Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist nicht mit dem [[Mieterstrom]] zu verwechseln. Hier findest Du alle Infos zur Abgrenzung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung vom Mieterstrom auf einen Blick:
 
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist nicht mit dem [[Mieterstrom]] zu verwechseln. Hier findest Du alle Infos zur Abgrenzung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung vom Mieterstrom auf einen Blick:
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|Mieterstromregelung §42 a EnWG (Neufassung)
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|GGV nach §42 b EnWG
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-Hinter dem Netzverknüpfungspunkt
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|<nowiki>-virtueller oder physischer Summenzähler</nowiki>
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'''Vollversorgung:''' Anlagenbetreiber ist EVU
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Aufteilungsschlüssel (statisch oder dynamisch)
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Preis
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Kein Anspruch auf umfassende Versorgung
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Freie Lieferantenwahl Reststrombezug (vgl. zu  PV-Eigenverbrauch)
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-Mieterstromzuschlag
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-Kein Mieterstromzuschlag
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-Vorgaben hinsichtlich Rechnungen, Stromkennzeichnungspflicht,  Reststromlieferung, Transparenzpflichten, Verbraucherschutzvorschriften
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'''Eingeschränkte Lieferantenpflichten''' nach §40 ff. EnWG für PV-Lieferung
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-'''Keine Reststromlieferung''', jedoch Informationspflicht  über notwendigen Reststrombezug,
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-'''Keine Transparenzpflichten''' in Rechnungen und  Energieliefervertrag,
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-'''Keine Stromkennzeichnungspflicht''',
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-'''Aufteilungsschlüssel'''der Stelle mitteilen, die im  Rahmen der elektronischen Marktkommunikation zuständig ist
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|Vorteile und Nachteile
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|Vorteile:
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Kunden müssen sich nur für ein Produkt entscheiden – PV-Lieferung  und Reststromlieferung sind im Rahmen der Vollversorgung
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Viele Netzbetreiber kennen Prozesse und Messkonzept zum  Mieterstrom inzwischen
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Große Auswahl von Dienstleistern
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Nachteile:
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Freie Preisgestaltung nur unterhlab der 90%-Grenze
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Steuerrechtlich komplizierter
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|Vorteile
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Teillieferung des PV Stromes, ohne zum
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Energieversorger zu werden
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Freie Preisgestaltung
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Bilanzieller Eigenverbrauch der
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Endkund:innen wird einfach von
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Netzbezugsmenge abgezogen
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Weniger auf GewStG und KStG anzurechnen
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als bei Mieterstrom
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Nachteile
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Erzeugung und Verbrauch müssen in derselben
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Viertelstunde stattfinden  Angewiesen auf
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Version vom 28. Mai 2024, 10:56 Uhr

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist ein Modell zur Nutzung von Solarstrom in Mehrparteiengebäude,

  • der vor Ort mit einer Solaranlage auf dem Gebäudedach oder auf dem Dach einer Nebenanlage erzeugt,
  • von den Bewohner:innen vor Ort auf Grundlage eines Gebäudestromliefervertrages genutzt und
  • ohne Nutzung des öffentlichen Netzes transportiert wird.

Wenn Du eine Solar-Anlage auf dem Dach eines Mehrparteienhauses betreibst, kannst Du den Strom an die Nutzer:innen des Gebäudes weitergeben, ohne dass Du zum Energieversorgungsunternehmen wirst und ohne dass die Nutzer:innen ihre bestehenden Stromlieferverträge kündigen müssen. Förderung wie beim Mieterstrom gibt es dann allerdings keine. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung hat folgende weitere Voraussetzungen:

  • Die Messung der Strommengen muss viertelstündlich und mit Hilfe eines intelligenten Messsystems erfolgen.
  • Der Betreiber der Solarstromanlage muss mit allen Bewohner:innen, die Solarstrom beziehen wollen, einen Gebäudestromliefervertrag abschließen. Die Teilnahme ist nicht verpflichtend. Eine Kopplung mit einem Mietvertrag ist nicht zulässig. Der Reststrom wird wie gewohnt von frei wählbaren Energieversorgern geliefert. Einzelne Wohnungen können, wenn gewünscht, weiterhin vollständig aus dem öffentlichen Netz versorgt werden. Im Vertrag muss folgendes geregelt werden:
    • Ab wann startet die Belieferung?
    • Wie hoch ist der Preis pro gelieferte Kilowattstunde (Ct/kWh)?Wie sind die Regeln zum Betrieb, zur Wartung und zum Erhalt der Solaranlage und wie werden die Zusatzkosten aufgeteilt?
    • Wie wird der erzeugte Solarstrom auf die verschiedenen Nutzer im Gebäude aufgeteilt (Aufteilungsschlüssel)?
    • Es wird klargestellt, dass die Solaranlage keine Vollversorgung ermöglicht.
    • Es wird klargestellt, dass ein ergänzender Stromvertrag mit einem Lieferanten notwendig ist, den jeder Strombezugskunde weiterhin selbst wählen kann.
    • Die Lieferzeit soll mindestens 2 Jahre betragen.
    • Es muss festgelegt werden, wie und in welchen Fristen der Vertrag gekündigt werden kann.
    • Nach §42b Abs.6 EnWG kann der Gebäudestromnutzungsvertrag auch durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ersetzt werden, wenn die WEG die Gebäudestromanlage betreibt.
  • Die Abrechnung der Vor-Ort-Belieferung erfolgt durch den örtlichen Netzbetreiber. Dabei wird der viertelstündlich gelieferte Solarstrom vom Strombezug der Wohnung oder Gewerbeeinheit abgezogen.
  • Die Zuteilung des PV-Stroms erfolgt durch einen Aufteilungsschlüssel, der im Gebäudestromliefervertrag festgelegt und dem Netzbetreiber mitgeteilt wurde. Es gibt zwei Varianten:
    • Statische Aufteilung: Es wird als fester Anteil der je Viertelstunde gemessenen Strombezug pro Wohneinheit zugeteilt. Das kann anhand der Haushaltsgröße, der Wohnfläche oder der Zahl der Wohneinheiten erfolgen (zum Beispiel je 20 % bei 5 Wohneinheiten (WE)). Der vom Messtellenbetreiber erfasste prozentualen Anteil am Strombezug wird vom Netzbetreiber (der häufig auch Messstellenbetreiber ist) von der Stromrechnung abgezogen.
    • Dynamische Aufteilung: Der Solarstrom, der innerhalb jedes 15-Minuten-Intervalls zeitgleich verbraucht wird, muss dem Gesamtverbrauch anteilig zugeordnet werden. Dadurch wird das individuelle Stromverbrauchsverhalten genauer widergespiegelt und der Solarstrom gerechter verteilt.

Für den Solarstrom, der nicht zeitgleich vor Ort genutzt, sondern in das öffentliche Netz eingespeist wird, kannst Du weiterhin Förderung bekommen.

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist eine echte Innovation im Energierecht und wird dazu beitragen, die Nutzung von Solarstrom in Mehrparteiengebäuden weiter zu vereinfachen. Allerdings gilt es in der Praxis noch gute Mess- und Abrechnungskonzepte in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern zu etablieren.

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist nicht mit dem Mieterstrom zu verwechseln. Hier findest Du alle Infos zur Abgrenzung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung vom Mieterstrom auf einen Blick:

Mieterstromregelung §42 a EnWG (Neufassung) GGV nach §42 b EnWG
Voraussetzungen -Strom von Gebäuden und Nebenanlagen

-Hinter dem Netzverknüpfungspunkt

Messtechnik -virtueller oder physischer Summenzähler


-1/4h Messung

Vertragliche Grundlagen Mieterstromvertrag (max. 2 Jahre)

Vollversorgung: Anlagenbetreiber ist EVU

Gebäudestromnutzungsvertrag legt fest:

Aufteilungsschlüssel (statisch oder dynamisch)

Preis


GGV ist PV-Teilbelieferung, d.h.:

Kein Anspruch auf umfassende Versorgung

Freie Lieferantenwahl Reststrombezug (vgl. zu PV-Eigenverbrauch)

Preisgestaltung und Förderung -Strompreis max. 90% Grundversorgungstarif

-Mieterstromzuschlag

-Freie Preisgestaltung

-Kein Mieterstromzuschlag

Pflichten


-Vorgaben hinsichtlich Rechnungen, Stromkennzeichnungspflicht, Reststromlieferung, Transparenzpflichten, Verbraucherschutzvorschriften


Eingeschränkte Lieferantenpflichten nach §40 ff. EnWG für PV-Lieferung

-Keine Reststromlieferung, jedoch Informationspflicht über notwendigen Reststrombezug,

-Keine Transparenzpflichten in Rechnungen und Energieliefervertrag,

-Keine Stromkennzeichnungspflicht,

-Aufteilungsschlüsselder Stelle mitteilen, die im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation zuständig ist

Vorteile und Nachteile Vorteile:

Kunden müssen sich nur für ein Produkt entscheiden – PV-Lieferung und Reststromlieferung sind im Rahmen der Vollversorgung


Viele Netzbetreiber kennen Prozesse und Messkonzept zum Mieterstrom inzwischen


Große Auswahl von Dienstleistern


Nachteile:

Freie Preisgestaltung nur unterhlab der 90%-Grenze


Steuerrechtlich komplizierter

Vorteile

Teillieferung des PV Stromes, ohne zum

Energieversorger zu werden


Freie Preisgestaltung


Bilanzieller Eigenverbrauch der

Endkund:innen wird einfach von

Netzbezugsmenge abgezogen


Weniger auf GewStG und KStG anzurechnen

als bei Mieterstrom


Nachteile


Erzeugung und Verbrauch müssen in derselben

Viertelstunde stattfinden  Angewiesen auf

Smart Meter Rollout


Netzbetreibern fehlen Prozesse für die

Bilanzierung


Einbindung von Dienstleistern noch unklar



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