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*andererseits die Bestandteile, die er aufgrund von gesetzlichen Vorgaben erhebt und an Dritte weiterreichen muss (Abgabe und Entgelte). | *andererseits die Bestandteile, die er aufgrund von gesetzlichen Vorgaben erhebt und an Dritte weiterreichen muss (Abgabe und Entgelte). | ||
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Diese Abgaben und Entgelte umfassen folgende Posten:<ref>https://www.evita-energie.de/blog/steuern-abgaben-und-umlagen-2021.php</ref> | Diese Abgaben und Entgelte umfassen folgende Posten:<ref>https://www.evita-energie.de/blog/steuern-abgaben-und-umlagen-2021.php</ref> | ||
− | + | * Umlagen für Offshore-Windenergie, die Erzeugung von Strom und Wärme in kombinierten Kraftwerken, Abschaltung von Stromlasten,und individuelle Netzentgelte von Großverbrauchern: seit 1. Januar 2021 insgesamt 1,09 Cent/kWh | |
− | * Umlagen für Offshore-Windenergie, die Erzeugung von Strom und Wärme in kombinierten Kraftwerken, Abschaltung von Stromlasten,und individuelle Netzentgelte von Großverbrauchern: seit 1. Januar 2021 insgesamt 1,09 Cent/kWh | ||
* [[Stromsteuer]]: seit 2003 2,05 Cent/kWh | * [[Stromsteuer]]: seit 2003 2,05 Cent/kWh | ||
* Konzessionsabgabe: jede Gemeinde legt die Abgabe selbst fest; die maximal zulässige Höhe ist abhängig von der Gemeindegröße und beträgt bei Gemeinden mit: | * Konzessionsabgabe: jede Gemeinde legt die Abgabe selbst fest; die maximal zulässige Höhe ist abhängig von der Gemeindegröße und beträgt bei Gemeinden mit: | ||
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** bis zu 100.000 Einwohner: 1,59 Cent/kWh, | ** bis zu 100.000 Einwohner: 1,59 Cent/kWh, | ||
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− | ** über 500.000 Einwohner: 2,39 Cent/kWh.<ref> | + | ** über 500.000 Einwohner: 2,39 Cent/kWh.<ref>https://www.gesetze-im-internet.de/kav/KAV.pdf</ref> |
− | * [[Netzentgelte]]: auch deren Höhe ist vom jeweiligen Wohnort abhängig, weil sie vom jeweils zuständigen Verteilnetzbetreiber festgelegt werden. Die Bundesnetzagentur gibt einen mengengewichteten Durchschnittspreis von | + | * [[Netzentgelte]]: auch deren Höhe ist vom jeweiligen Wohnort abhängig, weil sie vom jeweils zuständigen Verteilnetzbetreiber festgelegt werden. Die Bundesnetzagentur gibt einen mengengewichteten Durchschnittspreis von 8,12 Cent/kWh an.<ref>https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/A_Z_Glossar/N/Netzentgelt.html?nn=267092</ref> |
− | * Mehrwertsteuer ([[Umsatzsteuer]]): Sie beträgt seit dem 1. Januar 2021 wieder 19 Prozent des Nettopreises.[[Datei:Unterschiedliche Verbraucherpreise nach Stromlieferung.png|mini|Unterschiedliche Verbraucherpreise je nach Stromlieferungskonzept]] | + | * Mehrwertsteuer ([[Umsatzsteuer]]): Sie beträgt seit dem 1. Januar 2021 wieder 19 Prozent des Nettopreises.[[Datei:Unterschiedliche Verbraucherpreise nach Stromlieferung.png|mini|Unterschiedliche Verbraucherpreise je nach Stromlieferungskonzept. Hier ist noch die seit 2022 abgeschaffte EEG-Umlage enthalten.|alternativtext=]] |
Die hohe Abgaben- und Entgeltlast führt dazu, dass Dein Stromlieferant von jedem Euro, dem Du ihm zahlst, nur knapp 25 Cent einbehält. | Die hohe Abgaben- und Entgeltlast führt dazu, dass Dein Stromlieferant von jedem Euro, dem Du ihm zahlst, nur knapp 25 Cent einbehält. | ||
− | Für jede Kilowattstunde, die nicht über das öffentliche Stromnetz (Netz zur allgemeinen Versorgung) geliefert wird, | + | Für jede Kilowattstunde, die nicht über das öffentliche Stromnetz (Netz zur allgemeinen Versorgung) geliefert wird, alle Abgaben und Entgelte, wobei die Stromsteuer meist nur dann entfällt, wenn der Strom aus Erneuerbare-Energie-Anlagen stammt. Die Stromsteuer kann unter bestimmten Umständen auch bei einer dezentralen Lieferung von erneuerbarem Strom über das öffentliche Netz entfallen, wenn Verbrauch und Erzeuzung nicht mehr als 4,5 Kilometer voneinander entfernt sind. |
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+ | * [mailto:info@100-prozent-erneuerbar.de Fehler oder veraltete Information entdeckt? Senden Sie uns Ihre Fragen & Hinweise an info@100-prozent-erneuerbar.de!] |
Aktuelle Version vom 19. Juli 2023, 13:16 Uhr
Der Strompreis setzt sich aus unterschiedlichen Bestandteile zusammen. Als grobe Unterscheidung dient folgende Zweiteilung:
- einerseits die Bestandteilen, die Dein Stromlieferant für die Erzeugung oder den Einkauf von Strom sowie für seine sonstigen Aufwände (Marketing, Vertrieb, Kundenadministration) einbehält;
- andererseits die Bestandteile, die er aufgrund von gesetzlichen Vorgaben erhebt und an Dritte weiterreichen muss (Abgabe und Entgelte).
Diese Abgaben und Entgelte umfassen folgende Posten:[1]
- Umlagen für Offshore-Windenergie, die Erzeugung von Strom und Wärme in kombinierten Kraftwerken, Abschaltung von Stromlasten,und individuelle Netzentgelte von Großverbrauchern: seit 1. Januar 2021 insgesamt 1,09 Cent/kWh
- Stromsteuer: seit 2003 2,05 Cent/kWh
- Konzessionsabgabe: jede Gemeinde legt die Abgabe selbst fest; die maximal zulässige Höhe ist abhängig von der Gemeindegröße und beträgt bei Gemeinden mit:
- bis zu 25.000 Einwohner: 1,32 Cent/kWh
- bis zu 100.000 Einwohner: 1,59 Cent/kWh,
- bis zu 500.000 Einwohner: 1,99 Cent/kWh
- über 500.000 Einwohner: 2,39 Cent/kWh.[2]
- Netzentgelte: auch deren Höhe ist vom jeweiligen Wohnort abhängig, weil sie vom jeweils zuständigen Verteilnetzbetreiber festgelegt werden. Die Bundesnetzagentur gibt einen mengengewichteten Durchschnittspreis von 8,12 Cent/kWh an.[3]
- Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer): Sie beträgt seit dem 1. Januar 2021 wieder 19 Prozent des Nettopreises.
Die hohe Abgaben- und Entgeltlast führt dazu, dass Dein Stromlieferant von jedem Euro, dem Du ihm zahlst, nur knapp 25 Cent einbehält.
Für jede Kilowattstunde, die nicht über das öffentliche Stromnetz (Netz zur allgemeinen Versorgung) geliefert wird, alle Abgaben und Entgelte, wobei die Stromsteuer meist nur dann entfällt, wenn der Strom aus Erneuerbare-Energie-Anlagen stammt. Die Stromsteuer kann unter bestimmten Umständen auch bei einer dezentralen Lieferung von erneuerbarem Strom über das öffentliche Netz entfallen, wenn Verbrauch und Erzeuzung nicht mehr als 4,5 Kilometer voneinander entfernt sind.