Summenzähler: Unterschied zwischen den Versionen

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(Virtuellen Summenzähler aus GNDEW eingefügt)
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Seit dem 23. Mai 2023 ist durch das Gesetz zum Neustart der Ditalisierung der Energiewende eine neue Form des Summenzählers möglich: der virtuelle Summenzähler. Wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes ausgestattet sind, kann der Einbau des teuren Zweirichtungszähler entfallen. Jedoch ist noch unklar, wie die Umsetzung in der Praxis läuft.
  
  
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== Letzte Aktualisierung: August 2022 ==
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Version vom 21. Juni 2023, 16:59 Uhr

Der Summenzähler (Zweirichtungszähler) misst den Strom, den Du trotz Photovoltaikanlage weiterhin aus dem Netz beziehst (Register 1.8.0). Gleichzeitig misst er den überschüssigen Strom aus der Photovoltaikanlage (Register 2.8.0), der nicht im Gebäude verbraucht wird. Die verschiedenen Register wechseln sich auf der Anzeige ab, sodass alle Register nacheinander sichtbar werden. Die Messung passiert gleichzeitig. Der Summenzähler muss von einem offiziellen Messstellenbetreiber betrieben werden.

Die von Dir vor Ort verbrauchte Energiemenge ist nicht auf dem Stromzähler ablesbar. Diese kann nur rechnerisch ermittelt werden. Dafür nimmst Du die erzeugte Energie des Erzeugungszählers und ziehst davon die eingespeiste Energie des Summenzählers ab. Die Differenz ist der Direktverbrauch vor Ort. Wenn der Strom in einem Mehrparteienhaus vor Ort direkt verbraucht werden soll, ist stets ein umfassenderes Messkonzept von Nöten, das sogenannte Summenzählermodell.

Wenn im Gebäude mehr Strom verbraucht wird, als von der Photovoltaikanlage erzeugt wird, dann steigt der Zählwert mit dem Register 1.8.0.

Summenzähler als moderne Messeinrichtung. Falls der Zähler über ein Zählwerk verfügt, steht dort die Zahl 2.8.0 (Register 2.8.0)











Seit dem 23. Mai 2023 ist durch das Gesetz zum Neustart der Ditalisierung der Energiewende eine neue Form des Summenzählers möglich: der virtuelle Summenzähler. Wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes ausgestattet sind, kann der Einbau des teuren Zweirichtungszähler entfallen. Jedoch ist noch unklar, wie die Umsetzung in der Praxis läuft.










Letzte Aktualisierung: Juni 2023