Personenidentität

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Die Eigenversorgung mit selbst erzeugten Solarstrom setzt voraus, dass Anlagenbetreiber*in und Letztverbraucher*in dieselbe Person sind (Personenidentität). Als Anlagenbetreiber*in gilt die Person, die die wirtschaftlichen Chancen und Risiken der Anlage trägt. Hingegen spielt keine Rolle, wem die Anlage gehört. Analog gilt als Letztverbraucher*in die Person, die die Elektrizitätsverbrauchgeräte betreiben.

In Bezug auf die konkreten Anwendungsfälle gibt es sehr viele Graubereiche, die Anwälte der Kanzlei von Bredow Valentin Herz in einem Gutachten betrachtet haben.

Die Lesart, die zumindest die Bundesnetzagentur wählt, ist allerdings recht eindeutig[1]. Wenn Du zusammen mit Deinem Nachbar aus der Wohnung über Dir auf dem Dach des Hauses, in dem Ihr wohnt, eine Solaranlage betreibst, dann könnt Ihr keine Eigenversorgung machen. Dasselbe gilt, wenn Deine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder Deine Wohnungsgenossenschaft oder ein anderer Vermieter eine Anlage auf einem Hausdach betreibt. Auch dann ist ausgeschlossen, dass die Bewohner*innen des Gebäudes Eigenversorgung machen. Stattdessen kommt dann regelmäßig Mieterstrom infrage.

Es gibt nur drei Modell, wie in einem Mehrparteienhaus Eigenversorgung betrieben werden kann, wie also das Kriterium der Personenidentität erfüllt werden kann:

  • Ein Bewohner des Hauses betreibt die Anlage alleine und nimmt für seinen eigenen Stromverbrauch Eigenversorgung in Anspruch.
  • Eine WEG nutzt den Strom aus der Anlage vom Dach, um Eigenversorgung für den Allgemeinstrom zu machen. Zum Allgemeinstrom zählt zum Beispiel der Strom, der im Treppenhaus verbraucht wird (Licht, Fahrstuhl usw.).
  • Die Bewohner*innen betreiben jede für sich eigene Anlagen auf dem Dach. Dies führt natürlich im Vergleich zu einer großen Anlagen relativ zu höheren Kosten. Zu beachten ist auch, dass die Anlagen für die Ermittlung der Höhe der Einspeisevergütung für den Überschussstrom zusammengefasst werden. Dann ergibt sich manchmal eine niedrigerer Vergütungssatz, wenn die zusammengefassten Anlagen mehr als 10 Kilowatt oder mehr als 40 Kilowatt Leistung aufweisen.

Das deutsche Recht kennt - anders als das Europarecht - also keine kollektive Eigenversorgung.