Eigenversorgung: Unterschied zwischen den Versionen

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Wenn Du als Stromverbraucher:in den von Dir verbrauchten Strom selbst erzeugst, könnte es sein, dass Du Eigenversorgung machst. Dafür müssen aber zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss der Strom ohne Durchleitung durch das öffentliche Stromnetz im “unmittelbaren räumlichen Zusammenhang” zur Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht werden. Dies bedeutet meist, dass die Erneuerbare Energie-Anlage auf demselben Grundstück, auf dem der Strom verbraucht wird, installiert sein muss. Zweitens muss der/die [[Anlagenbetreiber*in]] - das ist die Person, die die ökonomischen Chancen und Risiken des Betriebs der Anlage trägt - die gleiche Person sein wie die Verbraucher*in (sogenannte [[Personenidentität]]). Diese Regel wird eng ausgelegt, so dass der gemeinschaftliche Betrieb einer Anlagen von Menschen, die nicht im gleichen Haushalt leben, regelmäßig dazu führt, dass Eigenversorgung nicht infrage kommt. Das liegt daran, dass das deutsche Recht keine [[kollektive Eigenversorgung]] kennt.
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Wenn Du als Stromverbraucher:in den von Dir verbrauchten Strom selbst erzeugst, könnte es sein, dass Du Eigenversorgung machst. Dafür müssen aber zwei Voraussetzungen erfüllt sein:<ref>§ 3 Nr. 19 EEG.</ref> Erstens muss der Strom ohne Durchleitung durch das öffentliche Stromnetz im “unmittelbaren räumlichen Zusammenhang” zur Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht werden. Dies bedeutet meist, dass die Erneuerbare Energie-Anlage auf demselben Grundstück, auf dem der Strom verbraucht wird, installiert sein muss. Zweitens muss der/die [[Anlagenbetreiber*in]] - das ist die Person, die die ökonomischen Chancen und Risiken des Betriebs der Anlage trägt - die gleiche Person sein wie die Verbraucher*in (sogenannte [[Personenidentität]]). Diese Regel wird eng ausgelegt, so dass der gemeinschaftliche Betrieb einer Anlagen von Menschen, die nicht im gleichen Haushalt leben, regelmäßig dazu führt, dass Eigenversorgung nicht infrage kommt. Das liegt daran, dass das deutsche Recht keine [[kollektive Eigenversorgung]] kennt.
  
 
Die ökonomischen Vorteile von Eigenversorgung sind enorm. Denn die Verbraucher*in, die Eigenversorgung betreibt, muss für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom keine Abgaben und Entgelte zahlen. Eine Ausnahme gibt es nur bei der [[EEG-Umlage]]. Grundsätzlich müssen Eigenversorger die EEG-Umlage zahlen. Hingegen muss für Eigenversorgungsstrom, der aus Erneuerbare Energie-Anlage mit einer installierten Leistung bis zu 30 Kilowatt stammt, keine EEG-Umlage gezahlt werden. Dies gilt bis zu einer Höchstmenge von 30.000 Kilowattstunden pro Jahr - kaum eine PV-Anlage mit 30 Kilowatt installierter Leistung wird diesen Grenzwert übersteigen. Für Eigenversorgungsstrom aus Erneuerbare Energie-Anlagen mit mehr als 30 Kilowatt installierter Leistung wird die EEG-Umlage auf 40 Prozent reduziert.
 
Die ökonomischen Vorteile von Eigenversorgung sind enorm. Denn die Verbraucher*in, die Eigenversorgung betreibt, muss für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom keine Abgaben und Entgelte zahlen. Eine Ausnahme gibt es nur bei der [[EEG-Umlage]]. Grundsätzlich müssen Eigenversorger die EEG-Umlage zahlen. Hingegen muss für Eigenversorgungsstrom, der aus Erneuerbare Energie-Anlage mit einer installierten Leistung bis zu 30 Kilowatt stammt, keine EEG-Umlage gezahlt werden. Dies gilt bis zu einer Höchstmenge von 30.000 Kilowattstunden pro Jahr - kaum eine PV-Anlage mit 30 Kilowatt installierter Leistung wird diesen Grenzwert übersteigen. Für Eigenversorgungsstrom aus Erneuerbare Energie-Anlagen mit mehr als 30 Kilowatt installierter Leistung wird die EEG-Umlage auf 40 Prozent reduziert.

Version vom 22. März 2021, 20:51 Uhr

Wenn Du als Stromverbraucher:in den von Dir verbrauchten Strom selbst erzeugst, könnte es sein, dass Du Eigenversorgung machst. Dafür müssen aber zwei Voraussetzungen erfüllt sein:[1] Erstens muss der Strom ohne Durchleitung durch das öffentliche Stromnetz im “unmittelbaren räumlichen Zusammenhang” zur Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht werden. Dies bedeutet meist, dass die Erneuerbare Energie-Anlage auf demselben Grundstück, auf dem der Strom verbraucht wird, installiert sein muss. Zweitens muss der/die Anlagenbetreiber*in - das ist die Person, die die ökonomischen Chancen und Risiken des Betriebs der Anlage trägt - die gleiche Person sein wie die Verbraucher*in (sogenannte Personenidentität). Diese Regel wird eng ausgelegt, so dass der gemeinschaftliche Betrieb einer Anlagen von Menschen, die nicht im gleichen Haushalt leben, regelmäßig dazu führt, dass Eigenversorgung nicht infrage kommt. Das liegt daran, dass das deutsche Recht keine kollektive Eigenversorgung kennt.

Die ökonomischen Vorteile von Eigenversorgung sind enorm. Denn die Verbraucher*in, die Eigenversorgung betreibt, muss für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom keine Abgaben und Entgelte zahlen. Eine Ausnahme gibt es nur bei der EEG-Umlage. Grundsätzlich müssen Eigenversorger die EEG-Umlage zahlen. Hingegen muss für Eigenversorgungsstrom, der aus Erneuerbare Energie-Anlage mit einer installierten Leistung bis zu 30 Kilowatt stammt, keine EEG-Umlage gezahlt werden. Dies gilt bis zu einer Höchstmenge von 30.000 Kilowattstunden pro Jahr - kaum eine PV-Anlage mit 30 Kilowatt installierter Leistung wird diesen Grenzwert übersteigen. Für Eigenversorgungsstrom aus Erneuerbare Energie-Anlagen mit mehr als 30 Kilowatt installierter Leistung wird die EEG-Umlage auf 40 Prozent reduziert.

Der Wegfall bzw. die Reduktion der EEG-Umlage sowie der Wegfall aller weiteren Abgaben und Entgelte machen Eigenversorgungsstrom aus Photovoltaik-Anlagen deutlich billiger als Strom, den Du als Verbraucher*in von Deinem Stromlieferanten beziehst. Dank Eigenversorgung kannst Du also Deine Stromkosten kräftig reduzieren.

Die Einsparungen, die man durch Eigenerzeugung erzielt, gelten meist als Umsätze und unterliegen der Umsatzsteuer. Auch fällt auf sie die Einkommenssteuer an.

  1. § 3 Nr. 19 EEG.