Stromlieferant: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Stromlieferant''' ist das Unternehmen, das Dir als Endverbraucher:in den Strom liefert. In manchen Fällen kannst Du mit einer Solar-Anlage aber auch zum Stromlieferanten werden. | '''Stromlieferant''' ist das Unternehmen, das Dir als Endverbraucher:in den Strom liefert. In manchen Fällen kannst Du mit einer Solar-Anlage aber auch zum Stromlieferanten werden. | ||
− | Sofern die Stromlieferung nicht ausschließlich aus einer [[Kundenanlage]] erfolgt, gilt jeder Stromlieferant als [[Energieversorgungsunternehmen]] und hat entsprechende Pflichten zu erfüllen. Dieser Fall kann beispielsweise beim [[Mieterstrom]]-Modell | + | Sofern die Stromlieferung nicht ausschließlich aus einer [[Kundenanlage]] erfolgt, gilt jeder Stromlieferant als [[Energieversorgungsunternehmen]] und hat entsprechende Pflichten zu erfüllen. Dieser Fall kann beispielsweise beim [[Mieterstrom]]-Modell eintreten, sofern Strom jenseits der Kundenanlage (sogenannter [[Reststrom]]) an Endverbraucher:innen geliefert wird [[Reststromlieferung|(Reststromlieferung]]). Dies ist in der Praxis meist der Fall. Wenn Du gemeinsam mit anderen Bewohner:innen eine [[gemeinschaftliche Gebäudeversorgung]] aufsetzt, gilt die Nutzung des Stroms aus der Anlage nicht als Lieferung und macht den Analgenbetreiber nicht zum Stromlieferanten. |
Als Stromlieferant musst Du die Aufnahme und das Ende Deiner Tätigkeit bei der [[Bundesnetzagentur|Bundesnetzagentu]]<nowiki/>r anzeigen und darlegen, dass Du über die notwendige personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügst und Deine Geschäfte zuverlässig leiten kannst. Wenn die Bundesnetzagentur die entsprechenden Darlegungen nicht überzeugend findet, kann sie die Ausübung Deiner Tätigkeit untersagen. Auch eine Registrierung im [https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR Marktstammstatenregister] der [[Bundesnetzagentur]] als “Marktakteur der Kategorie Stromlieferant” ist erforderlich. Außerdem brauchst Du aufgrund von [https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__4.html § 4 Stromsteuergesetz] auch eine steuerrechtliche Erlaubnis, die Du beim Hauptzollamt erhältst, wenn gegen Deine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Du, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet bist, ordnungsmäßig Deine kaufmännische Bücher führst und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellst. | Als Stromlieferant musst Du die Aufnahme und das Ende Deiner Tätigkeit bei der [[Bundesnetzagentur|Bundesnetzagentu]]<nowiki/>r anzeigen und darlegen, dass Du über die notwendige personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügst und Deine Geschäfte zuverlässig leiten kannst. Wenn die Bundesnetzagentur die entsprechenden Darlegungen nicht überzeugend findet, kann sie die Ausübung Deiner Tätigkeit untersagen. Auch eine Registrierung im [https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR Marktstammstatenregister] der [[Bundesnetzagentur]] als “Marktakteur der Kategorie Stromlieferant” ist erforderlich. Außerdem brauchst Du aufgrund von [https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__4.html § 4 Stromsteuergesetz] auch eine steuerrechtliche Erlaubnis, die Du beim Hauptzollamt erhältst, wenn gegen Deine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Du, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet bist, ordnungsmäßig Deine kaufmännische Bücher führst und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellst. |
Aktuelle Version vom 15. Mai 2024, 11:27 Uhr
Stromlieferant ist das Unternehmen, das Dir als Endverbraucher:in den Strom liefert. In manchen Fällen kannst Du mit einer Solar-Anlage aber auch zum Stromlieferanten werden.
Sofern die Stromlieferung nicht ausschließlich aus einer Kundenanlage erfolgt, gilt jeder Stromlieferant als Energieversorgungsunternehmen und hat entsprechende Pflichten zu erfüllen. Dieser Fall kann beispielsweise beim Mieterstrom-Modell eintreten, sofern Strom jenseits der Kundenanlage (sogenannter Reststrom) an Endverbraucher:innen geliefert wird (Reststromlieferung). Dies ist in der Praxis meist der Fall. Wenn Du gemeinsam mit anderen Bewohner:innen eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung aufsetzt, gilt die Nutzung des Stroms aus der Anlage nicht als Lieferung und macht den Analgenbetreiber nicht zum Stromlieferanten.
Als Stromlieferant musst Du die Aufnahme und das Ende Deiner Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur anzeigen und darlegen, dass Du über die notwendige personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügst und Deine Geschäfte zuverlässig leiten kannst. Wenn die Bundesnetzagentur die entsprechenden Darlegungen nicht überzeugend findet, kann sie die Ausübung Deiner Tätigkeit untersagen. Auch eine Registrierung im Marktstammstatenregister der Bundesnetzagentur als “Marktakteur der Kategorie Stromlieferant” ist erforderlich. Außerdem brauchst Du aufgrund von § 4 Stromsteuergesetz auch eine steuerrechtliche Erlaubnis, die Du beim Hauptzollamt erhältst, wenn gegen Deine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Du, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet bist, ordnungsmäßig Deine kaufmännische Bücher führst und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellst.
Bei allen Stromlieferungen, bei denen zumindest zeit- oder teilweise das öffentliche Netz genutzt wird oder aus anderen Gründen der gesamte gelieferte Strom nicht aus einer Kundenanlage stammt, gilt außerdem: Der Stromlieferant muss einen Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen, in dessen Gebiet seine Kunden ihren Stromanschluss haben (sogenannter Lieferantenrahmenvertrag). In diesem Vertrag verpflichtet sich der Stromlieferant zur Zahlung der Netzentgelte. Der Stromliefervertrag zwischen Lieferanten und Stromkund*innen regelt, dass der Stromkunde/die Stromkundin die Netzentgelte wie auch die sonstige Strompreisbestandteile bezahlt, die der Lieferant aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen abführen muss.