Eigenversorgung
Hinweis: Aufgrund der aktuellen Entwicklungen bildet das Wiki derzeit nicht den neuesten Stand zu Solar-Anlagen auf und an Mehrparteienhäusern ab. Einige Informationen sind daher möglicherweise veraltet. Die letzte Aktualisierung erfolgte April 2021. Wir arbeiten derzeit an einer Weiterentwicklung des Wiki.
Wenn Du eine Solar-Anlage an oder auf Deinem Haus (oder einem Nebengebäude auf dem gleichen Grundstück) betreiben möchtest, stellt sich immer die Frage: Möchtest Du Eigenversorgung betreiben (also den erzeugten Strom teilweise selbst verbrauchen) und nur den überschüssigen Strom einspeisen? Oder möchtest Du den gesamten von Dir erzeugten Strom einspeisen?
Eigenversorgung ist meist wirtschaftlich attraktiver: Denn der Strompreis, den Du Deinem Stromlieferanten zahlst, besteht zu einem Großteil aus Abgaben und Entgelte, die Dein Stromlieferant aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erheben und weitergeben muss. Hingegen zahlt ein*e Verbraucher*in, der/die Eigenversorgung betreibt, für den selbst erzeugten und verbrauchten erneuerbaren Strom keine Stromsteuer, keine Netzentgelte und keine weiteren Abgaben. Eine Ausnahme gibt es nur bei der EEG-Umlage. Grundsätzlich müssen Eigenversorger*innen die EEG-Umlage zahlen. Hingegen muss für Eigenversorgungsstrom, der aus Erneuerbare Energie-Anlage mit einer installierten Leistung bis zu 30 Kilowatt stammt, keine EEG-Umlage gezahlt werden. Dies gilt bis zu einer Höchstmenge von 30.000 Kilowattstunden pro Jahr - kaum eine PV-Anlage mit 30 Kilowatt installierter Leistung wird diesen Grenzwert übersteigen. Für Eigenversorgungsstrom aus Erneuerbare Energie-Anlagen mit mehr als 30 Kilowatt installierter Leistung wird die EEG-Umlage auf 40 Prozent reduziert. Das sind im Jahr 2021 2,6 Cent pro Kilowattstunde.
Meist wird man weder den gesamten verbrauchten Strom durch Eigenversorgung decken noch den gesamten erzeugten Strom für Eigenversorgung nutzen können. Daher beziehen die meisten Eigenversorger*innen Reststrom und lassen ihren Überschussstrom in das Stromnetz einspeisen. Die Menge des für die Eigenversorgung genutzten Stroms geht aus einer Abrechnung der gesamten erzeugten Strommenge mit der in das Netz eingespeisten Menge an Überschussstrom hervor. Der Anteil des für die Eigenversorgung genutzen Stroms am gesamten Stromverbrauch innerhalb eines Gebäudes wird in der Eigenverbrauchsquote ausgedrückt.
Gesetzlich sind einige Anforderungen definiert, die erfüllt sein müssen, damit Dein Netzbetreiber Eigenversorgung anerkennt.[1] Die Bundesnetzagentur hat sie in einem Leitfaden zusammengestellt und ausgelegt. Wenig erstaunlich ist, dass der Strom, der für die Eigenerzeugung benutzt wird, nicht durch ein öffentliches Netz geleitet werden darf. Außerdem muss er im “unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage” verbraucht werden. Das ist jedenfalls dann gegeben, wenn Erzeugung und Verbrauch auf demselben Grundstück stattfinden. Sehr wichtig ist, dass Eigenversorgung voraussetzt, dass der/die Anlagenbetreiber*in und der/die Letztverbraucher*in dieselbe Person sind. Man spricht daher auch von Personenidentität.
Die Personenidentität führt dazu, dass in einem Mehrparteienhaus meist für den größten Teil des im Gebäude verbrauchten Strom keine Eigenversorgung durchgeführt werden kann. Das liegt daran, dass das deutsche Energierecht nicht den Begriff der kollektiven Eigenversorgung kennt. Stattdessen kommt häufig Mieterstrom infrage.
Derzeit kommen meist nur drei Konstellationen infrage, die es ermöglichen für einen Teil des Stroms Eigenversorgung zu machen:
- Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die Genossenschaft oder ein*e andere*r Hausbesitzer*in betreibt eine Solar-Anlage und nutzt den Strom, um den Elektrizitätsbedarf der Gemeinschaftseinrichtungen (zum Beispiel Treppenhaus, Tiefgarage, Aufzug) teilweise zu decken.
- Ein*e einzeln*e Bewohner*in betreibt die Solar-Anlage und nutzt den Strom, um den Elektrizitätsbedarf in seiner/ihrer Wohnung, in der er/sie selbst wohnt, zu decken.
- Auf dem Dach werden mehrere Einzelanlage nebeneinander montiert, die jeweils von eine*r Bewohner*in betrieben werden. Der jeweilige Strom wird gesondert erfasst und zur anteiligen Deckung des Strombedarfs der jeweiligen Bewohner*in genutzt. Zu beachten ist, dass die Einzelanlagen zur Bestimmung der Höhe der Vergütung zusammengefasst werden. In diesem Fall erhalten also beispielsweise 10 Anlagen *a 4 Kilowatt erhalten also für Einspeisung des Reststroms die gleiche Vergütung wie eine 40 Kilowatt-Anlage.
Ein letzter Hinweis: Die Einsparungen, die Du durch Eigenerzeugung erzielst, gelten meist als Umsätze und unterliegen der Umsatzsteuer. Auch fällt auf sie die Einkommenssteuer an.
- ↑ § 3 Nr. 19 EEG.