Mieterstrom: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. April 2021, 13:41 Uhr
Wenn Du eine Solar-Anlage auf dem Dach eines Mehrparteienhauses betreibst und den dort erzeugten Strom direkt an die Bewohner*innen des Mehrparteienhauses lieferst - oder Deine WEG dies tut - dann kannst Du (oder Deine WEG) für jede Kilowattstunde eine Mieterstromförderung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Solaranlage nicht größer als 100 Kilowatt ist und der Strom nicht über das öffentliche Netz geliefert wird. Außerdem muss das Gebäude, auf dem die Anlage errichtet ist, ein Wohngebäude sein. Das bedeutet, 40 Prozent seiner Fläche muss dem Wohnen dienen. Die Letztverbraucher*innen, an die der Strom geliefert wird, müssen nicht in demselben Gebäude wohnen. Es reicht aus, dass sie im gleichen Quartier wohnen.
Die Höhe der Mieterstromförderung richtet sich nach der Anlagengröße: Anlagen, die bis zu 10 Kilowatt Leistung haben, erhalten die höchste Förderung; Anlagen, bis zu 40 Kilowatt eine mittlere Förderung und Anlagen mit mehr als 40 Kilowatt und bis zu 750 Kilowatt die niedrigste Förderung. Die Fördersätze werden monatlich gesenkt. Die aktuellen Fördersätze findest Du auf den Seiten der Bundesnetzagentur.
Wenn sich mehrere Solar-Anlagen auf demselben Grundstück befinden und unterschiedlichen Netzanschlusspunkte haben, müssen sie - anders als es sonst das EEG vorsieht - zur Ermittlung der Förderungsanspruchs nicht zusammengefasst werden. Es ist daher möglich, für mehrere Anlagen, die auf demselben Gebäude betrieben werden, eine Mieterstromförderung zu bekommen. Sie dürfen zusammengenommen aber nicht mehr als 750 Kilowatt installierte Leistung aufweisen.
Anspruch auf die Förderung hat immer die (natürliche oder juristische) Person, die den Strom an die Letztverbraucher*innen liefert. Dies muss nicht dieselbe Person wie der/die Anlagenbetreiber*in sein.
Allerdings muss die Person, die den Strom an Letztverbraucher*innen liefert, die umfassende Versorgung auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Dann muss diese Person den Reststrom bei einem anderen Stromlieferanten besorgen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Person, die Mieterstromförderung in Anspruch nimmt, ein Energieversorgungsunternehmen ist und also alle einschlägigen Pflichten und Anforderungen, die mit einer Stromlieferung einhergehen, zu berücksichtigen hat. Dies ist anders als bei einer nicht-geförderten Lieferung über eine Kundenanlage, bei der der Lieferant nicht zum Energieversorgungsunternehmen wird.
In der Praxis sind deshalb die Mieterstromkonstellationen recht komplex, insbesondere, was die Abrechnung angeht.
Kaum eine Privatperson und kaum eine WEG nimmt es auf sich, Mieterstomlieferant zu werden. Attraktiver ist eine Lösung über ein Contracting oder ein Pacht-Modell.
Auf einer eigenen Seite der Bundesnetzagentur findest Du zwei Umsetzungsmöglichkeiten.