Gebäude-Energie-Gesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das [https://www.gesetze-im-internet.de/geg/BJNR172810020.html Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)] ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wurden das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengefasst und um weitere Aspekte erweitert. Das GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.  
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Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) ist am 1. November 2020 erstmals in Kraft getreten (GEG 2020), wodurch das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengefasst und um weitere Aspekte erweitert wurden. Das GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Das derzeit geltende GEG ist das sogenannte GEG 2024 und ist zum 1.1.2024 in Kraft getreten.  
  
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Wichtige Punkte des GEG 2024 sind:
  
* Definition von [[Energetischen Standards]]: Beim Gebäudeneubau und der Veränderung der Außenflächen von Bestandsgebäuden sind bestimmte energetische Anforderungen in Bezug auf den [[Jahres-Primärenergiebedarf]] zu erfüllen. Wer die Standards übererfüllt, kann mit einer öffentlichen [[Förderung]] rechnen.
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* Definition von Energetischen Standards: Beim Gebäudeneubau und der Veränderung der Außenflächen von Bestandsgebäuden sind bestimmte energetische Anforderungen in Bezug auf den [[Jahres-Primärenergiebedarf]] zu erfüllen. Das GEG setzt damit einen energetischen Standard für neu zu errichtende und zu sanierende Gebäude fest, indem eine Obergrenze für diesen [[Jahres-Primärenergiebedarf]] festgelegt wird. Dabei wird der Jahres-Primärenergiebedarf des neu gebauten oder sanierten Gebäudes immer mit einem Referenzgebäude verglichen. Die Obergrenze für den Neubau beträgt 55 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des jeweiligen Referenzgebäudes, für die Sanierung 40 Prozent Wer ein Gebäude baut oder saniert, welches effizienter ist als dieser Standard, kann mit einer öffentlichen Förderung rechnen.
* Definition der [[Primärenergiefaktoren]] für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
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* [[Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbare-Energie-Anlagen]]: Für die Erfüllung der energetischen Standards kann auch Strom aus erneuerbaren Energien berücksichtigt werden kann, sofern er aus gebäudenahen Erzeugungsanlagen stammt;
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* Um den Jahres-Primärenergiebedarf korrekt berechnen zu können, müssen sogenannte [[Primärenergiefaktoren]] benutzt werden. Diese werden im GEG definiert.
* [[Erneuerbare Energie-Pflicht]]: Beim Neubau ist mindestens eine Erneuerbare-Energie-Art zu nutzen;
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* Aufführung der CO2-Emissionen des Gebäudes im [[Energieausweis]];
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* [[Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbare-Energie-Anlagen]]: Für die Erfüllung der energetischen Standards kann auch Strom aus erneuerbaren Energien berücksichtigt werden, sofern er aus Erzeugungsanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang des Gebäudes – Solaranlagen auf Dächern also in jedem Fall – stammt;
* Möglichkeit, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier zu erfüllen; diese Möglichkeit besteht jedoch nur bis zum Jahr 2025;
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* Vorgaben für den Betrieb von Ölkesseln: Diese dürfen in der Regel nicht länger als 30 Jahre betrieben werden; ein Einbau von neuen Ölheizungen ist nur ab 2026 nur noch unter bestimmten Auflagen möglich - zum Beispiel wenn der Wärmebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird (sogenannte Hybridheizungen).
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* Aufführung der CO2-Emissionen des Gebäudes im Energieausweis gemäß §85 GEG (externer Link auf <nowiki>https://www.schornsteinfeger.de/energieausweis.aspx</nowiki>);
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* Möglichkeit, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier zu erfüllen; diese Möglichkeit besteht bis zum Jahr 2025;
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* Erneuerbare-Energien-Pflicht: Das ab dem 1.1.2024 geltende GEG 2024 führt das Grundprinzip ein, dass jede neue Heizung zu mindestens 65% durch die Nutzung erneuerbarer Energien betrieben wird. Hinsichtlich der Fristen wird zwischen Neubau und Bestand unterschieden: Für Heizungseinbau in Neubauten gilt der 1.1.2024. Für die Erneuerung defekter bzw. überalterter Heizungen in Bestandsbauten orientiert sich das GEG an den Fristen der kommunalen Wärmeplanung: hier gilt der 1.1.2026 für Kommunen über 100.000 Einwohner:innen, für alle kleineren Kommunen der 1.1.2028.  Abhängig von den Ergebnissen der kommunalen Wärmeplanung kommen verschiedene Optionen zur Erfüllung der Pflicht in Betracht: falls als Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung ein Wärmenetz errichtet wird, genügt der Anschluss ans Wärmenetz, da der Wärmenetzbetreiber die EE-Vorgaben erfüllen muss.  Ebenso kann die kommunale Wärmeplanung zum Ergebnis kommen, dass das vorhandene Gasverteilnetz bis Ende 2044 auf Wasserstoff umgestellt wird bzw. ein Wasserstoffnetz neu errichtet wird, welches bis Ende 2044 komplett mit Wasserstoff betrieben wird: in diesem Fall genügt der Einbau einer Gasheizung, die auf die Verbrennung von 100% Wasserstoff umrüstbar ist.  Fallen beide Optionen weg, muss eine dezentrale Heizlösung die 65%-Vorgabe erfüllen. Hierzu zählen:  
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** Der Einsatz einer Wärmepumpe. Der Strom zum Betrieb der Wärmepumpen muss keine EE-Vorgabe erfüllen;
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** Der Einsatz einer Stromdirektheizung. Voraussetzung bei größeren Gebäuden (mehr als 2 nicht vom Eigentümer genutzte Wohnungen) ist, dass die energetischen Standards übererfüllt werden;
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** Solarthermie;
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** Verbrennung von Biomethan, von flüssiger bzw. fester Biomasse oder von Wasserstoff, jeweils unter Erfüllung bestimmter Vorgaben;
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** Wird zwischen dem 1.1.2024 und dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung eine Gasheizung installiert, muss ab (1.1.)2029 min. 15%, ab 2035 min. 30% und ab 2040 min. 60% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden;
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** Wird eine Hybridlösung gewählt, kann jede andere hier aufgezählte Technik die verbliebenen 35% des Bedarfes decken.
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* Es gibt im Kontext des GEG 2024 eine umfangreiche Kulisse von [[Förderungen im Bereich Gebäudeenergie]].
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Aktuelle Version vom 8. Februar 2024, 09:23 Uhr

Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) ist am 1. November 2020 erstmals in Kraft getreten (GEG 2020), wodurch das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengefasst und um weitere Aspekte erweitert wurden. Das GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Das derzeit geltende GEG ist das sogenannte GEG 2024 und ist zum 1.1.2024 in Kraft getreten.

Wichtige Punkte des GEG 2024 sind:

  • Definition von Energetischen Standards: Beim Gebäudeneubau und der Veränderung der Außenflächen von Bestandsgebäuden sind bestimmte energetische Anforderungen in Bezug auf den Jahres-Primärenergiebedarf zu erfüllen. Das GEG setzt damit einen energetischen Standard für neu zu errichtende und zu sanierende Gebäude fest, indem eine Obergrenze für diesen Jahres-Primärenergiebedarf festgelegt wird. Dabei wird der Jahres-Primärenergiebedarf des neu gebauten oder sanierten Gebäudes immer mit einem Referenzgebäude verglichen. Die Obergrenze für den Neubau beträgt 55 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des jeweiligen Referenzgebäudes, für die Sanierung 40 Prozent Wer ein Gebäude baut oder saniert, welches effizienter ist als dieser Standard, kann mit einer öffentlichen Förderung rechnen.
  • Um den Jahres-Primärenergiebedarf korrekt berechnen zu können, müssen sogenannte Primärenergiefaktoren benutzt werden. Diese werden im GEG definiert.
  • Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbare-Energie-Anlagen: Für die Erfüllung der energetischen Standards kann auch Strom aus erneuerbaren Energien berücksichtigt werden, sofern er aus Erzeugungsanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang des Gebäudes – Solaranlagen auf Dächern also in jedem Fall – stammt;
  • Aufführung der CO2-Emissionen des Gebäudes im Energieausweis gemäß §85 GEG (externer Link auf https://www.schornsteinfeger.de/energieausweis.aspx);
  • Möglichkeit, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier zu erfüllen; diese Möglichkeit besteht bis zum Jahr 2025;
  • Erneuerbare-Energien-Pflicht: Das ab dem 1.1.2024 geltende GEG 2024 führt das Grundprinzip ein, dass jede neue Heizung zu mindestens 65% durch die Nutzung erneuerbarer Energien betrieben wird. Hinsichtlich der Fristen wird zwischen Neubau und Bestand unterschieden: Für Heizungseinbau in Neubauten gilt der 1.1.2024. Für die Erneuerung defekter bzw. überalterter Heizungen in Bestandsbauten orientiert sich das GEG an den Fristen der kommunalen Wärmeplanung: hier gilt der 1.1.2026 für Kommunen über 100.000 Einwohner:innen, für alle kleineren Kommunen der 1.1.2028. Abhängig von den Ergebnissen der kommunalen Wärmeplanung kommen verschiedene Optionen zur Erfüllung der Pflicht in Betracht: falls als Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung ein Wärmenetz errichtet wird, genügt der Anschluss ans Wärmenetz, da der Wärmenetzbetreiber die EE-Vorgaben erfüllen muss. Ebenso kann die kommunale Wärmeplanung zum Ergebnis kommen, dass das vorhandene Gasverteilnetz bis Ende 2044 auf Wasserstoff umgestellt wird bzw. ein Wasserstoffnetz neu errichtet wird, welches bis Ende 2044 komplett mit Wasserstoff betrieben wird: in diesem Fall genügt der Einbau einer Gasheizung, die auf die Verbrennung von 100% Wasserstoff umrüstbar ist. Fallen beide Optionen weg, muss eine dezentrale Heizlösung die 65%-Vorgabe erfüllen. Hierzu zählen:
    • Der Einsatz einer Wärmepumpe. Der Strom zum Betrieb der Wärmepumpen muss keine EE-Vorgabe erfüllen;
    • Der Einsatz einer Stromdirektheizung. Voraussetzung bei größeren Gebäuden (mehr als 2 nicht vom Eigentümer genutzte Wohnungen) ist, dass die energetischen Standards übererfüllt werden;
    • Solarthermie;
    • Verbrennung von Biomethan, von flüssiger bzw. fester Biomasse oder von Wasserstoff, jeweils unter Erfüllung bestimmter Vorgaben;
    • Wird zwischen dem 1.1.2024 und dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung eine Gasheizung installiert, muss ab (1.1.)2029 min. 15%, ab 2035 min. 30% und ab 2040 min. 60% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden;
    • Wird eine Hybridlösung gewählt, kann jede andere hier aufgezählte Technik die verbliebenen 35% des Bedarfes decken.