Kollektive Eigenversorgung

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Von kollektiver Eigenversorgung spricht man, wenn Du mit Kompagnons, mit denen Du nicht denselben Hausstand teilst - zum Beispiel mit Nachbar*innen - gemeinsam eine Solaranlage betreibst und diesen Strom selbst verbrauchen willst. Die europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie gibt grundsätzlich jedem/-r Verbraucher*in das Recht, kollektive Eigenversorgung zu betreiben. Das deutsche Recht kennt aber diese Form der Eigenversorgung nicht. Für den deutschen Gesetzgeber liegt nur dann Eigenversorgung vor, wenn eine Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber*in und Letztverbraucher*in vorhanden ist.

Nach deutschem Recht ist kollektive Eigenversorgung bestenfalls in der folgenden Konstellation möglich:

Du wohnst zusammen mit Mitbewohner*innen in einer Wohngemeinschaft (WG), betreibst eine Solar-Anlage auf dem Dach des Hauses, in dem Ihr wohnt, und bist für Deinen Netzbetreiber als Letztverbraucher*in Anschlussnehmer*in. Das heißt, Du zahlst die Stromrechnung Deiner WG zunächst aus Deiner Tasche.

Ob hingegen folgende Konstellation noch als Eigenversorgung nach deutschem Recht zu verstehen wäre, ist schon fraglich: Als WG betreibt ihr die Solar-Anlage gemeinsam - daraus entsteht wahrscheinlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - und ihr seid auch gemeinsam Anschlussnehmer. Diese Konstellation ist wahrscheinlich deswegen nicht als Eigenversorgung anzusehen, weil die Bundesnetzagentur in ihrem Leitfaden zur Eigenversorgung definiert, dass Letztverbraucher*in die Person ist, die die Elektrizitätsverbrauchsgeräte betreibt.

Klar ist hingegen, dass in Wohnheimen keine Eigenversorgung betrieben werden kann.

Insgesamt lässt das deutsche Recht praktisch keine kollektive Eigenversorgung zu.

In dem oben genannten Beispiel des gemeinsamen Betriebs einer Solar-Anlagen durch zwei Nachbarn und den Verbrauch des dort erzeugten Strom in zwei unterschiedlichen Wohnungen liegt nach deutschem Recht eine Stromlieferung vor. Die GbR, die die Solar-Anlage betreibt, wird zu einem Stromlieferanten und muss dann auch die einschlägigen Bestimmungen der Stromlieferung erfüllen.

Ob diese Verhinderung von kollektiver Eigenversorgung durch das deutsche Recht mit dem Europarecht vereinbar ist, ist höchst fraglich.