Mieterstromzuschlag: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Wie bei der Einspeisevergütung unterliegt auch der Mieterstromzuschlag einer Degression und wird regelmäßig abgesenkt. Die aktuellen Fördersätze findest Du auf den [https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/ZahlenDatenInformationen/EEG_Registerdaten/EEG_Registerdaten_node.html Seiten] der Bundesnetzagentur. |
Version vom 20. April 2021, 14:36 Uhr
Betreiber von Photovoltaikanlagen haben bei dem Mieterstrom-Modell Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag für den vor Ort an Letztverbraucher gelieferten Strom aus der Solar-Anlage. Der Anspruch besteht, wenn vom Gebäude mindestens 40% als Wohnfläche genutzt wird und wenn die Leistung der Anlage kleiner als 100 kWp ist. Der mit den Kund:innen vereinbarte Strompreis darf maximal 90% des Grundversorgertarifs im jeweiligen Verteilnetzgebiet betragen. Der Strom, der in das Stromnetz eingespeist wird, bekommt die klassische Einspeisevergütung.
Der Mieterstromzuschlag wurde gemäß § 48a EEG 2021 erhöht und beträgt zunächst (Stand April: 2021)
bis einschließlich einer installierten Leistung von | Cent pro Kilowattstunde |
---|---|
10 kW | 3,79 |
40 kW | 3,52 |
750 kW | 2,37 |
Wie bei der Einspeisevergütung unterliegt auch der Mieterstromzuschlag einer Degression und wird regelmäßig abgesenkt. Die aktuellen Fördersätze findest Du auf den Seiten der Bundesnetzagentur.