Entscheidungsprozesse in einem Mehrparteienhaus

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Grundsätzlich gilt: Eine Solar-Anlage ist eine bauliche Veränderung am Wohngebäude. Da das optische Aussehen einer Immobilie durch die Errichtung einer Solaranlage verändert wird, muss ein solches Bauvorhaben mit der Hausgemeinschaft abgestimmt werden. Auch wenn es sich lediglich um eine Steckersolaranlage handelt, kann dies der Fall sein.

Ob Du Mieter:in oder Wohnungseigentümer:in in einem Mehrparteienhaus bist, entscheidet, ob und wie Du über ein Solar-Projekt bestimmen kannst.

Entscheidungsprozess für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)

Als Eigentümer:in in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss über eine Solar-Anlage in der Wohneigentümerversammlung abgestimmt werden. Lange Zeit mussten alle Eigentümer:innen einer WEG erwünschten Baumaßnahmen zur Modernisierung und Sanierung, zu denen auch die Errichtung einer Solar-Anlage gehört, einstimmig zustimmen. Doch mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Dezember 2020 wurde dieser Prozess wesentlich vereinfacht. Die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen der Wohnanlage wurde vereinfacht, insbesondere für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen - darunter zählen auch Solar-Anlagen oder Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge.

Das reformierte Wohnungseigentumsgesetz hat die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen der Wohnanlage vereinfacht. So können Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, wie etwa Solar-Anlagen, mit der Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer:innen, die in der Versammlung anwesend sind oder sich vertreten lassen, beschlossen werden. Die Kosten für die Baumaßnahmen, die die Mehrheit der Wohnungseigentümer:innen beschließt, müssen nur diejenigen bezahlen, die für sie gestimmt haben. Eine Ausnahme gilt, wenn sich die Baumaßnahme kostenmäßig amortisiert, was bei einer PV-Anlage regelmäßig der Fall sein dürfte. Auch wenn die Baumaßnahme mit großer Mehrheit beschlossen wird (mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und zugleich die Hälfte der Miteigentumsanteile), müssen alle Wohnungseigentümer:innen ihren Anteil an den Kosten tragen.

Wenn Ihr in Eurer WEG die Nutzung des Solarstroms im Rahmen der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung beschließt, könnt ihr entweder gemeinsam einen Gebäudestromnutzungsvertrag entwerfen, der dann jeweils zwischen den Einzelnutzer:innen und dem Anlagenbetreiber abgeschlossen wird. Alternativ könnt ihr die Bedingungen zur Nutzung des Stroms aus der im Rahmen der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung betriebenen Anlagen durch einen Beschluss der Wohneigentümerversammlung regeln.

Entscheidungsprozess für Mieter:innen

Wenn Du eine Genossenschaftswohnung gemietet hast und Genossenschaftsmitglied bist, kannst Du Deine gesetzliche Mitsprachemöglichkeit geltend machen und bei der nächsten Generalversammlung einen Antrag auf Beschlussfassung über die Errichtung einer Solar-Anlage stellen. Es ist auch möglich, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangen. Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit). Auch für die Genossenschaft wird das Betriebskonzept sehr wichtig sein.

Als Bewohner:in einer Nicht-Genossenschaftswohnung kannst Du - eventuell gemeinsam mit weiteren Mieter*innen Dein*e Vermieter:in auffordern, eine Solaranlagen zu errichten. Du und eventuell weitere Mieter*innen könnten auch das Dach des Hauses pachten, um dort eine Solar-Anlage zu errichten und zu betreiben. Wenn Du die Anlage alleine betreibst, könntest Du Eigenversorgung machen. Wenn Du mit sie mit Mit-Bewohnern betreibst, kommen gemeinschaftliche Gebäudeversorgung oder Mieterstrom infrage.