Anlageneigentümer: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Fall von Einfamilienhäusern sind Anlageneigentümer:in und [[Anlagenbetreiber|Anlagenbetreiber:in]] meistens identisch. In Mehrparteienhäuser sind hingegen unterschiedliche Konstellationen möglich, so kann die Anlage beispielsweise von einer Partei in einem Mehrparteienhaus errichtet werden und von einem spezialisierten Dienstleistungsunternehmen betrieben werden, so dass der Strom an alle Bewohner:innen des Gebäudes verteilt werden kann. Für solche Konstellationen muss das entsprechende [[Betriebskonzepte|Betriebskonzept]] berücksichtigt werden.
 
Im Fall von Einfamilienhäusern sind Anlageneigentümer:in und [[Anlagenbetreiber|Anlagenbetreiber:in]] meistens identisch. In Mehrparteienhäuser sind hingegen unterschiedliche Konstellationen möglich, so kann die Anlage beispielsweise von einer Partei in einem Mehrparteienhaus errichtet werden und von einem spezialisierten Dienstleistungsunternehmen betrieben werden, so dass der Strom an alle Bewohner:innen des Gebäudes verteilt werden kann. Für solche Konstellationen muss das entsprechende [[Betriebskonzepte|Betriebskonzept]] berücksichtigt werden.
  
Wenn die Anlageneigentümerin nicht Betreiberin der Anlage ist, fallen für die Anlageneigentümerin keine laufenden energierechtlichen Pflichten und Aufgaben an.
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Wenn Anlageneigentümer:in nicht Betreiber:in der Anlage ist, fallen für die Anlageneigentümer:in keine laufenden energierechtlichen Pflichten und Aufgaben an.
  
 
Wenn der Anlageneigentümerin wiederum nicht das Grundstück (inklusive der auf dem Grundstück stehenden Gebäuden) gehört, benötigt sie häufig eine [[Grunddienstbarkeit]].
 
Wenn der Anlageneigentümerin wiederum nicht das Grundstück (inklusive der auf dem Grundstück stehenden Gebäuden) gehört, benötigt sie häufig eine [[Grunddienstbarkeit]].

Version vom 23. April 2021, 10:31 Uhr

Anlageneigentümer:in bist Du dann, wenn Dir die Solar-Anlage gehört. Als Mit-Eigentümer:in trittst Du auf, wenn Du Teil einer Gemeinschaft (zum Beispiel einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder einer Genossenschaft) bist, der eine Solar-Anlage gehört. Die Eigentümerschaft bedeutet nicht, dass auch der Betrieb von der gleichen natürlichen oder juristischen Person übernommen werden muss.

Im Fall von Einfamilienhäusern sind Anlageneigentümer:in und Anlagenbetreiber:in meistens identisch. In Mehrparteienhäuser sind hingegen unterschiedliche Konstellationen möglich, so kann die Anlage beispielsweise von einer Partei in einem Mehrparteienhaus errichtet werden und von einem spezialisierten Dienstleistungsunternehmen betrieben werden, so dass der Strom an alle Bewohner:innen des Gebäudes verteilt werden kann. Für solche Konstellationen muss das entsprechende Betriebskonzept berücksichtigt werden.

Wenn Anlageneigentümer:in nicht Betreiber:in der Anlage ist, fallen für die Anlageneigentümer:in keine laufenden energierechtlichen Pflichten und Aufgaben an.

Wenn der Anlageneigentümerin wiederum nicht das Grundstück (inklusive der auf dem Grundstück stehenden Gebäuden) gehört, benötigt sie häufig eine Grunddienstbarkeit.