität erfüllt werden kann: | Es gibt nur drei Modell, wie in einem Mehrparteienhaus Eigenversorgung betrieben werden kann, wie also das Kriterium der Personenidentität erfüllt werden kann: |
Version vom 29. August 2022, 15:20 Uhr
Hinweis: Aufgrund der aktuellen Entwicklungen bildet das Wiki derzeit nicht den neuesten Stand zu Solar-Anlagen auf und an Mehrparteienhäusern ab. Einige Informationen sind daher möglicherweise veraltet. Die letzte Aktualisierung erfolgte April 2021. Wir arbeiten derzeit an einer Weiterentwicklung des Wiki.
Die Eigenversorgung mit selbst erzeugten Solarstrom setzt voraus, dass Anlagenbetreiber:in und Letztverbraucher:in dieselbe Person sind (Personenidentität). Als Anlagenbetreiber:in gilt die Person, die die wirtschaftlichen Chancen und Risiken der Anlage trägt. Hingegen spielt keine Rolle, wem die Anlage gehört. Analog gilt als Letztverbraucher:in die Person, die die Elektrizitätsverbrauchgeräte betreiben.
In Bezug auf die konkreten Anwendungsfälle gibt es sehr viele Graubereiche, die Anwälte der Kanzlei von Bredow Valentin Herz in einem Gutachten betrachtet haben.
Ursprünglich kommt der Begriff der Personenidentität aus der Diskussion, wann bei Eigenversorgung EEG-Umlage anfällt oder nicht. Das stellte einen wichtigen Faktor bei der wirtschaftlichen Bewertung von Eigenversorungslösungen dar. Die EEG-Umlage ist jedoch seit Juli 2022 abgeschafft - die wirtschaftlichen Vorteile von PV-Eigenversorgung liegen nunmehr allein bei der Einsparung von Stromsteuer und Netzentgelten.
Trotzdem bleibt die Frage der Personenidentität wichtig: nämlich bei der Klärung der Frage, ob normale (individuelle) oder kollektive Eigenversorgung vorliegt. Normale Eigenversorgung ist in Deutschland möglich, kollektive Eigenversorgung nicht. So kann es passieren, dass das Teilen von Strom aus der gemeinsamen Anlage im Mehrfamilienhaus als Stromlieferung gewertet wird. Um das auszuschließen, sollte man sich an die Ausführungen der Bundesnetzagentur halten, auch wenn es dann sehr kompliziert wird[1]. Vereinfacht lässt sich aber festhalten: Wenn Du zusammen mit Deinem Nachbar aus der Wohnung über Dir auf dem Dach des Hauses, in dem Ihr wohnt, eine Solaranlage betreibst, dann könnt Ihr keine Eigenversorgung machen. Dasselbe gilt, wenn Deine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder Deine Wohnungsgenossenschaft oder ein anderer Vermieter eine Anlage auf einem Hausdach betreibt. Auch dann ist ausgeschlossen, dass die Bewohner*innen des Gebäudes Eigenversorgung machen. Stattdessen kommt dann regelmäßig Mieterstrom infrage.
Es gibt nur drei Modell, wie in einem Mehrparteienhaus Eigenversorgung betrieben werden kann, wie also das Kriterium der Personenidentität erfüllt werden kann:
- Ein Bewohner des Hauses betreibt die Anlage alleine und nimmt für seinen eigenen Stromverbrauch Eigenversorgung in Anspruch.
- Eine WEG nutzt den Strom aus der Anlage vom Dach, um Eigenversorgung für den Allgemeinstrom zu machen. Zum Allgemeinstrom zählt zum Beispiel der Strom, der im Treppenhaus verbraucht wird (Licht, Fahrstuhl usw.).
- Die Bewohner*innen betreiben jede für sich eigene Anlagen auf dem Dach. Dies führt natürlich im Vergleich zu einer großen Anlagen relativ zu höheren Kosten. Zu beachten ist auch, dass die Anlagen für die Ermittlung der Höhe der Einspeisevergütung für den Überschussstrom zusammengefasst werden. Dann ergibt sich manchmal eine niedrigerer Vergütungssatz, wenn die zusammengefassten Anlagen mehr als 10 Kilowatt oder mehr als 40 Kilowatt Leistung aufweisen.
Das deutsche Recht kennt - anders als das Europarecht - also keine kollektive Eigenversorgung.