Umsatzsteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Grundsätzlich gelten alle Erlöse, die Du mit dem Betrieb Deiner PV-Anlage erzielst, als Umsätze. Du musst also für sie Umsatzsteuer zahlen - es sei denn, Deine Gesamtumsätze, die Du als Unternemer:in in einem Jahr machst, übersteigen nicht 22.000 EUR. Unterhalb dieses Wert bist Du als Kleinunternehmer:in von der Umsatzsteuer befreit. Nicht immer ist es die günstigste Option, die Kleinunternehmer-Regel in Anspruch zu nehmen, weil Du dann die Mehrwertsteuer, die Du eventuell für den Einkauf der PV-Anlage bezahlt hast, nicht als Vorsteuer ansetzen kannst.  
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Grundsätzlich gelten alle Erlöse, die Du mit dem Betrieb Deiner PV-Anlage erzielst, als Umsätze. Du musst also für sie Umsatzsteuer zahlen - es sei denn, Deine Gesamtumsätze, die Du als Unternemer:in in einem Jahr machst, übersteigen nicht 22.000 EUR. Unterhalb dieses Wert kannst Du Dich als Kleinunternehmer:in von der Umsatzsteuer befreien lassen. Nicht immer ist es die günstigste Option, die Kleinunternehmer-Regel in Anspruch zu nehmen, weil Du dann die Mehrwertsteuer, die Du eventuell für den Einkauf der PV-Anlage bezahlt hast, nicht als Vorsteuer ansetzen kannst.  
  
Für das Finanzamt sind Umsätze nicht nur die Einnahmen, die Du aus der EEG-[[Einspeisevergütung]] erzielt. Auch die Einsparungen, die Du durch Eigenversorgung erhältst, werden als Umsätze aufgefasst. Dabei erwarten die meisten Finanzämter, dass Du die Kilowattstunden, die Du für die Eigenversorgung nutzt, mit dem Strompreis bewertest, den Dein [[Stromlieferant]] Dir in Rechnung stellst.<ref>OFD Karlsruhe vom 13.09.2019: [https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/809166/ Stromerzeugung, Photovoltaikanlagen, Unternehmereigenschaft]. </ref> Zum Teil werden auch die pauschale Bewertung mit 20 Cent pro Kilowattstunden und die tatsächlichen Stromherstellungskosten als Bewertungsgrundlage anerkannt.<ref>https://www.steuern.de/photovoltaikanlage.html#c4845</ref>
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Für das Finanzamt sind Umsätze nicht nur die Einnahmen, die Du aus der EEG-[[Einspeisevergütung]] oder der [[Marktprämie]] erzielst. Auch die Einsparungen, die Du durch [[Eigenversorgung]] erreichst, werden als Umsätze aufgefasst. Dabei erwarten die meisten Finanzämter, dass Du die Kilowattstunden, die Du für die Eigenversorgung nutzt, mit dem Strompreis bewertest, den Dein [[Stromlieferant]] Dir in Rechnung stellst.<ref>OFD Karlsruhe vom 13.09.2019: [https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/809166/ Stromerzeugung, Photovoltaikanlagen, Unternehmereigenschaft]. </ref> Zum Teil werden auch die pauschale Bewertung mit 20 Cent pro Kilowattstunden und die tatsächlichen Stromherstellungskosten als Bewertungsgrundlage anerkannt.<ref>https://www.steuern.de/photovoltaikanlage.html#c4845</ref>

Version vom 16. April 2021, 16:39 Uhr

Grundsätzlich gelten alle Erlöse, die Du mit dem Betrieb Deiner PV-Anlage erzielst, als Umsätze. Du musst also für sie Umsatzsteuer zahlen - es sei denn, Deine Gesamtumsätze, die Du als Unternemer:in in einem Jahr machst, übersteigen nicht 22.000 EUR. Unterhalb dieses Wert kannst Du Dich als Kleinunternehmer:in von der Umsatzsteuer befreien lassen. Nicht immer ist es die günstigste Option, die Kleinunternehmer-Regel in Anspruch zu nehmen, weil Du dann die Mehrwertsteuer, die Du eventuell für den Einkauf der PV-Anlage bezahlt hast, nicht als Vorsteuer ansetzen kannst.

Für das Finanzamt sind Umsätze nicht nur die Einnahmen, die Du aus der EEG-Einspeisevergütung oder der Marktprämie erzielst. Auch die Einsparungen, die Du durch Eigenversorgung erreichst, werden als Umsätze aufgefasst. Dabei erwarten die meisten Finanzämter, dass Du die Kilowattstunden, die Du für die Eigenversorgung nutzt, mit dem Strompreis bewertest, den Dein Stromlieferant Dir in Rechnung stellst.[1] Zum Teil werden auch die pauschale Bewertung mit 20 Cent pro Kilowattstunden und die tatsächlichen Stromherstellungskosten als Bewertungsgrundlage anerkannt.[2]