Strompreisbestandteile

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Der Strompreis setzt sich aus unterschiedlichen Bestandteile zusammen. Als grobe Unterscheidung dient folgende Zweiteilung:

  • einerseits die Bestandteilen, die Dein Stromlieferant für die Erzeugung oder den Einkauf von Strom sowie für seine sonstigen Aufwände (Marketing, Vertrieb, Kundenadministration) einbehält;
  • andererseits die Bestandteile, die er aufgrund von gesetzlichen Vorgaben erhebt und an Dritte weiterreichen muss (Abgabe und Entgelte).

Diese Abgaben und Entgelte umfassen folgende Posten:[1]

  • EEG-Umlage: seit 1. Januar 2021 6,5 Cent/kwh
  • Umlagen für Offshore-Windenergie, die Erzeugung von Strom und Wärme in kombinierten Kraftwerken, Abschaltung von Stromlasten,und individuelle Netzentgelte von Großverbrauchern: seit 1. Januar 2021 insgesamt 1,09 Cent/kWh
  • Stromsteuer: seit 2003 2,05 Cent/kWh  
  • Konzessionsabgabe: jede Gemeinde legt die Abgabe selbst fest; die maximal zulässige Höhe ist abhängig von der Gemeindegröße und beträgt bei Gemeinden mit:
    • bis zu 25.000 Einwohner: 1,32 Cent/kWh
    • bis zu 100.000 Einwohner: 1,59 Cent/kWh,
    • bis zu 500.000 Einwohner: 1,99 Cent/kWh
    • über 500.000 Einwohner: 2,39 Cent/kWh.[2]
  • Netzentgelte: auch deren Höhe ist vom jeweiligen Wohnort abhängig, weil sie vom jeweils zuständigen Verteilnetzbetreiber festgelegt werden. Die Bundesnetzagentur gibt einen mengengewichteten Durchschnittspreis von 7,22 Cent/kWh an.[3] Davon sind 0,33 Cent für den Betrieb der Messstelle zu entrichten.
  • Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer): Sie beträgt seit dem 1. Januar 2021 wieder 19 Prozent des Nettopreises.
    Unterschiedliche Verbraucherpreise je nach Stromlieferungskonzept

Die hohe Abgaben- und Entgeltlast führt dazu, dass Dein Stromlieferant von jedem Euro, dem Du ihm zahlst, nur knapp 25 Cent einbehält.

Für jede Kilowattstunde, die nicht über das öffentliche Stromnetz (Netz zur allgemeinen Versorgung) geliefert wird, entfallen bis auf die EEG-Umlage alle Abgaben und Entgelte, wobei die Stromsteuer meist nur dann entfällt, wenn der Strom aus Erneuerbare-Energie-Anlagen stammt. Die Stromsteuer kann unter bestimmten Umständen auch bei einer dezentralen Lieferung von erneuerbarem Strom über das öffentliche Netz entfallen, wenn Verbrauch und Erzeuzung nicht mehr als 4,5 Kilometer voneinander entfernt sind.