Grunddienstbarkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Bisweilen gehört dem/der [[Anlagenbetreiber|Betreiber*in]] einer Solar-Anlage nicht das Grundstück (inklusive der dort stehenden Gebäude), auf dem die Anlage errichtet ist. Um trotzdem über die Solar-Anlage verfügen zu können, benötigt er von dem/der Eigentümer*in des Gebäudes eine '''Grunddienstbarkeit.''' Mit ihm erhält der/die Anlagenbetreiber*in das Recht, auf die Solar-Anlage zugreifen zu können (zum Beispiel für Wartungsarbeiten). Vor allem ist aber gesichert, dass bei einem etwaigen Verkauf des Gebäudes, die Solar-Anlage nicht mitverkauft wird. Deswegen werden Grunddienstbarkeiten häufig im Grundbuch eingetragen. | Bisweilen gehört dem/der [[Anlagenbetreiber|Betreiber*in]] einer Solar-Anlage nicht das Grundstück (inklusive der dort stehenden Gebäude), auf dem die Anlage errichtet ist. Um trotzdem über die Solar-Anlage verfügen zu können, benötigt er von dem/der Eigentümer*in des Gebäudes eine '''Grunddienstbarkeit.''' Mit ihm erhält der/die Anlagenbetreiber*in das Recht, auf die Solar-Anlage zugreifen zu können (zum Beispiel für Wartungsarbeiten). Vor allem ist aber gesichert, dass bei einem etwaigen Verkauf des Gebäudes, die Solar-Anlage nicht mitverkauft wird. Deswegen werden Grunddienstbarkeiten häufig im Grundbuch eingetragen. | ||
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Aktuelle Version vom 17. Juli 2023, 13:01 Uhr
Bisweilen gehört dem/der Betreiber*in einer Solar-Anlage nicht das Grundstück (inklusive der dort stehenden Gebäude), auf dem die Anlage errichtet ist. Um trotzdem über die Solar-Anlage verfügen zu können, benötigt er von dem/der Eigentümer*in des Gebäudes eine Grunddienstbarkeit. Mit ihm erhält der/die Anlagenbetreiber*in das Recht, auf die Solar-Anlage zugreifen zu können (zum Beispiel für Wartungsarbeiten). Vor allem ist aber gesichert, dass bei einem etwaigen Verkauf des Gebäudes, die Solar-Anlage nicht mitverkauft wird. Deswegen werden Grunddienstbarkeiten häufig im Grundbuch eingetragen.