Eigenversorgung

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Version vom 12. September 2023, 10:39 Uhr von MarcoGuetle (Diskussion | Beiträge) (Steckersolar verlinkt)
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Wenn Du eine Solar-Anlage an oder auf Deinem Haus (oder einem Nebengebäude auf dem gleichen Grundstück) betreiben möchtest, stellt sich immer die Frage: Möchtest Du Eigenversorgung betreiben (also den erzeugten Strom teilweise selbst verbrauchen) und nur den überschüssigen Strom einspeisen? Oder möchtest Du den gesamten von Dir erzeugten Strom einspeisen?

Für den Bertrieb von Steckersolargeräten ist die Eigenversorgung der Standardfall. Für alle anderen Anlagen gilt: Eigenversorgung ist meist wirtschaftlich attraktiver als Volleinspeisung: Denn der Strompreis, den Du Deinem Stromlieferanten zahlst, besteht zu einem Großteil aus Abgaben und Entgelte, die Dein Stromlieferant aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erheben und weitergeben muss. Hingegen zahlt ein*e Verbraucher*in, der/die Eigenversorgung betreibt, für den selbst erzeugten und verbrauchten erneuerbaren Strom keine Stromsteuer, keine Netzentgelte und keine weiteren Abgaben und Umlagen.

Meist wird man weder den gesamten verbrauchten Strom durch Eigenversorgung decken noch den gesamten erzeugten Strom für Eigenversorgung nutzen können. Daher beziehen die meisten Eigenversorger*innen Reststrom und lassen ihren Überschussstrom in das Stromnetz einspeisen. Die Menge des für die Eigenversorgung genutzten Stroms geht aus einer Abrechnung der gesamten erzeugten Strommenge mit der in das Netz eingespeisten Menge an Überschussstrom hervor. Der Anteil des für die Eigenversorgung genutzen Stroms am gesamten Stromverbrauch innerhalb eines Gebäudes wird in der Eigenverbrauchsquote ausgedrückt.

Ursprünglich kommt der Begriff der Eigenversorgung aus der Diskussion, wann beim Verbrauch von Strom EEG-Umlage anfällt oder nicht. Das stellte einen wichtigen Faktor bei der wirtschaftlichen Bewertung von Eigenversorungslösungen dar. Die EEG-Umlage ist jedoch seit Juli 2022 abgeschafft - die wirtschaftlichen Vorteile von PV-Eigenversorgung liegen nunmehr allein bei der Einsparung von Stromsteuer und Netzentgelten.

Kurioserweise ist der Begriff der Eigenversorgung im deutschen Energierecht nicht mehr vorhanden. Doch nur weil ein Begriff nicht im Gesetz steht, heißt das nicht, dass es das Phänomen nicht gibt. Worum geht es also? Eigenversorgung liegt vor, wenn der Strom, der für die Eigenbedarf erzeugt wird, nicht durch ein öffentliches Netz geleitet wird. Außerdem muss er im “unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage” verbraucht werden. Das ist jedenfalls dann gegeben, wenn Erzeugung und Verbrauch auf demselben Grundstück stattfinden. Sehr wichtig ist, dass Eigenversorgung voraussetzt, dass der/die Anlagenbetreiber*in und der/die Letztverbraucher*in dieselbe Person sind. Man spricht daher auch von Personenidentität.

Die Personenidentität führt dazu, dass in einem Mehrparteienhaus meist für den größten Teil des im Gebäude verbrauchten Strom keine Eigenversorgung durchgeführt werden kann. Das liegt daran, dass das deutsche Energierecht nicht den Begriff der kollektiven Eigenversorgung kennt. Stattdessen kommt häufig Mieterstrom infrage.

Derzeit kommen meist nur drei Konstellationen infrage, die es ermöglichen, für einen Teil des Stroms Eigenversorgung zu machen:

  1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die Genossenschaft oder ein*e andere*r Hausbesitzer*in betreibt eine Solar-Anlage und nutzt den Strom, um den Elektrizitätsbedarf der Gemeinschaftseinrichtungen (zum Beispiel Treppenhaus, Tiefgarage, Aufzug) teilweise zu decken.
  2. Ein*e einzeln*e Bewohner*in betreibt die Solar-Anlage und nutzt den Strom, um den Elektrizitätsbedarf in seiner/ihrer Wohnung, in der er/sie selbst wohnt, zu decken.
  3. Auf dem Dach werden mehrere Einzelanlagen nebeneinander montiert, die jeweils von eine*r Bewohner*in betrieben werden. Der jeweilige Strom wird gesondert erfasst und zur anteiligen Deckung des Strombedarfs der jeweiligen Bewohner*in genutzt. Zu beachten ist, dass die Einzelanlagen zur Bestimmung der Höhe der Vergütung zusammengefasst werden. In diesem Fall erhalten also beispielsweise 10 Anlagen à 4 Kilowatt für Einspeisung des Reststroms die gleiche Vergütung wie eine 40 Kilowatt-Anlage.

Die Einsparungen, die Du durch Eigenerzeugung erzielst, gelten meist als Umsätze und unterliegen der Umsatzsteuer. Auch fällt auf sie die Einkommenssteuer an.

Ein letzter Hinweis: wenn Du mit Deiner Anlage auch Strom ins Netz einspeist, ist die Einspeisevergütung bzw. die Marktprämie geringer als für den Fall, dass Du keine Eigenversorgung betreibst und den gesamten Strom einspeist. Das ist im §48 des EEG 2023 so geregelt.