EEG-Umlage: Unterschied zwischen den Versionen

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In der Regel reicht jeder Stromlieferant seinen Kund*innen die EEG-Umlage weiter. Er muss dafür jedoch in der [[Stromrechnung]] bestimmte Transparenzvorgaben beachten.  
 
In der Regel reicht jeder Stromlieferant seinen Kund*innen die EEG-Umlage weiter. Er muss dafür jedoch in der [[Stromrechnung]] bestimmte Transparenzvorgaben beachten.  
  
Nur in zwei Fällen müssen Stromverbraucher*innen nicht die volle EEG-Umlage zahlen: Zum einen ist dies die stromintensive Industrie. Sie muss, sobald sie mehr als eine Millionen Kilowattstunden verbrauchen, für jede Kilowattstunde über diesen Grenzwert maximal 15 Prozent der EEG-Umlage bezahlen.<ref>https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/besondere-ausgleichsregelung.html#:~:text=Die%20%22Besondere%20Ausgleichsregelung%22%20sieht%20vor,reduzierte%20EEG%2DUmlage%20zahlen%20m%C3%BCssen.&text=f%C3%BCr%20Unternehmen%20mit%20einer%20Stromkostenintensit%C3%A4t,%2D%20und%20Energiebeihilfeleitlinien%20der%20EU)</ref> Zum anderen gibt es Ausnahmen für Personen, die [[Eigenversorgung]] machen: Sie müssen, sofern sie eine Erneuerbare Energie-Anlage eine Leistung von bis zu 30 Kilowatt betreiben und nicht mehr als 30.000 Kilowattstunden aus dieser Anlage selbst verbrauchen, für den selbstverbrauchten Strom keine EEG-Umlage zahlen. Wenn die Anlage eine Leistung von mehr als 30 Kilowatt hat oder der eigenverbrauchte Strom im Jahr mehr als 30.000 Kilowattstunden beträgt, dann zahlen die Eigenversorger für den selbstverbrauchten Strom 40 Prozent der EEG-Umlage.
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Nur in zwei Fällen müssen Stromverbraucher*innen nicht die volle EEG-Umlage zahlen: Zum einen ist dies die stromintensive Industrie. Sie muss, sobald sie mehr als eine Millionen Kilowattstunden verbrauchen, für jede Kilowattstunde über diesen Grenzwert maximal 15 Prozent der EEG-Umlage bezahlen.<ref>Bundeswirtschaftsministerium (2018): [https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/hintergrundinformationen-zur-besonderen-ausgleichsregelung-antragsverfahren.html Hintergrundinformationen zur Besonderen Ausgleichsregelung.] </ref> Zum anderen gibt es Ausnahmen für Personen, die [[Eigenversorgung]] machen: Sie müssen, sofern sie eine Erneuerbare Energie-Anlage eine Leistung von bis zu 30 Kilowatt betreiben und nicht mehr als 30.000 Kilowattstunden aus dieser Anlage selbst verbrauchen, für den selbstverbrauchten Strom keine EEG-Umlage zahlen. Wenn die Anlage eine Leistung von mehr als 30 Kilowatt hat oder der eigenverbrauchte Strom im Jahr mehr als 30.000 Kilowattstunden beträgt, dann zahlen die Eigenversorger für den selbstverbrauchten Strom 40 Prozent der EEG-Umlage.

Version vom 22. März 2021, 20:48 Uhr

Die EEG-Umlage ist eine Abgabe, die jede*r Stromverbraucher*in für jede gelieferte Kilowattstunde Strom zahlen muss. Sie beträgt seit 1. Januar 2021 6,5 Cent pro Kilowattstunden. Alle Stromlieferanten - auch die, die Strom ausschließlich über eine Kundenanlage, also u.a. ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz liefern - müssen die EEG-Umlage an den für ihn zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zahlen. Genaueres regeln §§ 60 und 74 EEG. Die Übertragungsnetzbetreiber führen als Hoheitsträger das sogenannte EEG-Konto.

Hier werden auf Einnahmeseite alle Zahlungen der EEG-Umlage sowie die Erlöse aus der Veräußerung des Stroms durch die Netzbetreiber aufgeführt. Auf der Ausgabenseite stehen die Auszahlungen an Erzeuger*innen von Strom aus erneuerbaren Energien für die Einspeisung ihres Stroms, für die sie eine Einspeisevergütung erhalten.

In der Regel reicht jeder Stromlieferant seinen Kund*innen die EEG-Umlage weiter. Er muss dafür jedoch in der Stromrechnung bestimmte Transparenzvorgaben beachten.  

Nur in zwei Fällen müssen Stromverbraucher*innen nicht die volle EEG-Umlage zahlen: Zum einen ist dies die stromintensive Industrie. Sie muss, sobald sie mehr als eine Millionen Kilowattstunden verbrauchen, für jede Kilowattstunde über diesen Grenzwert maximal 15 Prozent der EEG-Umlage bezahlen.[1] Zum anderen gibt es Ausnahmen für Personen, die Eigenversorgung machen: Sie müssen, sofern sie eine Erneuerbare Energie-Anlage eine Leistung von bis zu 30 Kilowatt betreiben und nicht mehr als 30.000 Kilowattstunden aus dieser Anlage selbst verbrauchen, für den selbstverbrauchten Strom keine EEG-Umlage zahlen. Wenn die Anlage eine Leistung von mehr als 30 Kilowatt hat oder der eigenverbrauchte Strom im Jahr mehr als 30.000 Kilowattstunden beträgt, dann zahlen die Eigenversorger für den selbstverbrauchten Strom 40 Prozent der EEG-Umlage.