Mieterstromzuschlag: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Mieterstromzuschlag wurde im EEG 2023 nicht erhöht; der Zuschlag im Januar 2023 ergibt sich daher aus dem Wert, der gemäß § 48a <abbr>EEG</abbr> 2021 im Dezember 2022 galt. Die aktuellen Fördersätze findest Du auf den [https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/ZahlenDatenInformationen/EEG_Registerdaten/EEG_Registerdaten_node.html Seiten] der Bundesnetzagentur. Zu beachten ist, dass im EEG 2023 die Größenbegrenzung bis 100kW wegfällt. | Der Mieterstromzuschlag wurde im EEG 2023 nicht erhöht; der Zuschlag im Januar 2023 ergibt sich daher aus dem Wert, der gemäß § 48a <abbr>EEG</abbr> 2021 im Dezember 2022 galt. Die aktuellen Fördersätze findest Du auf den [https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/ZahlenDatenInformationen/EEG_Registerdaten/EEG_Registerdaten_node.html Seiten] der Bundesnetzagentur. Zu beachten ist, dass im EEG 2023 die Größenbegrenzung bis 100kW wegfällt. |
Version vom 29. August 2022, 16:44 Uhr
Hinweis: Aufgrund der aktuellen Entwicklungen bildet das Wiki derzeit nicht den neuesten Stand zu Solar-Anlagen auf und an Mehrparteienhäusern ab. Einige Informationen sind daher möglicherweise veraltet. Die letzte Aktualisierung erfolgte April 2021. Wir arbeiten derzeit an einer Weiterentwicklung des Wiki.
Betreiber von Photovoltaikanlagen haben bei dem Mieterstrom-Modell Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag für den vor Ort an Letztverbraucher gelieferten Strom aus der Solar-Anlage. Der Anspruch besteht, wenn vom Gebäude mindestens 40% als Wohnfläche genutzt wird und wenn die Leistung der Anlage kleiner als 100 kWp ist. Der mit den Kund:innen vereinbarte Strompreis darf maximal 90% des Grundversorgertarifs im jeweiligen Verteilnetzgebiet betragen. Der Strom, der in das Stromnetz eingespeist wird, bekommt die klassische Einspeisevergütung.
Wie bei der Einspeisevergütung unterliegt auch der Mieterstromzuschlag einer Degression und wird regelmäßig abgesenkt. Hier die Sätze von August 2022:
bis einschließlich einer installierten Leistung von | Cent pro Kilowattstunde |
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10 kW | 2,90 |
40 kW | 2,69 |
100, ab 2023 750 kW | 1,81 |
Der Mieterstromzuschlag wurde im EEG 2023 nicht erhöht; der Zuschlag im Januar 2023 ergibt sich daher aus dem Wert, der gemäß § 48a EEG 2021 im Dezember 2022 galt. Die aktuellen Fördersätze findest Du auf den Seiten der Bundesnetzagentur. Zu beachten ist, dass im EEG 2023 die Größenbegrenzung bis 100kW wegfällt.