Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbare-Energie-Anlagen

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Strom aus erneuerbaren Energien darf nach dem Gebäude-Energie-Gesetz vom errechneten Jahres-Primärenergiebedarf abgezogen werden. Voraussetzung ist - ganz ähnlich wie es bei der Erfüllung der Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien für die Deckung des Jahres-Primärenergiebedarfs der Fall ist -  dass er im unmittelbar räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wird. Das ist immer der Fall, wenn die Anlage sich auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude befindet. In der Praxis kommen daher nahezu ausschließlich Photovoltaik-Anlagen in Betracht. Der Verbrauch des Stroms muss unmittelbar nach der Erzeugung oder nach einer vorübergehenden Speicherung erfolgen. Er muss also überwiegend für die Eigenversorgung oder als Mieterstrom genutzt werden. Nur die überschüssige Strommenge darf in das öffentliche Netz eingespeist werden.

Die Höhe des Abzugs vom errechneten Jahres-Primärenergiebedarfs für ein Wohngebäude setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

  • Je Kilowatt installierter Nennleistung dürfen pauschal 150 Kilowattstunden vom errechneten Jahres-Primärenergiebedarf abgezogen werden. Beim Einsatz eines Batteriespeichers, der mehr als 1 Kilowattstunde Nennkapazität hat, erhöht sich der Wert auf 200 kWh.
  • Wenn die Nennleistung der Photovoltaik-Anlage größer ist als das 0,03-fache der Gebäudenutzfläche, geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse, gilt: Es dürfen zusätzlich 70 Prozent des elektrischen Energiebedarfs der Heizungs-, Warmwasser-, Lüftung und Kühlungsanlagentechnik abgezogen werden; beim Einsatz eines Batteriespeichers erhöht sich dieser Wert auf 100 Prozent.

Der maximale Wert, der abgezogen werden darf, beträgt 30 bzw. 45 Prozent des errechneten Ausgangswertes des Jahres-Primärenergiebedarfs.