Mieterstrom: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | * im Gebäude verbraucht wird.<ref>https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/EEGAufsicht/Mieterstrom/Mieterstrom_node.html</ref> | ||
− | + | Der Mieterstrom ist nicht mit der [[Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung|Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung]] zu verwechseln. | |
− | Wenn sich mehrere Solar-Anlagen auf demselben Grundstück befinden und unterschiedlichen Netzanschlusspunkte haben, müssen sie - anders als es sonst das Erneuerbare-Energie-Gesetz vorsieht - zur Ermittlung der Förderungsanspruchs nicht zusammengefasst werden. Es ist daher möglich, für mehrere Anlagen, die auf demselben Gebäude betrieben werden, eine Mieterstromförderung zu bekommen. Sie dürfen zusammengenommen aber nicht mehr als 750 Kilowatt installierte Leistung | + | Wenn Du eine Solar-Anlage auf dem Dach eines Mehrparteienhauses betreibst und den dort erzeugten Strom direkt an die Bewohner*innen des Mehrparteienhauses lieferst, dann kannst Du für jede Kilowattstunde eine [[Mieterstromzuschlag|Mieterstromförderung]] in Anspruch nehmen. Ebenso kann Deine Wohnungseigentümergemeinschaft oder Deine Wohnungsgenossenschaft das tun. Voraussetzung ist, dass der Strom nicht über das öffentliche Netz geliefert wird. Außerdem muss das Gebäude, auf dem die Anlage errichtet ist, ein Wohngebäude sein. Das bedeutet, 40 Prozent seiner Fläche muss dem Wohnen dienen. Die Letztverbraucher*innen, an die der Strom [[Stromlieferung|geliefert]] wird, müssen nicht in demselben Gebäude wohnen. Es reicht aus, dass sie im gleichen [[Quartier]] wohnen. |
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+ | Für die Bewohner des Gebäudes, das mit Mieterstrom versorgt wird, ist der Bezug von Mieterstrom meist attraktiv. Da - sofern eine Mieterstromförderung in Anspruch genommen wird - der Mieterstromtarif 10% billiger sein muss als der örtlich geltende Tarif des [[Grundversorger|Grundversorgers]], sparen sie meist Stromkosten. Das erklärt sich auch dadurch, dass bei Mieterstrom - wie bei jeder Stromlieferung über eine Kundenanlage - viele [[Strompreisbestandteile]] entfallen. Vor allem müssen auf den direkt vor Ort verbrauchten Strom keine [[Netzentgelte]] und keine [[Stromsteuer]] bezahlt werden. | ||
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+ | Die Höhe der [[Mieterstromzuschlag|Mieterstromförderung]] richtet sich nach der Anlagengröße: Anlagen, die bis zu 10 Kilowatt Leistung haben, erhalten die höchste Förderung; Anlagen, bis zu 40 Kilowatt eine mittlere Förderung und Anlagen mit mehr als 40 Kilowatt bis zur Größe von 1 Megawatt die niedrigste Förderung. Die Fördersätze werden monatlich gesenkt. Die aktuellen Fördersätze findest Du auf den [https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/ZahlenDatenInformationen/EEG_Registerdaten/EEG_Registerdaten_node.html Seiten der Bundesnetzagentur]. | ||
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+ | Wenn sich mehrere Solar-Anlagen auf demselben Grundstück befinden und unterschiedlichen Netzanschlusspunkte haben, müssen sie - anders als es sonst das Erneuerbare-Energie-Gesetz vorsieht - zur Ermittlung der Förderungsanspruchs nicht zusammengefasst werden. Es ist daher möglich, für mehrere Anlagen, die auf demselben Gebäude betrieben werden, eine Mieterstromförderung zu bekommen, selbst wenn sie zusammengenommen mehr als 100 Kilowatt Leistung aufweisen. Sie dürfen zusammengenommen aber nicht mehr als 750 Kilowatt installierte Leistung haben. | ||
Anspruch auf die Förderung hat immer die (natürliche oder juristische) Person, die den Strom an die Letztverbraucher*innen liefert. Dies muss nicht dieselbe Person wie der/die [[Anlagenbetreiber|Anlagenbetreiber*in]] sein. | Anspruch auf die Förderung hat immer die (natürliche oder juristische) Person, die den Strom an die Letztverbraucher*innen liefert. Dies muss nicht dieselbe Person wie der/die [[Anlagenbetreiber|Anlagenbetreiber*in]] sein. | ||
− | Allerdings muss die Person, die den Strom an Letztverbraucher*innen liefert, die umfassende Versorgung auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Dann muss diese Person den [[Reststrom]] bei einem anderen [[Stromlieferant|Stromlieferanten]] besorgen. | + | Allerdings muss die Person, die den Strom an Letztverbraucher*innen liefert, die umfassende Versorgung auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Dann muss diese Person den [[Reststrom]] bei einem anderen [[Stromlieferant|Stromlieferanten]] besorgen. Je mehr Reststrom benötigt wird (je geringer also die [[Autarkiequote]] ist) und je weniger Strom aus der/den Anlage(n) vor Ort für den Mieterstrom genutzt werden kann (je geringer also die [[Eigenverbrauchsquote]] ist), umso weniger wirtschaftlicher ist Mieterstrom für den Lieferanten bzw. den/die Anlagenbetreiber*in. |
− | + | Die Person, die Mieterstromförderung in Anspruch nimmt, ist ein [[Energieversorgungsunternehmen]] ist und muss alle einschlägigen Pflichten und Anforderungen, die mit einer [[Stromlieferung]] einhergehen, berücksichtigen. | |
− | Wenn es für Dich als Privatperson, für Deine Wohnungseigentümergemeinschaft oder Deine Wohnungsgenossenschaft zu aufwändig erscheint, Mieterstomlieferant zu werden, | + | In der Praxis sind deshalb die Mieterstromkonstellationen recht komplex, insbesondere, was die [[Abrechnung]] angeht. Messtechnisch gesprochen, braucht es meist ein [[Summenzählermodell]]. Der seit dem 23.5.2023 mögliche Einsatz eines virtuellen [[Summenzähler|Summenzählers]] verspricht eine Reduzierung der Komplexität, jedoch müssen dafür erst Messkonzepte und Praxiserfahrungen entwickelt werden. |
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+ | Wenn es für Dich als Privatperson, für Deine Wohnungseigentümergemeinschaft oder Deine Wohnungsgenossenschaft zu aufwändig erscheint, Mieterstomlieferant zu werden, kannst ein [[Contracting]] in Anspruch nehmen. | ||
Auf einer [https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/EEGAufsicht/Mieterstrom/Mieterstrom_node.html eigenen Seite der Bundesnetzagentur] findest Du zwei Umsetzungsmöglichkeiten. | Auf einer [https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/EEGAufsicht/Mieterstrom/Mieterstrom_node.html eigenen Seite der Bundesnetzagentur] findest Du zwei Umsetzungsmöglichkeiten. | ||
Eine Übersicht über alle Aufgaben findest Du im Artikel [[Wer macht was beim Mieterstrom?|"Wer macht was beim Mieterstrom?"]]. | Eine Übersicht über alle Aufgaben findest Du im Artikel [[Wer macht was beim Mieterstrom?|"Wer macht was beim Mieterstrom?"]]. | ||
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Aktuelle Version vom 14. Mai 2024, 15:46 Uhr
Mieterstrom-Modelle sind EEG-geförderte Vermarktungsmodelle für Strom,
- der vor Ort mit einer Solaranlage, einem BHKW oder einer ähnlichen Anlage erzeugt,
- an die Hausbewohner ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung geliefert und
- im Gebäude verbraucht wird.[1]
Der Mieterstrom ist nicht mit der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung zu verwechseln.
Wenn Du eine Solar-Anlage auf dem Dach eines Mehrparteienhauses betreibst und den dort erzeugten Strom direkt an die Bewohner*innen des Mehrparteienhauses lieferst, dann kannst Du für jede Kilowattstunde eine Mieterstromförderung in Anspruch nehmen. Ebenso kann Deine Wohnungseigentümergemeinschaft oder Deine Wohnungsgenossenschaft das tun. Voraussetzung ist, dass der Strom nicht über das öffentliche Netz geliefert wird. Außerdem muss das Gebäude, auf dem die Anlage errichtet ist, ein Wohngebäude sein. Das bedeutet, 40 Prozent seiner Fläche muss dem Wohnen dienen. Die Letztverbraucher*innen, an die der Strom geliefert wird, müssen nicht in demselben Gebäude wohnen. Es reicht aus, dass sie im gleichen Quartier wohnen.
Für die Bewohner des Gebäudes, das mit Mieterstrom versorgt wird, ist der Bezug von Mieterstrom meist attraktiv. Da - sofern eine Mieterstromförderung in Anspruch genommen wird - der Mieterstromtarif 10% billiger sein muss als der örtlich geltende Tarif des Grundversorgers, sparen sie meist Stromkosten. Das erklärt sich auch dadurch, dass bei Mieterstrom - wie bei jeder Stromlieferung über eine Kundenanlage - viele Strompreisbestandteile entfallen. Vor allem müssen auf den direkt vor Ort verbrauchten Strom keine Netzentgelte und keine Stromsteuer bezahlt werden.
Die Höhe der Mieterstromförderung richtet sich nach der Anlagengröße: Anlagen, die bis zu 10 Kilowatt Leistung haben, erhalten die höchste Förderung; Anlagen, bis zu 40 Kilowatt eine mittlere Förderung und Anlagen mit mehr als 40 Kilowatt bis zur Größe von 1 Megawatt die niedrigste Förderung. Die Fördersätze werden monatlich gesenkt. Die aktuellen Fördersätze findest Du auf den Seiten der Bundesnetzagentur.
Wenn sich mehrere Solar-Anlagen auf demselben Grundstück befinden und unterschiedlichen Netzanschlusspunkte haben, müssen sie - anders als es sonst das Erneuerbare-Energie-Gesetz vorsieht - zur Ermittlung der Förderungsanspruchs nicht zusammengefasst werden. Es ist daher möglich, für mehrere Anlagen, die auf demselben Gebäude betrieben werden, eine Mieterstromförderung zu bekommen, selbst wenn sie zusammengenommen mehr als 100 Kilowatt Leistung aufweisen. Sie dürfen zusammengenommen aber nicht mehr als 750 Kilowatt installierte Leistung haben.
Anspruch auf die Förderung hat immer die (natürliche oder juristische) Person, die den Strom an die Letztverbraucher*innen liefert. Dies muss nicht dieselbe Person wie der/die Anlagenbetreiber*in sein.
Allerdings muss die Person, die den Strom an Letztverbraucher*innen liefert, die umfassende Versorgung auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Dann muss diese Person den Reststrom bei einem anderen Stromlieferanten besorgen. Je mehr Reststrom benötigt wird (je geringer also die Autarkiequote ist) und je weniger Strom aus der/den Anlage(n) vor Ort für den Mieterstrom genutzt werden kann (je geringer also die Eigenverbrauchsquote ist), umso weniger wirtschaftlicher ist Mieterstrom für den Lieferanten bzw. den/die Anlagenbetreiber*in.
Die Person, die Mieterstromförderung in Anspruch nimmt, ist ein Energieversorgungsunternehmen ist und muss alle einschlägigen Pflichten und Anforderungen, die mit einer Stromlieferung einhergehen, berücksichtigen.
In der Praxis sind deshalb die Mieterstromkonstellationen recht komplex, insbesondere, was die Abrechnung angeht. Messtechnisch gesprochen, braucht es meist ein Summenzählermodell. Der seit dem 23.5.2023 mögliche Einsatz eines virtuellen Summenzählers verspricht eine Reduzierung der Komplexität, jedoch müssen dafür erst Messkonzepte und Praxiserfahrungen entwickelt werden.
Wenn es für Dich als Privatperson, für Deine Wohnungseigentümergemeinschaft oder Deine Wohnungsgenossenschaft zu aufwändig erscheint, Mieterstomlieferant zu werden, kannst ein Contracting in Anspruch nehmen.
Auf einer eigenen Seite der Bundesnetzagentur findest Du zwei Umsetzungsmöglichkeiten.
Eine Übersicht über alle Aufgaben findest Du im Artikel "Wer macht was beim Mieterstrom?".