Stromsteuer: Unterschied zwischen den Versionen
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(1) Für Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird; | (1) Für Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird; |
Version vom 22. März 2021, 20:53 Uhr
Für jede Kilowattstunde Strom, den Du als Stromverbraucher*in geliefert bekommst, musst Du die Stromsteuer zahlen. Sie beträgt seit 2003 2,05 Cent pro Kilowattstunde. Du entrichtest sie an Deinen Stromlieferant, der sie dann an das für ihn zuständige Hauptzollamt abführt. Sie wird Dir über die Stromrechnung abgerechnet. Es gibt zwei relevante Ausnahmen, in deren Fälle keine Stromsteuer anfällt:[1]
(1) Für Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
(2) Für Strom, der aus Erneuerbare Energie-Anlagen oder einer hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer (elektrischen) Leistung von bis zu 2 Megawatt, stammt, sofern er in einem Radius von 4,5 Kilometer um die Erzeugungsanlage herum verbraucht wird. Weiterhin
Das bedeutet: Der erneuerbare Strom, der für Eigenversorgung genutzt wird, ist immer von der Steuer befreit, ebenso der erneuerbare Strom, der für eine dezentrale Versorgung genutzt wird, selbst wenn er dafür durch das öffentliche Stromnetz durchgeleitet wird.
- ↑ § 9 Nr. Abs. 1 Nr. 1 und 3 Stromsteuer-Gesetz.