Stromlieferung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Wenn Du als Stromverbraucher:in einen Stromliefervertrag abschließt, ist Dein Vertragspartner ein Energieversorgungsunternehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Person, die Dir Strom liefert, eine natürliche Person ist, zum Beispiel Dein* Nachbar*in, Dein Vermieter*in | + | Wenn Du als Stromverbraucher:in einen [[Stromliefervertrag]] abschließt, ist Dein Vertragspartner ein Energieversorgungsunternehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Person, die Dir Strom liefert, eine natürliche Person ist, zum Beispiel Dein* Nachbar*in, Dein Vermieter*in. Auch wenn Dir Dir Deine Wohnung selbst gehört, und Deine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder Eure Hausverwaltung den Strom liefert, gilt die WEG oder die Hausverwaltung als [[Stromlieferant]]. |
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− | + | Was die Stromlieferung angeht, genießt Du bestimmte Verbraucherechte.<ref>Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel.[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Verbraucher/KuendigungundWechsel/Lieferantenwechsel/lieferantenwechsel-node.html]</ref> So darf die Laufzeit Deines Stromliefervertrags die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Du hast das Recht, Deinen Stromlieferanten frei zu wählen. Wenn Du Dich für einen neuen Lieferanten entscheidet, darf der Lieferantenwechsel nicht länger als drei Wochen dauern. Zukünftig hast Du, jedenfalls wenn Du einen Vertrag mit einem großen Stromlieferanten hast, auch das Recht auf flexibile Tarife. | |
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+ | Wenn Du als Erzeuger:in von erneuerbaren Strom Deinen Strom an Haushaltskunden liefern und ihn dafür durch das öffentliche Netz leiten möchtest, wirst Du automatisch zum Stromlieferanten und damit zum Energieversorgungsunternehmen. Dies gilt auch dann, wenn Dein Strom direkt im Haus verbraucht wird und Du nur den fehlenden Strom - den sogenannten [[Reststrom]] - für Deine Kunden einkaufst und über die [[Stromrechung]] weiterverrechnest. Weiterhin musst Du die Aufnahme und das Ende Deiner Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur anzeigen und darlegen, dass Du über die notwendige personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügst und Deine Geschäfte zuverlässig leiten kannst. Wenn die Bundesnetzagentur die entsprechenden Darlegungen nicht überzeugend findet, kann sie die Ausübung Deiner Tätigkeit untersagen. Auch eine Registrierung im [https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR Marktstammstatenregister] als “Marktakteur der Kategorie Stromlieferant” ist erforderlich. | ||
− | Bei allen Stromlieferungen, bei denen zumindest zeit- oder teilweise das öffentliche Netz genutzt wird oder aus anderen Gründen der gesamte gelieferte Strom nicht aus einer Kundenanlage stammt, gilt außerdem: Der Stromlieferant | + | Außerdem brauchst Du aufgrund von [https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__4.html § 4 Stromsteuergesetz] auch eine steuerrechtliche Erlaubnis, die Du beim Hauptzollamt erhältst, wenn gegen Deine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Du, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet bist, ordnungsmäßig Deine kaufmännische Bücher führst und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellst.<gallery> |
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+ | Bei allen Stromlieferungen, bei denen zumindest zeit- oder teilweise das öffentliche Netz genutzt wird oder aus anderen Gründen der gesamte gelieferte Strom nicht aus einer [[Kundenanlage]] stammt, gilt außerdem: Der Stromlieferant muss einen Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen, in dessen Gebiet seine Kunden ihren Stromanschluss haben (sogenannter Lieferantenrahmenvertrag). In diesem Vertrag verpflichtet sich der Stromlieferant zur Zahlung der [[Netzentgelte]]. Der Stromliefervertrag zwischen Lieferanten und Stromkund*innen regelt, dass der Stromkunde/die Stromkundin die Netzentgelte wie auch die sonstige [[Strompreisbestandteile]] bezahlt, die der Lieferant aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen abführen muss. | ||
− | Anders ist es hingegen, wenn der gesamte von Dir gelieferte Strom aus einer sogenannten Kundenanlage kommt. Das wäre dann der Fall, wenn sich die Haushalts- oder Gewerbekunden, an die der Strom geliefert wird, auf demselben Grundstück wie die Erzeugungsanlage und der Speicher, der dann regelmäßig benötigt wird, befindet. | + | Anders ist es hingegen, wenn der gesamte von Dir gelieferte Strom aus einer sogenannten Kundenanlage kommt. Das wäre dann der Fall, wenn sich die Haushalts- oder Gewerbekunden, an die der Strom geliefert wird, auf demselben Grundstück wie die Erzeugungsanlage und der Speicher, der dann regelmäßig benötigt wird, befindet.<gallery> |
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− | + | In der Realität ist der Fall einer Stromlieferung ausschließlich über eine Kundenanlage sehr selten, weil es regelmäßig nicht möglich ist, dauerhaft den gesamten Stromverbrauch über eine Solaranlage und einen Batteriespeicher zu decken und andere Anlagen-/Speicher-Kombinationen kaum als Kundenanlage zu realisieren sind. Wenn ein solche Konstellation aber erreicht wird, wird der Stromlieferant nicht zu einem Energieversorgungsunternehmen. Er muss die Aufnahme und Beendigung seiner Tätigkeit nicht bei der Bundesnetzagentur anzeigen und ist bei der Gestaltung der Stromrechnungen weitgehend frei. Er muss allerdings wie jeder anderer Stromlieferant auch die volle [[EEG-Umlage]] an seinen regelverantwortlichen [[Übertragungsnetzbetreiber]] zahlen und ist verpflichtet, diesem entsprechende Angaben zu machen. Sie sind in [https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__74.html § 74 EEG] genauer aufgeführt. Hingegen muss der Stromlieferant keine weiteren Abgaben oder Entgelte zahlen, die bei Stromlieferungen außerhalb einer Kundenanlage, einen wesentlichen Teil der Strompreisbestandteile ausmachen. | |
− | In der Realität ist der Fall einer Stromlieferung ausschließlich über eine Kundenanlage sehr selten, weil es regelmäßig nicht möglich ist, dauerhaft den gesamten Stromverbrauch über eine Solaranlage und einen Batteriespeicher zu decken und andere Anlagen-/Speicher-Kombinationen kaum als Kundenanlage zu realisieren sind. | ||
− | Wenn ein solche Konstellation aber erreicht wird, wird der Stromlieferant nicht zu einem Energieversorgungsunternehmen. Er muss die Aufnahme und Beendigung seiner Tätigkeit nicht bei der Bundesnetzagentur anzeigen und ist bei der Gestaltung der Stromrechnungen weitgehend frei. Er muss allerdings wie jeder anderer Stromlieferant auch die volle EEG-Umlage an seinen regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zahlen und ist verpflichtet, diesem entsprechende Angaben zu machen. Sie sind in § 74 EEG genauer aufgeführt. Hingegen muss der Stromlieferant keine weiteren Abgaben oder Entgelte zahlen, die bei Stromlieferungen außerhalb einer Kundenanlage, einen wesentlichen Teil der Strompreisbestandteile ausmachen. | ||
6.1 Stromliefervertrag | 6.1 Stromliefervertrag |
Version vom 22. März 2021, 21:43 Uhr
Wenn Du als Stromverbraucher:in einen Stromliefervertrag abschließt, ist Dein Vertragspartner ein Energieversorgungsunternehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Person, die Dir Strom liefert, eine natürliche Person ist, zum Beispiel Dein* Nachbar*in, Dein Vermieter*in. Auch wenn Dir Dir Deine Wohnung selbst gehört, und Deine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder Eure Hausverwaltung den Strom liefert, gilt die WEG oder die Hausverwaltung als Stromlieferant.
Was die Stromlieferung angeht, genießt Du bestimmte Verbraucherechte.[1] So darf die Laufzeit Deines Stromliefervertrags die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Du hast das Recht, Deinen Stromlieferanten frei zu wählen. Wenn Du Dich für einen neuen Lieferanten entscheidet, darf der Lieferantenwechsel nicht länger als drei Wochen dauern. Zukünftig hast Du, jedenfalls wenn Du einen Vertrag mit einem großen Stromlieferanten hast, auch das Recht auf flexibile Tarife.
Wenn Du als Erzeuger:in von erneuerbaren Strom Deinen Strom an Haushaltskunden liefern und ihn dafür durch das öffentliche Netz leiten möchtest, wirst Du automatisch zum Stromlieferanten und damit zum Energieversorgungsunternehmen. Dies gilt auch dann, wenn Dein Strom direkt im Haus verbraucht wird und Du nur den fehlenden Strom - den sogenannten Reststrom - für Deine Kunden einkaufst und über die Stromrechung weiterverrechnest. Weiterhin musst Du die Aufnahme und das Ende Deiner Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur anzeigen und darlegen, dass Du über die notwendige personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügst und Deine Geschäfte zuverlässig leiten kannst. Wenn die Bundesnetzagentur die entsprechenden Darlegungen nicht überzeugend findet, kann sie die Ausübung Deiner Tätigkeit untersagen. Auch eine Registrierung im Marktstammstatenregister als “Marktakteur der Kategorie Stromlieferant” ist erforderlich.
Außerdem brauchst Du aufgrund von § 4 Stromsteuergesetz auch eine steuerrechtliche Erlaubnis, die Du beim Hauptzollamt erhältst, wenn gegen Deine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Du, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet bist, ordnungsmäßig Deine kaufmännische Bücher führst und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellst.
Bei allen Stromlieferungen, bei denen zumindest zeit- oder teilweise das öffentliche Netz genutzt wird oder aus anderen Gründen der gesamte gelieferte Strom nicht aus einer Kundenanlage stammt, gilt außerdem: Der Stromlieferant muss einen Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen, in dessen Gebiet seine Kunden ihren Stromanschluss haben (sogenannter Lieferantenrahmenvertrag). In diesem Vertrag verpflichtet sich der Stromlieferant zur Zahlung der Netzentgelte. Der Stromliefervertrag zwischen Lieferanten und Stromkund*innen regelt, dass der Stromkunde/die Stromkundin die Netzentgelte wie auch die sonstige Strompreisbestandteile bezahlt, die der Lieferant aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen abführen muss.
Anders ist es hingegen, wenn der gesamte von Dir gelieferte Strom aus einer sogenannten Kundenanlage kommt. Das wäre dann der Fall, wenn sich die Haushalts- oder Gewerbekunden, an die der Strom geliefert wird, auf demselben Grundstück wie die Erzeugungsanlage und der Speicher, der dann regelmäßig benötigt wird, befindet.
In der Realität ist der Fall einer Stromlieferung ausschließlich über eine Kundenanlage sehr selten, weil es regelmäßig nicht möglich ist, dauerhaft den gesamten Stromverbrauch über eine Solaranlage und einen Batteriespeicher zu decken und andere Anlagen-/Speicher-Kombinationen kaum als Kundenanlage zu realisieren sind. Wenn ein solche Konstellation aber erreicht wird, wird der Stromlieferant nicht zu einem Energieversorgungsunternehmen. Er muss die Aufnahme und Beendigung seiner Tätigkeit nicht bei der Bundesnetzagentur anzeigen und ist bei der Gestaltung der Stromrechnungen weitgehend frei. Er muss allerdings wie jeder anderer Stromlieferant auch die volle EEG-Umlage an seinen regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zahlen und ist verpflichtet, diesem entsprechende Angaben zu machen. Sie sind in § 74 EEG genauer aufgeführt. Hingegen muss der Stromlieferant keine weiteren Abgaben oder Entgelte zahlen, die bei Stromlieferungen außerhalb einer Kundenanlage, einen wesentlichen Teil der Strompreisbestandteile ausmachen.
6.1 Stromliefervertrag
Wenn Du als Haushaltskundin oder -kunde Strom aus dem allgemeinen Netz entnimmst, kommt automatisch einen Vertrag mit dem für Dein Gebiet zuständigen Grundversorger zustande. Aufgaben, Rechte und Pflichten des Grundversorgers sind gesetzlich bestimmt. Wenn Du mit einem dritten Energieversorgungsunternehmen einen Stromliefervertrag abschließt, wird der Grundversorger mit Inkrafttreten des Vertrages von seiner Versorgungspflicht befreit.
Jeder Vertrag über die Stromlieferung von Haushaltskunden muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese sind in § 41 Energiewirtschaftsgesetz festgelegt.
Solltest Du selbst als Stromerzeuger:in Strom an Haushaltskund*innen, zum Beispiel Deine Nachbar*innen, liefern, gelten die Anforderungen von § 41 Energiewirtschaftsgesetz auch für Dich. Dies ist immer dann der Fall, wenn Du Strom zukaufen musst, um den Bedarf Deiner Kunden*innen zu decken. Der zugekaufte Strom heißt Reststrom, weil er den Strom, der direkt vor Ort, also in einer Kundenanlage erzeugt wird, ergänzt. In den Moment, indem Du Resiudalstrom brauchst, weil Deine Anlage nicht genug erzeugt und Deine Speicher leer sind, tätigst Du eine herkömmliche Stromlieferung, und musst alle dadurch anfallenden Pflichten erfüllen. Neben den Vorschriften für den Stromliefervertrag nach § 41 Energiewirtschaftsgesetz sind u.a. auch Vorschriften für die Stromrechnung zu beachten.
6.2 Stromrechnung
Wenn Du als Erzeuger*in von erneuerbarer Energie Deinen Strom an Deine Nachbar*innen oder andere Haushaltskund*innen liefern möchtest, musst Du nicht nur gesetzliche Pflichten einhalten, die sich in Bezug auf die Stromlieferung ergeben. Deine Stromrechnungen (wie im Übrigen auch Deine Stromlieferverträge) müssen auch bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllen. Im Internet findest Du zahlreichen Musterrechnungen für Stromrechnungen, beispielsweise die der TEAG Thüringer Energie. Du siehst an diesem Beispiel, wie umfassend und wohlstrukturiert Stromrechnungen sind, ja sein müssen. Der Grund sind weitreichende Anforderungen, die § 40 Energiewirtschaftsgesetz und § 42 Energiewirtschaftsgesetz jedem Stromlieferanten für die Rechnungsstellung auferlegen. Soweit Du den von Dir gelieferten Strom als Grünstrom, also als Strom, der aus erneuerbaren Energien gewonnen wurde, kennzeichnen möchtest, muss Du zudem § 78 EEG beachten.
6.3 Reststrom
Was mit Reststrom gemeint ist, lässt sich am besten an einem Beispiel schildern: Nehmen wir an, Dir gehört zusammen mit vier weiteren Leuten, eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus, in dem insgesamt acht Parteien wohnen. Als Wohnungseigentümergemeinschaft betreibt ihr eine Photovoltaik-Anlage auf dem Hausdach sowie einen Stromspeicher im Keller. Die Photovotaik-Anlage hat eine Leistung von 20 Kilowatt, der Stromspeicher eine Kapazität von 12 Kilowattstunden. An einem Sommertag könnte die Anlage etwa 10 Kilowattstunden in der Zeit zwischen 16 und 17 Uhr produzieren. Der Speicher ist gut gefüllt und könnte weitere 10 Kilowattstunden beitragen. Die acht Parteien im Haus haben aber gemeinsam in dieser Zeit einen Verbrauch von 30 Kilowattstunden. Es fehlen also 10 Kilowattstunden für die Bedarfsdeckung. Diese 10 Kilowattstunden ist der Reststrom. Ihn muss Eure Wohnungseigentümergemeinschaft von einem anderen Stromanbieter beziehen. Hierfür schließt ihr einen gesonderten Stromliefervertrag mit dem Drittanbieter ab. Der Bezug muss über einen eigenen Zähler gemessen werden. Wenn alle Bewohner von Euch beliefert werden, könnt ihr dafür dieselbe Sammelschiene verwenden, auf der auch die Zähler Eurer Kund*innen geführt werden. Wenn bestimmte Parteien einen anderen Stromlieferanten haben, ist unter Umständen eine gesonderte Sammelschiene notwendig.
In dem Moment, in dem Eure Wohnungseigentümergemeinschaft Reststrom von einem dritten Anbieter bezieht, der über das öffentliche Netz geliefert wird, wird die Wohnungseigentümergemeinschaft automatisch zu einem Energieversorgungsunternehmen und hat weitreichende Pflichten in Bezug auf die Stromlieferung zu beachten. Unabhängig davon, ob Reststrom für die Stromlieferung notwendig ist, hat die Wohnungseigentümergemeinschaft auf jede gelieferte Kilowattstunde die volle EEG-Umlage zu zahlen. Weitere Abgaben und Entgelte, vor allem die Netzentgelte sind hingegen nur auf die Reststrommenge zu beziehen. Dies gilt auch für die Stromsteuer,