Eigenversorgung: Unterschied zwischen den Versionen

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Wenn Du als Stromverbraucher:in den von Dir verbrauchten Strom selbst erzeugst, könnte es sein, dass Du Eigenversorgung machst. Dafür müssen aber zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss der Strom ohne Durchleitung durch das öffentliche Stromnetz im “unmittelbaren räumlichen Zusammenhang” zur Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht werden. Dies bedeutet meist, dass die Erneuerbare Energie-Anlage auf demselben Grundstück, auf dem der Strom verbraucht wird, installiert sein muss. Zweitens muss der/die [[Anlagenbetreiber*in]] - das ist die Person, die die ökonomischen Chancen und Risiken des Betriebs der Anlage trägt - die gleiche Person sein wie die Verbraucher*in (sogenannte [[Personenidentität]]). Diese Regel wird eng ausgelegt, so dass der gemeinschaftliche Betrieb einer Anlagen von Menschen, die nicht im gleichen Haushalt leben, regelmäßig dazu führt, dass Eigenversorgung nicht infrage kommt. Das liegt daran, dass das deutsche Recht keine [[kollektive Eigenversorgung]] kennt.
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Wenn Du eine Solar-Anlage an oder auf Deinem Haus (oder einem Nebengebäude auf dem gleichen Grundstück) betreiben möchtest, stellt sich immer die Frage: Möchtest Du Eigenversorgung betreiben (also den erzeugten Strom teilweise selbst verbrauchen) und nur den überschüssigen Strom [[Einspeisung|einspeisen]]? Oder möchtest Du den gesamten von Dir erzeugten Strom einspeisen?
  
Die ökonomischen Vorteile von Eigenversorgung sind enorm. Denn die Verbraucher*in, die Eigenversorgung betreibt, muss für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom keine Abgaben und Entgelte zahlen. Eine Ausnahme gibt es nur bei der [[EEG-Umlage]]. Grundsätzlich müssen Eigenversorger die EEG-Umlage zahlen. Hingegen muss für Eigenversorgungsstrom, der aus Erneuerbare Energie-Anlage mit einer installierten Leistung bis zu 30 Kilowatt stammt, keine EEG-Umlage gezahlt werden. Dies gilt bis zu einer Höchstmenge von 30.000 Kilowattstunden pro Jahr - kaum eine PV-Anlage mit 30 Kilowatt installierter Leistung wird diesen Grenzwert übersteigen. Für Eigenversorgungsstrom aus Erneuerbare Energie-Anlagen mit mehr als 30 Kilowatt installierter Leistung wird die EEG-Umlage auf 40 Prozent reduziert.
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Für den Bertrieb von [[Steckersolar|Steckersolargeräten]] ist die Eigenversorgung der Standardfall. Für alle anderen Anlagen gilt: Eigenversorgung ist meist wirtschaftlich attraktiver als Volleinspeisung: Denn der [[Strompreis]], den Du Deinem [[Energieversorgungsunternehmen|Stromlieferanten]] zahlst, besteht zu einem Großteil aus Abgaben und Entgelte, die Dein Stromlieferant aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erheben und weitergeben muss. Hingegen zahlt ein*e Verbraucher*in, der/die Eigenversorgung betreibt, für den selbst erzeugten und verbrauchten erneuerbaren Strom keine [[Stromsteuer]], keine [[Netzentgelte]] und keine weiteren Abgaben und Umlagen.
  
Der Wegfall bzw. die Reduktion der EEG-Umlage sowie der Wegfall aller weiteren Abgaben und Entgelte machen Eigenversorgungsstrom aus Photovoltaik-Anlagen deutlich billiger als Strom, den Du als Verbraucher*in von Deinem Stromlieferanten beziehst. Dank Eigenversorgung kannst Du also Deine Stromkosten kräftig reduzieren.  
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Meist wird man weder den gesamten verbrauchten Strom durch Eigenversorgung decken noch den gesamten erzeugten Strom für Eigenversorgung nutzen können. Daher beziehen die meisten Eigenversorger*innen [[Reststrom]] und lassen ihren [[Überschussstrom]] in das Stromnetz [[Einspeisung|einspeisen]]. Die Menge des für die Eigenversorgung genutzten Stroms geht aus einer [[Abrechnung]] der gesamten erzeugten Strommenge mit der in das Netz eingespeisten Menge an Überschussstrom hervor. Der Anteil des für die Eigenversorgung genutzen Stroms am gesamten Stromverbrauch innerhalb eines Gebäudes wird in der [[Eigenverbrauchsquote]] ausgedrückt.
  
Die Einsparungen, die man durch Eigenerzeugung erzielt, gelten meist als Umsätze und unterliegen der Umsatzsteuer. Auch fällt auf sie die Einkommenssteuer an.
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Ursprünglich kommt der Begriff der Eigenversorgung aus der Diskussion, wann beim Verbrauch von Strom [[EEG-Umlage]] anfällt oder nicht. Das stellte einen wichtigen Faktor bei der wirtschaftlichen Bewertung von Eigenversorungslösungen dar. Die EEG-Umlage ist jedoch seit Juli 2022 abgeschafft - die wirtschaftlichen Vorteile von PV-Eigenversorgung liegen nunmehr allein bei der Einsparung von [[Stromsteuer]] und [[Netzentgelte]]n.
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Seit der Einführung der [[Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung|gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung]] im Mai 2024 ist auch kollektive Eigenversorgung beim (gemeinsamen) Betrieb einer PV-Anlage auf einem Mehrparteiengebäude möglich.
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Die Einsparungen, die Du durch Eigenerzeugung erzielst, gelten meist als Umsätze und unterliegen der [[Umsatzsteuer]]. Auch fällt auf sie die Einkommenssteuer an.
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Ein letzter Hinweis: wenn Du mit Deiner Anlage auch Strom ins Netz einspeist, ist die [[Einspeisevergütung]] bzw. die [[Marktprämie]] geringer als für den Fall, dass Du keine Eigenversorgung betreibst und den gesamten Strom einspeist. Das ist im §48 des EEG 2023 so geregelt.
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Aktuelle Version vom 15. Mai 2024, 09:47 Uhr

Wenn Du eine Solar-Anlage an oder auf Deinem Haus (oder einem Nebengebäude auf dem gleichen Grundstück) betreiben möchtest, stellt sich immer die Frage: Möchtest Du Eigenversorgung betreiben (also den erzeugten Strom teilweise selbst verbrauchen) und nur den überschüssigen Strom einspeisen? Oder möchtest Du den gesamten von Dir erzeugten Strom einspeisen?

Für den Bertrieb von Steckersolargeräten ist die Eigenversorgung der Standardfall. Für alle anderen Anlagen gilt: Eigenversorgung ist meist wirtschaftlich attraktiver als Volleinspeisung: Denn der Strompreis, den Du Deinem Stromlieferanten zahlst, besteht zu einem Großteil aus Abgaben und Entgelte, die Dein Stromlieferant aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erheben und weitergeben muss. Hingegen zahlt ein*e Verbraucher*in, der/die Eigenversorgung betreibt, für den selbst erzeugten und verbrauchten erneuerbaren Strom keine Stromsteuer, keine Netzentgelte und keine weiteren Abgaben und Umlagen.

Meist wird man weder den gesamten verbrauchten Strom durch Eigenversorgung decken noch den gesamten erzeugten Strom für Eigenversorgung nutzen können. Daher beziehen die meisten Eigenversorger*innen Reststrom und lassen ihren Überschussstrom in das Stromnetz einspeisen. Die Menge des für die Eigenversorgung genutzten Stroms geht aus einer Abrechnung der gesamten erzeugten Strommenge mit der in das Netz eingespeisten Menge an Überschussstrom hervor. Der Anteil des für die Eigenversorgung genutzen Stroms am gesamten Stromverbrauch innerhalb eines Gebäudes wird in der Eigenverbrauchsquote ausgedrückt.

Ursprünglich kommt der Begriff der Eigenversorgung aus der Diskussion, wann beim Verbrauch von Strom EEG-Umlage anfällt oder nicht. Das stellte einen wichtigen Faktor bei der wirtschaftlichen Bewertung von Eigenversorungslösungen dar. Die EEG-Umlage ist jedoch seit Juli 2022 abgeschafft - die wirtschaftlichen Vorteile von PV-Eigenversorgung liegen nunmehr allein bei der Einsparung von Stromsteuer und Netzentgelten.

Seit der Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung im Mai 2024 ist auch kollektive Eigenversorgung beim (gemeinsamen) Betrieb einer PV-Anlage auf einem Mehrparteiengebäude möglich.

Die Einsparungen, die Du durch Eigenerzeugung erzielst, gelten meist als Umsätze und unterliegen der Umsatzsteuer. Auch fällt auf sie die Einkommenssteuer an.

Ein letzter Hinweis: wenn Du mit Deiner Anlage auch Strom ins Netz einspeist, ist die Einspeisevergütung bzw. die Marktprämie geringer als für den Fall, dass Du keine Eigenversorgung betreibst und den gesamten Strom einspeist. Das ist im §48 des EEG 2023 so geregelt.