Stromliefervertrag: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Wenn Du als Haushaltskundin oder -kunde Strom aus dem allgemeinen Netz entnimmst, kommt automatisch einen Vertrag mit dem für Dein Gebiet zuständigen Grundversorger zustande. Aufgaben, Rechte und Pflichten des Grundversorgers sind gesetzlich bestimmt. Wenn Du mit einem dritten [[Energieversorgungsunternehmen]] einen Stromliefervertrag abschließt, wird der Grundversorger mit Inkrafttreten des Vertrages von seiner Versorgungspflicht befreit. | + | Wenn Du als Haushaltskundin oder -kunde Strom aus dem allgemeinen Netz entnimmst, kommt automatisch einen Vertrag mit dem für Dein Gebiet zuständigen Grundversorger zustande. Aufgaben, Rechte und Pflichten des [[Grundversorger|Grundversorgers]] sind gesetzlich bestimmt. Wenn Du mit einem dritten [[Energieversorgungsunternehmen]] einen Stromliefervertrag abschließt, wird der Grundversorger mit Inkrafttreten des Vertrages von seiner Versorgungspflicht befreit. |
Jeder Vertrag über die Stromlieferung von Haushaltskunden muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese sind in [https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41.html § 41 Energiewirtschaftsgesetz] festgelegt. | Jeder Vertrag über die Stromlieferung von Haushaltskunden muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese sind in [https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41.html § 41 Energiewirtschaftsgesetz] festgelegt. | ||
− | Solltest Du selbst als Stromerzeuger:in Strom an Haushaltskund*innen, zum Beispiel Deine Nachbar*innen, | + | Solltest Du selbst als Stromerzeuger:in Strom an Haushaltskund*innen, zum Beispiel Deine Nachbar*innen, lieferst, gelten die Anforderungen von § 41 Energiewirtschaftsgesetz auch für Dich. |
− | + | Meist musst Du Strom zukaufen, um den Bedarf Deiner Kunden*innen zu decken. Der zugekaufte Strom heißt [[Reststrom]], weil er den Strom, der direkt vor Ort, also in einer [[Kundenanlage]] erzeugt wird, ergänzt. In den Moment, indem Du Reststrom brauchst, weil Deine Anlage nicht genug erzeugt und Deine Speicher leer sind, tätigst Du eine herkömmliche [[Stromlieferung]] und musst alle dadurch anfallenden Pflichten erfüllen. Neben den Vorschriften für den Stromliefervertrag nach § 41 Energiewirtschaftsgesetz sind u.a. auch Vorschriften für die [[Stromrechnung]] zu beachten. | |
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+ | Ein Vertrag über die Nutzung des Stromes aus einer Anlage im Rahmen der [[Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung|gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung]] ist im Sinne des EnWGs kein Stromliefervertrag, sondern ein sogenannter Gebäudestromnutzungsvertrag. Der Bezug von Strom im Rahmen eines Gebäudestromnutzungsvertrags kann dann immer mit einem herkömmlichen Stromliefervertrag kombiniert werden. | ||
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Aktuelle Version vom 15. Mai 2024, 11:30 Uhr
Wenn Du als Haushaltskundin oder -kunde Strom aus dem allgemeinen Netz entnimmst, kommt automatisch einen Vertrag mit dem für Dein Gebiet zuständigen Grundversorger zustande. Aufgaben, Rechte und Pflichten des Grundversorgers sind gesetzlich bestimmt. Wenn Du mit einem dritten Energieversorgungsunternehmen einen Stromliefervertrag abschließt, wird der Grundversorger mit Inkrafttreten des Vertrages von seiner Versorgungspflicht befreit.
Jeder Vertrag über die Stromlieferung von Haushaltskunden muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese sind in § 41 Energiewirtschaftsgesetz festgelegt.
Solltest Du selbst als Stromerzeuger:in Strom an Haushaltskund*innen, zum Beispiel Deine Nachbar*innen, lieferst, gelten die Anforderungen von § 41 Energiewirtschaftsgesetz auch für Dich.
Meist musst Du Strom zukaufen, um den Bedarf Deiner Kunden*innen zu decken. Der zugekaufte Strom heißt Reststrom, weil er den Strom, der direkt vor Ort, also in einer Kundenanlage erzeugt wird, ergänzt. In den Moment, indem Du Reststrom brauchst, weil Deine Anlage nicht genug erzeugt und Deine Speicher leer sind, tätigst Du eine herkömmliche Stromlieferung und musst alle dadurch anfallenden Pflichten erfüllen. Neben den Vorschriften für den Stromliefervertrag nach § 41 Energiewirtschaftsgesetz sind u.a. auch Vorschriften für die Stromrechnung zu beachten.
Ein Vertrag über die Nutzung des Stromes aus einer Anlage im Rahmen der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist im Sinne des EnWGs kein Stromliefervertrag, sondern ein sogenannter Gebäudestromnutzungsvertrag. Der Bezug von Strom im Rahmen eines Gebäudestromnutzungsvertrags kann dann immer mit einem herkömmlichen Stromliefervertrag kombiniert werden.