Wer macht was beim Mieterstrom?: Unterschied zwischen den Versionen

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==Abschlussrechnung Netzbetreiber prüfen==
 
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Der Betreiber muss die [[Einspeisevergütung]] mit dem Verteilnetzbetreiber für den Teil der [[Überschussstrom|Überschusseinspeisung]] abrechnen und diese Abrechnung prüfen.
 
Der Betreiber muss die [[Einspeisevergütung]] mit dem Verteilnetzbetreiber für den Teil der [[Überschussstrom|Überschusseinspeisung]] abrechnen und diese Abrechnung prüfen.
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== Letzte Aktualisierung: August 2022 ==
 
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Version vom 21. September 2022, 22:31 Uhr

Reststromeinkauf

Der Anbieter von Mieterstrom, der der Betreiber der Photovoltaikanlage auf dem belieferten Gebäude oder einem Wohngebäude im Quartier sein kann, aber nicht muss, ist für den Einkauf von Reststrom verantwortlich. Er musst daher einen Stromliefervertrag für den Summenzähler abschließen.

Strompreiskalkulation

Feste Einnahmen sind:

  • Arbeitspreis pro Kilowattstunde z.B. 26 Cent/kWh
  • Mieterstromzuschlag für Strom aus der Photovoltaikanlage, der vor Ort geliefert wurde
  • Grundpreis z.B. 6,90 Euro/Monat
  • Mehrwertsteuer

Feste Kostenbestanteile sind:

  • Grundpreis für Reststromliefervertrag des Summenzählers
  • Kosten für Messtechnik
  • ggf. Messstellenbetrieb
  • ggf. Kosten für Dienstleister
  • Kosten für die Stromerzeugung
  • zugekaufter Reststrom
  • Mehrwertsteuer

Kundenwechselprozesse

Quelle: Leitfaden Mieterstrom (BaWü), Stand 06.04.2017
  • Wenn Kund:innen Mieterstrom beziehen wollen oder den Mieterstrom kündigen wollen, muss mit dem Verteilnetzbetreiber der Vorgang geklärt werden. Es gibt dafür kein standardisiertes Verfahren.
  • Ein Vorschlag wurde in einem gemeinsamen Papier aus Baden-Württemberg geschaffen, was in der Praxis nur von wenigen Verteilnetzbetreiber umgesetzt wird.


Messstellenbetrieb

  • Der Betreiber ist für die Erfassung der Stromzählerwerte (Kundenzähler) der Mieterstromkund:innen verantwortlich. Er kann sich dafür einen externen Messstellenbetreiber oder einen Dienstleister suchen.

Abrechnung

  • Vorgaben für das Stellen der Stromrechnung beachten (§ 40 EnWG). Tipp: Nimm Dir eine alte Rechnung von dir als Muster
  • Informationen zum Energiemix (Anteile, Umweltauswirkungen) visuell darstellen. Bundesweiter Durchschnitt als Vergleich.
  • Bezahlte Abschläge müssen dokumentiert sein, noch offene Zahlungen in Rechnung gestellt werden oder eine Gutschrift für Überzahlungen getätigt werden

Mahnwesen

  • Der Anbieter ist dafür verantwortlich, dass die Zahlungen bei ihm eingehen. Falls dies nicht passiert, muss er dies die Kund:innen mahnen oder einen Dienstleister dafür beauftragen.

Kundenservice

  • Der Betreiber sollte den Kund:innen beim Begrüßungsschreiben mitteilen, wie er bei Fragen erreichbar ist. Dies kann an einen Dienstleister ausgelagert werden

Kundenwerbung

  • Der Betreiber muss sich um das Werben der Kund:innen kümmern. Dies kann an einen Dienstleister ausgelagert werden

Meldepflichten

  • In der Rolle als Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber die Erzeugungsdaten der Anlage regelmäßig mitgeteilt werden
  • In der Rolle des Anbieters müssen dem Übertragungsnetzbetreiber die an an Letztverbraucher gelieferte Mengen bis 31.05. mitgeteilt werden
  • Der Betreiber der Solar-Anlage muss seine Photovoltaikanlage im Marktstammdatenregister registrieren.
  • Der Anbieter muss seine Daten zur Stromkennzeichnung sowie die gelieferten Mengen veröffentlichen

Stromzähler ablesen

Wir empfehlen dem Anbieter, alle Stromzähler zum 31.12. des Jahres abzulesen und diese Werte zu dokumentieren und dem Verteilnetzbetreiber bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

Abschlussrechnung Netzbetreiber prüfen

Der Betreiber muss die Einspeisevergütung mit dem Verteilnetzbetreiber für den Teil der Überschusseinspeisung abrechnen und diese Abrechnung prüfen.


Letzte Aktualisierung: August 2022