Mieterstromzuschlag: Unterschied zwischen den Versionen

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Betreiber von Photovoltaikanlagen haben bei dem [[Mieterstrom]]-Modell Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag für den vor Ort an Letztverbraucher gelieferten Strom aus der Solar-Anlage. Der Anspruch besteht, wenn vom Gebäude mindestens 40% als Wohnfläche genutzt wird und wenn die Leistung der Anlage kleiner als 100 kWp ist. Der mit den Kund:innen vereinbarte Strompreis darf maximal 90% des Grundversorgertarifs im jeweiligen Verteilnetzgebiet betragen.  
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Betreiber von Photovoltaikanlagen haben bei dem [[Mieterstrom]]-Modell Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag für den vor Ort an Letztverbraucher gelieferten Strom aus der Solar-Anlage. Der Anspruch besteht, wenn vom Gebäude mindestens 40% als Wohnfläche genutzt wird und wenn die Leistung der Anlage kleiner als 100 kWp ist. Der mit den Kund:innen vereinbarte Strompreis darf maximal 90% des Grundversorgertarifs im jeweiligen Verteilnetzgebiet betragen. Der Strom, der in das Stromnetz eingespeist wird, bekommt die klassische [[Einspeisevergütung]].  
  
Der Strom, der in das Stromnetz eingespeist wird, bekommt die klassische [[Einspeisevergütung]].
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Der Mieterstromzuschlag wurde gemäß § 48a <abbr>EEG</abbr> 2021 erhöht und beträgt zunächst (Stand April: 2021)
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Wie bei der Einspeisevergütung unterliegt auch der Mieterstromzuschlag einer Degression und wird regelmäßig abgesenkt. Die aktuellen Fördersätze findest Du auf den [https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/ZahlenDatenInformationen/EEG_Registerdaten/EEG_Registerdaten_node.html Seiten] der Bundesnetzagentur.

Version vom 20. April 2021, 14:36 Uhr

Betreiber von Photovoltaikanlagen haben bei dem Mieterstrom-Modell Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag für den vor Ort an Letztverbraucher gelieferten Strom aus der Solar-Anlage. Der Anspruch besteht, wenn vom Gebäude mindestens 40% als Wohnfläche genutzt wird und wenn die Leistung der Anlage kleiner als 100 kWp ist. Der mit den Kund:innen vereinbarte Strompreis darf maximal 90% des Grundversorgertarifs im jeweiligen Verteilnetzgebiet betragen. Der Strom, der in das Stromnetz eingespeist wird, bekommt die klassische Einspeisevergütung.

Der Mieterstromzuschlag wurde gemäß § 48a EEG 2021 erhöht und beträgt zunächst (Stand April: 2021)

bis einschließlich einer installierten Leistung von Cent pro Kilowattstunde
10 kW 3,79
40 kW 3,52
750 kW 2,37

Wie bei der Einspeisevergütung unterliegt auch der Mieterstromzuschlag einer Degression und wird regelmäßig abgesenkt. Die aktuellen Fördersätze findest Du auf den Seiten der Bundesnetzagentur.