Gebäude-Energie-Gesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbare-Energie-Anlagen]]: Für die Erfüllung der energetischen Standards kann auch Strom aus erneuerbaren Energien berücksichtigt werden kann, sofern er aus gebäudenahen Erzeugungsanlagen stammt;
 
* [[Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbare-Energie-Anlagen]]: Für die Erfüllung der energetischen Standards kann auch Strom aus erneuerbaren Energien berücksichtigt werden kann, sofern er aus gebäudenahen Erzeugungsanlagen stammt;
 
* [[Erneuerbare-Energien-Pflicht]]: Beim Neubau ist mindestens eine Erneuerbare-Energie-Art zu nutzen;
 
* [[Erneuerbare-Energien-Pflicht]]: Beim Neubau ist mindestens eine Erneuerbare-Energie-Art zu nutzen;
* Aufführung der CO2-Emissionen des Gebäudes im [[Energieausweis]];
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* Aufführung der CO2-Emissionen des Gebäudes im Energieausweis gemäß §85 GEG;
 
* Möglichkeit, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier zu erfüllen; diese Möglichkeit besteht jedoch nur bis zum Jahr 2025;
 
* Möglichkeit, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier zu erfüllen; diese Möglichkeit besteht jedoch nur bis zum Jahr 2025;
 
* Vorgaben für den Betrieb von Ölkesseln: Diese dürfen in der Regel nicht länger als 30 Jahre betrieben werden; ein Einbau von neuen Ölheizungen ist ab 2026 nur noch unter bestimmten Auflagen möglich - zum Beispiel, wenn der Wärmebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird (sogenannte Hybridheizungen).
 
* Vorgaben für den Betrieb von Ölkesseln: Diese dürfen in der Regel nicht länger als 30 Jahre betrieben werden; ein Einbau von neuen Ölheizungen ist ab 2026 nur noch unter bestimmten Auflagen möglich - zum Beispiel, wenn der Wärmebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird (sogenannte Hybridheizungen).

Version vom 1. November 2023, 15:56 Uhr

Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) ist am 1. November 2020 erstmals in Kraft getreten (GEG 2020) und wurde zuletzt durch das GEG 2023, welches seit 1.1.2023 gilt, ersetzt. Durch das GEG 2020 wurden das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengefasst und um weitere Aspekte erweitert. Das GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Das GEG befindet sich derzeit in einer umfassenderen Novellierung, welche zum 1.1.2024 in Kraft tritt.

Wichtige Punkte sind:

  • Definition von Energetischen Standards: Beim Gebäudeneubau und der Veränderung der Außenflächen von Bestandsgebäuden sind bestimmte energetische Anforderungen in Bezug auf den Jahres-Primärenergiebedarf zu erfüllen. Wer die Standards übererfüllt, kann mit einer öffentlichen Förderung rechnen.
  • Definition der Primärenergiefaktoren für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs;
  • Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbare-Energie-Anlagen: Für die Erfüllung der energetischen Standards kann auch Strom aus erneuerbaren Energien berücksichtigt werden kann, sofern er aus gebäudenahen Erzeugungsanlagen stammt;
  • Erneuerbare-Energien-Pflicht: Beim Neubau ist mindestens eine Erneuerbare-Energie-Art zu nutzen;
  • Aufführung der CO2-Emissionen des Gebäudes im Energieausweis gemäß §85 GEG;
  • Möglichkeit, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier zu erfüllen; diese Möglichkeit besteht jedoch nur bis zum Jahr 2025;
  • Vorgaben für den Betrieb von Ölkesseln: Diese dürfen in der Regel nicht länger als 30 Jahre betrieben werden; ein Einbau von neuen Ölheizungen ist ab 2026 nur noch unter bestimmten Auflagen möglich - zum Beispiel, wenn der Wärmebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird (sogenannte Hybridheizungen).