Kundenanlage

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Stromlieferung Kundenanlage Unterschuss.png

Nehmen wir an, Du bist Mitglied in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Deine WEG betreibt auf dem Dach Eures Hauses eine Photovoltaik-Anlage. Wenn sie den dort erzeugten Strom an Bewohner:innen des Hauses liefert, liegt eine Versorgung über eine Kundenanlage vor.

Eine Versorgung über eine Kundenanlage ist im Prinzip immer dann gegeben, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Umfeld, also in der Regel auf dem gleichen Grundstück, verbraucht wird, ohne durch das öffentliche Netz geleitet zu werden. Soweit es sich bei der Kundenanlage um eine Solaranlage bis zu 100 Kilowatt handelt, kann für die Versorgung über die Kundenanlage eine Mieterstrom-Förderung in Anspruch genommen werden. Für Strom, der aus einer Kundenanlage stammt, müssen keine Netzentgelte und keine Stromsteuer gezahlt werden. Aber es besteht die Pflicht, die volle EEG-Umlage zu zahlen. Sofern der/die Betreiber*in keine Mieterstrom-Förderung in Anspruch nimmt, muss er oder sie sich nicht als Energieversorgungsunternehmen registrieren lassen, und er oder sie muss nicht die entsprechenden Pflichten erfüllen.

Stromlieferung Kundenanlage mehr Erzeugung als Verbrauch.png

Nimmt er oder sie aber eine Mieterstrom-Förderung in Anspruch, gelten für ihn/sie die gleichen Pflichten wie bei jeder anderen Stromlieferung auch.

Die Größe einer Kundenanlage kann unterschiedlich sein. Die Kundenanlage darf keine Bedeutung für die Sicherstellung eines unverfälschten Wettbewerbs haben. Letztverbraucher:innen müssen unabhängig von der Wahl des Energielieferanten darüber beliefert werden können. Bei einem Mehrparteienhaus mit bis zu 200 Parteien liegt in der Regel eine Kundenanlage vor.

Bei größeren Wohnanlagen mit mehreren Häusern oder sehr großen Mehrparteienhäuser musst du eine Einzelfallprüfung machen. Dafür gibt es kein behördliches Verfahren, sodass dies jede:r Anlagenbetreiber:in selbst entscheiden muss.

Die EEG-Clearingstelle hat bereits mehrere Entscheidungen getroffen, die die Kundenanlage weiter definieren: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/rechtsprechung/4322