Stromlieferung

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Wenn Du als Stromverbraucher:in einen Stromliefervertrag abschließt, ist Dein Vertragspartner ein Energieversorgungsunternehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Person, die Dir Strom liefert, eine natürliche Person ist, zum Beispiel Dein* Nachbar*in oder Dein Vermieter*in. Wenn Dir Deine Wohnung selbst gehört und Deine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder Eure Hausverwaltung den Strom liefert, gilt die WEG oder die Hausverwaltung als Stromlieferant. Auch Deine Wohnungsgenossenschaft kannt natürlich Stromlieferant werden.

Was die Stromlieferung angeht, genießt Du bestimmte Verbraucherrechte.[1] So darf die Laufzeit Deines Stromliefervertrags die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Du hast das Recht, Deinen Stromlieferanten frei zu wählen. Wenn Du Dich für einen neuen Lieferanten entscheidet, darf der Lieferantenwechsel nicht länger als drei Wochen dauern. Zukünftig hast Du, jedenfalls wenn Du einen Vertrag mit einem großen Stromlieferanten hast, auch das Recht auf flexible Tarife.

Stromlieferung nicht nur Kundenanlage.png

Wenn Du als Erzeuger:in von erneuerbaren Strom Deinen Strom an Haushaltskunden liefern und ihn dafür durch das öffentliche Netz leiten möchtest, wirst Du automatisch zum Stromlieferanten und damit zum Energieversorgungsunternehmen. Dies gilt auch dann, wenn Dein Strom direkt im Haus verbraucht wird und Du nur den fehlenden Strom - den sogenannten Reststrom oder Residualstrom - für Deine Kunden einkaufst und über die Stromrechnung weiterverrechnest.

Stromlieferung ausschließlich über eine Kundenanlage.png

Anders ist es hingegen, wenn der gesamte von Dir gelieferte Strom aus einer sogenannten Kundenanlage kommt. Das wäre dann der Fall, wenn sich die Haushalts- oder Gewerbekunden, an die der Strom geliefert wird, auf demselben Grundstück wie die Erzeugungsanlage und der Speicher, der dann regelmäßig benötigt wird, befindet.In der Realität ist der Fall einer Stromlieferung ausschließlich über eine Kundenanlage sehr selten, weil es regelmäßig nicht möglich ist, dauerhaft den gesamten Stromverbrauch über eine Solaranlage und einen Batteriespeicher zu decken und andere Anlagen-/Speicher-Kombinationen kaum als Kundenanlage zu realisieren sind. Wenn eine solche Konstellation aber erreicht wird, wird der Stromlieferant nicht zu einem Energieversorgungsunternehmen. Er muss die Aufnahme und Beendigung seiner Tätigkeit nicht bei der Bundesnetzagentur anzeigen und ist bei der Gestaltung der Stromrechnungen weitgehend frei.

Er muss allerdings wie jeder anderer Stromlieferant auch die volle EEG-Umlage an seinen regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zahlen und ist verpflichtet, diesem entsprechende Angaben zu machen. Sie sind in § 74 EEG genauer aufgeführt. Hingegen muss der Stromlieferant keine weiteren Abgaben oder Entgelte zahlen, die bei Stromlieferungen außerhalb einer Kundenanlage einen wesentlichen Teil der Strompreisbestandteile ausmachen.

  1. Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel.[1]