Stromlieferung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Wenn Du als Stromverbraucher:in einen [[Stromliefervertrag]] abschließt, ist Dein Vertragspartner ein Energieversorgungsunternehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Person, die Dir Strom liefert, eine natürliche Person ist, zum Beispiel Dein* Nachbar*in oder Dein Vermieter*in. Wenn Dir Deine Wohnung selbst gehört und Deine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder Eure Hausverwaltung den Strom liefert, gilt die WEG oder die Hausverwaltung als [[Energieversorgungsunternehmen|Stromlieferant]]. | + | Wenn Du als Stromverbraucher:in einen [[Stromliefervertrag]] abschließt, ist Dein Vertragspartner ein Energieversorgungsunternehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Person, die Dir Strom liefert, eine natürliche Person ist, zum Beispiel Dein* Nachbar*in oder Dein Vermieter*in. Wenn Dir Deine Wohnung selbst gehört und Deine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder Eure Hausverwaltung den Strom liefert, gilt die WEG oder die Hausverwaltung als [[Energieversorgungsunternehmen|Stromlieferant]]. Auch Deine Wohnungsgenossenschaft kannt natürlich Stromlieferant werden. |
Was die Stromlieferung angeht, genießt Du bestimmte Verbraucherrechte.<ref>Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel.[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Verbraucher/KuendigungundWechsel/Lieferantenwechsel/lieferantenwechsel-node.html]</ref> So darf die Laufzeit Deines Stromliefervertrags die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Du hast das Recht, Deinen Stromlieferanten frei zu wählen. Wenn Du Dich für einen neuen Lieferanten entscheidet, darf der Lieferantenwechsel nicht länger als drei Wochen dauern. Zukünftig hast Du, jedenfalls wenn Du einen Vertrag mit einem großen Stromlieferanten hast, auch das Recht auf flexible Tarife.<gallery mode="packed"> | Was die Stromlieferung angeht, genießt Du bestimmte Verbraucherrechte.<ref>Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel.[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Verbraucher/KuendigungundWechsel/Lieferantenwechsel/lieferantenwechsel-node.html]</ref> So darf die Laufzeit Deines Stromliefervertrags die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Du hast das Recht, Deinen Stromlieferanten frei zu wählen. Wenn Du Dich für einen neuen Lieferanten entscheidet, darf der Lieferantenwechsel nicht länger als drei Wochen dauern. Zukünftig hast Du, jedenfalls wenn Du einen Vertrag mit einem großen Stromlieferanten hast, auch das Recht auf flexible Tarife.<gallery mode="packed"> | ||
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− | Wenn Du als Erzeuger:in von erneuerbaren Strom Deinen Strom an Haushaltskunden liefern und ihn dafür durch das öffentliche Netz leiten möchtest, wirst Du automatisch zum Stromlieferanten und damit zum Energieversorgungsunternehmen. Dies gilt auch dann, wenn Dein Strom direkt im Haus verbraucht wird und Du nur den fehlenden Strom - den sogenannten [[Reststrom]] oder Residualstrom - für Deine Kunden einkaufst und über die [[Stromrechnung]] weiterverrechnest | + | Wenn Du als Erzeuger:in von erneuerbaren Strom Deinen Strom an Haushaltskunden liefern und ihn dafür durch das öffentliche Netz leiten möchtest, wirst Du automatisch zum Stromlieferanten und damit zum [[Energieversorgungsunternehmen]]. Dies gilt auch dann, wenn Dein Strom direkt im Haus verbraucht wird und Du nur den fehlenden Strom - den sogenannten [[Reststrom]] oder Residualstrom - für Deine Kunden einkaufst und über die [[Stromrechnung]] weiterverrechnest. |
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Außerdem brauchst Du aufgrund von [https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__4.html § 4 Stromsteuergesetz] auch eine steuerrechtliche Erlaubnis, die Du beim Hauptzollamt erhältst, wenn gegen Deine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Du, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet bist, ordnungsmäßig Deine kaufmännische Bücher führst und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellst. | Außerdem brauchst Du aufgrund von [https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__4.html § 4 Stromsteuergesetz] auch eine steuerrechtliche Erlaubnis, die Du beim Hauptzollamt erhältst, wenn gegen Deine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Du, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet bist, ordnungsmäßig Deine kaufmännische Bücher führst und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellst. |
Version vom 16. April 2021, 20:31 Uhr
Wenn Du als Stromverbraucher:in einen Stromliefervertrag abschließt, ist Dein Vertragspartner ein Energieversorgungsunternehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Person, die Dir Strom liefert, eine natürliche Person ist, zum Beispiel Dein* Nachbar*in oder Dein Vermieter*in. Wenn Dir Deine Wohnung selbst gehört und Deine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder Eure Hausverwaltung den Strom liefert, gilt die WEG oder die Hausverwaltung als Stromlieferant. Auch Deine Wohnungsgenossenschaft kannt natürlich Stromlieferant werden.
Was die Stromlieferung angeht, genießt Du bestimmte Verbraucherrechte.[1] So darf die Laufzeit Deines Stromliefervertrags die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Du hast das Recht, Deinen Stromlieferanten frei zu wählen. Wenn Du Dich für einen neuen Lieferanten entscheidet, darf der Lieferantenwechsel nicht länger als drei Wochen dauern. Zukünftig hast Du, jedenfalls wenn Du einen Vertrag mit einem großen Stromlieferanten hast, auch das Recht auf flexible Tarife.
Wenn Du als Erzeuger:in von erneuerbaren Strom Deinen Strom an Haushaltskunden liefern und ihn dafür durch das öffentliche Netz leiten möchtest, wirst Du automatisch zum Stromlieferanten und damit zum Energieversorgungsunternehmen. Dies gilt auch dann, wenn Dein Strom direkt im Haus verbraucht wird und Du nur den fehlenden Strom - den sogenannten Reststrom oder Residualstrom - für Deine Kunden einkaufst und über die Stromrechnung weiterverrechnest.
Außerdem brauchst Du aufgrund von § 4 Stromsteuergesetz auch eine steuerrechtliche Erlaubnis, die Du beim Hauptzollamt erhältst, wenn gegen Deine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Du, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet bist, ordnungsmäßig Deine kaufmännische Bücher führst und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellst.
Bei allen Stromlieferungen, bei denen zumindest zeit- oder teilweise das öffentliche Netz genutzt wird oder aus anderen Gründen der gesamte gelieferte Strom nicht aus einer Kundenanlage stammt, gilt außerdem: Der Stromlieferant muss einen Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen, in dessen Gebiet seine Kunden ihren Stromanschluss haben (sogenannter Lieferantenrahmenvertrag). In diesem Vertrag verpflichtet sich der Stromlieferant zur Zahlung der Netzentgelte. Der Stromliefervertrag zwischen Lieferanten und Stromkund*innen regelt, dass der Stromkunde/die Stromkundin die Netzentgelte wie auch die sonstige Strompreisbestandteile bezahlt, die der Lieferant aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen abführen muss.
Anders ist es hingegen, wenn der gesamte von Dir gelieferte Strom aus einer sogenannten Kundenanlage kommt. Das wäre dann der Fall, wenn sich die Haushalts- oder Gewerbekunden, an die der Strom geliefert wird, auf demselben Grundstück wie die Erzeugungsanlage und der Speicher, der dann regelmäßig benötigt wird, befindet.In der Realität ist der Fall einer Stromlieferung ausschließlich über eine Kundenanlage sehr selten, weil es regelmäßig nicht möglich ist, dauerhaft den gesamten Stromverbrauch über eine Solaranlage und einen Batteriespeicher zu decken und andere Anlagen-/Speicher-Kombinationen kaum als Kundenanlage zu realisieren sind. Wenn ein solche Konstellation aber erreicht wird, wird der Stromlieferant nicht zu einem Energieversorgungsunternehmen. Er muss die Aufnahme und Beendigung seiner Tätigkeit nicht bei der Bundesnetzagentur anzeigen und ist bei der Gestaltung der Stromrechnungen weitgehend frei. Er muss allerdings wie jeder anderer Stromlieferant auch die volle EEG-Umlage an seinen regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zahlen und ist verpflichtet, diesem entsprechende Angaben zu machen. Sie sind in § 74 EEG genauer aufgeführt. Hingegen muss der Stromlieferant keine weiteren Abgaben oder Entgelte zahlen, die bei Stromlieferungen außerhalb einer Kundenanlage, einen wesentlichen Teil der Strompreisbestandteile ausmachen.