Energieversorgungsunternehmen: Unterschied zwischen den Versionen

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Das deutsche Energierecht versteht unter der Versorgung von Verbraucher:innen die direkte Belieferung von privaten und gewerblichen Endkunden. Die [[Stromlieferung]] gehört zur Grundversorgung. Für den örtlichen [[Grundversorger]] gilt deshalb eine Versorgungspflicht, was bedeutet, dass der Stromlieferant seinen Stromkunden eine Versorgungssicherheit gewährleisten muss. Energieversorger unterliegen der Aufsicht durch die [[Bundesnetzagentur]] (BNetzA). Bei einer [[Stromlieferung]] an Haushaltskunden ist der Stromlieferant bei der BNetzA anzeigepflichtig.
 
Das deutsche Energierecht versteht unter der Versorgung von Verbraucher:innen die direkte Belieferung von privaten und gewerblichen Endkunden. Die [[Stromlieferung]] gehört zur Grundversorgung. Für den örtlichen [[Grundversorger]] gilt deshalb eine Versorgungspflicht, was bedeutet, dass der Stromlieferant seinen Stromkunden eine Versorgungssicherheit gewährleisten muss. Energieversorger unterliegen der Aufsicht durch die [[Bundesnetzagentur]] (BNetzA). Bei einer [[Stromlieferung]] an Haushaltskunden ist der Stromlieferant bei der BNetzA anzeigepflichtig.
 
== Letzte Aktualisierung: August 2022 ==
 
  
 
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Version vom 17. Juli 2023, 12:54 Uhr

Ein Energieversorgungsunternehmen (abgekürzt EVU, kurz Energieversorger) ist ein Unternehmen, das in der Energieversorgung tätig ist. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) definiert Energieversorgungsunternehmen als "natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen", ausgenommen sind Kundenanlagen. Somit wird jeder Stromlieferant, der außerhalb einer Kundenanlage Strom liefert auch zu einem Energieversorgungsunternehmen.

Das deutsche Energierecht versteht unter der Versorgung von Verbraucher:innen die direkte Belieferung von privaten und gewerblichen Endkunden. Die Stromlieferung gehört zur Grundversorgung. Für den örtlichen Grundversorger gilt deshalb eine Versorgungspflicht, was bedeutet, dass der Stromlieferant seinen Stromkunden eine Versorgungssicherheit gewährleisten muss. Energieversorger unterliegen der Aufsicht durch die Bundesnetzagentur (BNetzA). Bei einer Stromlieferung an Haushaltskunden ist der Stromlieferant bei der BNetzA anzeigepflichtig.