Personenidentität
Die Eigenversorgung mit selbst erzeugten Solarstrom setzt voraus, dass Anlagenbetreiber:in und Letztverbraucher:in dieselbe Person sind (Personenidentität). Als Anlagenbetreiber:in gilt die Person, die die wirtschaftlichen Chancen und Risiken der Anlage trägt. Hingegen spielt keine Rolle, wem die Anlage gehört. Analog gilt als Letztverbraucher:in die Person, die die Elektrizitätsverbrauchgeräte betreiben.
In Bezug auf die konkreten Anwendungsfälle gibt es sehr viele Graubereiche, die Anwälte der Kanzlei von Bredow Valentin Herz in einem Gutachten betrachtet haben.
Ursprünglich kommt der Begriff der Personenidentität aus der Diskussion, wann bei Eigenversorgung EEG-Umlage anfällt oder nicht. Das stellte einen wichtigen Faktor bei der wirtschaftlichen Bewertung von Eigenversorungslösungen dar. Die EEG-Umlage ist jedoch seit Juli 2022 abgeschafft - die wirtschaftlichen Vorteile von PV-Eigenversorgung liegen nunmehr allein bei der Einsparung von Stromsteuer und Netzentgelten. Für die Eigenversorgung im Einfamilienhaus ist der Begriff der Personenidentität seither nicht mehr relevant.
Seit der Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung im Mai 2024 ist die Frage der Personenidentität auch für den Fall der kollektiven Eigenversorgung beim (gemeinsamen) Betrieb einer PV-Anlage auf einem Mehrparteiengebäude nicht mehr relevant. Damit gibt es seit Mai 2024 auch eine Alternative zum Mieterstrom.