Reststrom

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Stromlieferung mit Residualstrom.png

Was mit Reststrom (oder auch Residualstrom) gemeint ist, lässt sich am besten an einem Beispiel schildern: Nehmen wir an, Dir gehört zusammen mit vier weiteren Leuten, eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus, in dem insgesamt acht Parteien wohnen. Als Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) betreibt Ihr eine Photovoltaik-Anlage auf dem Hausdach sowie einen Stromspeicher im Keller. Die Photovotaik-Anlage hat eine Leistung von 20 Kilowatt, der Stromspeicher eine Kapazität von 12 Kilowattstunden. An einem Sommertag könnte die Anlage etwa 10 Kilowattstunden in der Zeit zwischen 16 und 17 Uhr produzieren. Der Speicher ist gut gefüllt und könnte weitere 10 Kilowattstunden beitragen. Die acht Parteien im Haus haben aber gemeinsam in dieser Zeit einen Verbrauch von 30 Kilowattstunden. Es fehlen also 10 Kilowattstunden für die Bedarfsdeckung. Diese 10 Kilowattstunden sind der Reststrom. Ihn muss Eure WEG von einem anderen Stromanbieter beziehen. Hierfür schließt ihr einen gesonderten Stromliefervertrag mit dem Drittanbieter ab. Der Bezug muss über einen eigenen Zähler gemessen werden. Wenn alle Bewohner von Euch beliefert werden, könnt ihr dafür dieselbe Sammelschiene verwenden, auf der auch die Zähler Eurer Kund*innen geführt werden. Wenn bestimmte Parteien einen anderen Stromlieferanten haben, ist unter Umständen eine gesonderte Sammelschiene notwendig.

Im Summenzählermodell benötigt ihr nur für den Summenzähler einen Stromliefervertrag für den Reststrom. Dort erfolgt dann die Reststromlieferung.

In dem Moment, in dem Eure WEG Reststrom von einem dritten Anbieter bezieht, der über das öffentliche Netz geliefert wird, wird die WEG automatisch zu einem Energieversorgungsunternehmen und hat weitreichende Pflichten in Bezug auf die Stromlieferung zu beachten.

Unabhängig davon, ob Reststrom für die Stromlieferung notwendig ist, hat die WEG auf jede gelieferte Kilowattstunde die volle EEG-Umlage zu zahlen.

Weitere Abgaben und Entgelte, vor allem die Netzentgelte sind hingegen nur auf die Reststrommenge zu beziehen. Dies gilt auch für die Stromsteuer.