Kundenanlage
Nehmen wir an, Du bist Mitglied in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder einer Wohnungsgenossenschaft. Deine WEG oder Deine Genossenschaft betreibt auf dem Dach Eures Hauses eine Photovoltaik-Anlage. Wenn sie den dort erzeugten Strom an Bewohner:innen des Hauses liefert, liegt eine Versorgung über eine Kundenanlage vor.
Als Kundenanlagen werden gem. § 3 Nr. 24a EnWG jene Energie-Erzeungungsanlagen verstanden, wenn über eine kundeneigene Energieanlage Letztverbraucher angeschlossen sind und diese Anlage mit einem Summenzähler vom Netz der allgemeinen Versorgung abgegrenzt ist. Mit dieser Definition wird das Ziel verfolgt zwischen dem Beginn des regulierten Netzes und dem Ende der nicht gesteuerten Kundenanlage zu differenzieren. Damit dies gelingt und es sich um eine Kundenanlage handelt, müssen folgende Merkmale erfüllt werden:[1]
- Räumlich, zusammengehörendes Gebiet
- Verbindung mit einem Energieversorgungsnetz oder Erzeugungsanlage
- Für den Wettbewerb unbedeutend
- Unentgeltliche und diskriminierungsfreie Bereitstellung zum Zwecke der Belieferung mittels Durchleitung
Eine Versorgung über eine Kundenanlage ist im Prinzip immer dann gegeben, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Umfeld, also in der Regel auf dem gleichen Grundstück, verbraucht wird, ohne durch das öffentliche Netz geleitet zu werden. Soweit es sich bei der Kundenanlage um eine Solaranlage handelt, kann für die Versorgung über die Kundenanlage eine Mieterstrom-Förderung in Anspruch genommen werden.
Für Strom, der aus einer Kundenanlage stammt, müssen keine Netzentgelte und keine Stromsteuer gezahlt werden (siehe Strompreisbestandteile).
Aufgrund des Wegfalls der Netzentgelte und der Stromsteuer ist Strom aus einer Kundenanlage, der direkt an Ort und Stelle der Erzeugung verbraucht wird, immer billiger als der sogenannte Reststrom, der aus dem Stromnetz bezogen wird (Reststromlieferung). Daher ist für die gesamte Wirtschaftlichkeit einer Stromlieferung über eine Kundenanlage von der Menge des bezogenen Reststroms abhängig. Diese wird in der sogenannten Autarkiequote angezeigt.
Sofern der/die Betreiber*in keine Mieterstrom-Förderung in Anspruch nimmt, muss er oder sie sich nicht als Energieversorgungsunternehmen registrieren lassen, und er oder sie muss nicht die entsprechenden Pflichten erfüllen.
Nimmt er oder sie aber eine Mieterstrom-Förderung in Anspruch, gelten für ihn/sie die gleichen Pflichten wie bei jeder anderen Stromlieferung auch.
Die Größe einer Kundenanlage kann unterschiedlich sein. Die Kundenanlage darf keine Bedeutung für die Sicherstellung eines unverfälschten Wettbewerbs haben. Letztverbraucher:innen müssen unabhängig von der Wahl des Energielieferanten darüber beliefert werden können. Bei einem Mehrparteienhaus mit bis zu 200 Parteien liegt in der Regel eine Kundenanlage vor.
Bei größeren Wohnanlagen mit mehreren Häusern oder sehr großen Mehrparteienhäuser musst du eine Einzelfallprüfung machen. Dafür gibt es kein behördliches Verfahren, sodass dies jede:r Anlagenbetreiber:in selbst entscheiden muss. Bei Gebäuden, die mehr als 540 Wohneinheiten umfassen, scheidet eine Kundenanlage aus.
Die EEG-Clearingstelle hat bereits mehrere Entscheidungen getroffen, die die Kundenanlage weiter definieren. Außerdem liegen zahlreiche Gerichtsurteile vor.