Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbare-Energie-Anlagen
Strom aus erneuerbaren Energien darf nach dem Gebäude-Energie-Gesetz vom errechneten Jahres-Primärenergiebedarf abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass er im unmittelbar räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wird. Das ist immer der Fall, wenn die Anlage sich auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude befindet. In der Praxis kommen daher nahezu ausschließlich Photovoltaik-Anlagen in Betracht. Beim Verbrauch des Stroms ist vorgeschrieben, dass dieser vorrangig im Gebäude selbst genutzt wird (z. B. durch Eigenverbrauch oder im Rahmen eines Mieterstrommodells). Lediglich überschüssiger Strom darf in das öffentliche Netz fließen. Eine reine Volleinspeisung ohne Bezug zum Gebäude ist für die Anrechnung nicht zulässig.
Die Ermittlung der anrechenbaren Stromerträge erfolgt monatsweise auf Basis der DIN V 18599. Dabei ist der Abzug pro Monat auf die Höhe des tatsächlichen Strombedarfs des Gebäudes begrenzt – sommerliche Überschüsse können also nicht unbegrenzt auf den Winter angerechnet werden. Für Wohngebäude mit Wärmepumpe erlaubt das GEG alternativ unter bestimmten Voraussetzungen (Mindestgröße der PV-Anlage und Nutzung eines Batteriespeichers) eine vereinfachte, pauschale Anrechnung.