Mieterstromzuschlag: Unterschied zwischen den Versionen

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Betreiber von Photovoltaikanlagen haben bei dem [[Mieterstrom]]-Modell Anspruch auf einen [[Mieterstromzuschlag]] für den vor Ort an [[Letztverbraucher]] gelieferten Strom aus der Solar-Anlage. Der Anspruch besteht, wenn vom Gebäude mindestens 40% als Wohnfläche genutzt wird und wenn die Leistung der Anlage kleiner als 100 kWp ist. Der mit den Kund:innen vereinbarte Strompreis darf maximal 90% des Grundversorgertarifs im jeweiligen Verteilnetzgebiet betragen.  
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Betreiber von Photovoltaikanlagen haben bei dem [[Mieterstrom]]-Modell Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag für den vor Ort an Letztverbraucher gelieferten Strom aus der Solar-Anlage. Der Anspruch besteht, wenn vom Gebäude mindestens 40% als Wohnfläche genutzt wird und wenn die Leistung der Anlage kleiner als 100 kWp ist. Der mit den Kund:innen vereinbarte Strompreis darf maximal 90% des Grundversorgertarifs im jeweiligen Verteilnetzgebiet betragen. Der Strom, der in das Stromnetz eingespeist wird, bekommt die klassische [[Einspeisevergütung]].  
  
Der Strom der in das Stromnetz eingespeist wird bekommt die klassische [[Einspeisevergütung]].
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Wie bei der Einspeisevergütung unterliegt auch der Mieterstromzuschlag einer Degression und wird regelmäßig abgesenkt. Hier die Sätze von August 2022:
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Der Mieterstromzuschlag wurde im EEG 2023 nicht erhöht; der Zuschlag im Januar 2023 ergibt sich daher aus dem Wert, der gemäß § 48a <abbr>EEG</abbr> 2021 im Dezember 2022 galt. Die aktuellen Fördersätze findest Du auf den [https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/ZahlenDatenInformationen/EEG_Registerdaten/EEG_Registerdaten_node.html Seiten] der Bundesnetzagentur. Zu beachten ist, dass im EEG 2023 die Größenbegrenzung bis 100kW wegfällt.
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* [mailto:info@100-prozent-erneuerbar.de Fehler oder veraltete Information entdeckt? Senden Sie uns Ihre Fragen & Hinweise an info@100-prozent-erneuerbar.de!]

Aktuelle Version vom 17. Juli 2023, 17:05 Uhr

Betreiber von Photovoltaikanlagen haben bei dem Mieterstrom-Modell Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag für den vor Ort an Letztverbraucher gelieferten Strom aus der Solar-Anlage. Der Anspruch besteht, wenn vom Gebäude mindestens 40% als Wohnfläche genutzt wird und wenn die Leistung der Anlage kleiner als 100 kWp ist. Der mit den Kund:innen vereinbarte Strompreis darf maximal 90% des Grundversorgertarifs im jeweiligen Verteilnetzgebiet betragen. Der Strom, der in das Stromnetz eingespeist wird, bekommt die klassische Einspeisevergütung.

Wie bei der Einspeisevergütung unterliegt auch der Mieterstromzuschlag einer Degression und wird regelmäßig abgesenkt. Hier die Sätze von August 2022:

bis einschließlich einer installierten Leistung von Cent pro Kilowattstunde
10 kW 2,90
40 kW 2,69
100, ab 2023 750 kW 1,81

Der Mieterstromzuschlag wurde im EEG 2023 nicht erhöht; der Zuschlag im Januar 2023 ergibt sich daher aus dem Wert, der gemäß § 48a EEG 2021 im Dezember 2022 galt. Die aktuellen Fördersätze findest Du auf den Seiten der Bundesnetzagentur. Zu beachten ist, dass im EEG 2023 die Größenbegrenzung bis 100kW wegfällt.