Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbare-Energie-Anlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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(Link EE-Pflicht und Hinweis auf Anrechenbarkeit von EE-Pflicht-Erfüllung nach GEG 2020 (hier ist unklar, ob das so richtig formuliert wurde - ist auch nicht notwendig, dies in dieser Detailtiefe zu klären) gelöscht)
 
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Strom aus erneuerbaren Energien darf nach dem [[Gebäude-Energie-Gesetz]] vom errechneten [[Jahres-Primärenergiebedarf]] abgezogen werden. Voraussetzung ist - ganz ähnlich wie es bei der Erfüllung der [[Erneuerbare Energie-Pflicht|Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien]] für die Deckung des Jahres-Primärenergiebedarfs der Fall ist -  dass er im unmittelbar räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wird. Das ist immer der Fall, wenn die Anlage sich auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude befindet. In der Praxis kommen daher nahezu ausschließlich Photovoltaik-Anlagen in Betracht. Der Verbrauch des Stroms muss unmittelbar nach der Erzeugung oder nach einer vorübergehenden Speicherung erfolgen. Er muss also überwiegend für die [[Eigenversorgung]] oder als [[Mieterstrom]] genutzt werden. Nur die überschüssige Strommenge darf in das öffentliche Netz [[Einspeisung|eingespeist]] werden.
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Strom aus erneuerbaren Energien darf nach dem [[Gebäude-Energie-Gesetz]] vom errechneten [[Jahres-Primärenergiebedarf]] abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass er im unmittelbar räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wird. Das ist immer der Fall, wenn die Anlage sich auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude befindet. In der Praxis kommen daher nahezu ausschließlich Photovoltaik-Anlagen in Betracht. Beim Verbrauch des Stromes ist es unerheblich, ob dieser vollständig ins Netz eingespeist wird oder im Rahmen etwa eines Mieterstrommodells vorwiegend im Gebäude verbraucht wird.
  
Die Höhe des Abzugs vom errechneten Jahres-Primärenergiebedarfs für ein Wohngebäude setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
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Die Höhe des Abzugs wird im Rahmen einer DIN-Norm (derzeit DIN V 18599-9: 2018-09) ermittelt.
 
 
* Je Kilowatt installierter Nennleistung dürfen pauschal 150 Kilowattstunden vom errechneten Jahres-Primärenergiebedarf abgezogen werden. Beim Einsatz eines Batteriespeichers, der mehr als 1 Kilowattstunde Nennkapazität hat, erhöht sich der Wert auf 200 kWh.
 
* Wenn die Nennleistung der Photovoltaik-Anlage größer ist als das 0,03-fache der Gebäudenutzfläche, geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse, gilt: Es dürfen zusätzlich 70 Prozent des elektrischen Energiebedarfs der Heizungs-, Warmwasser-, Lüftung und Kühlungsanlagentechnik abgezogen werden; beim Einsatz eines Batteriespeichers erhöht sich dieser Wert auf 100 Prozent.
 
 
 
Der maximale Wert, der abgezogen werden darf, beträgt 30 bzw. 45 Prozent des errechneten Ausgangswertes des Jahres-Primärenergiebedarfs.
 
 
 
== Letzte Aktualisierung: August 2022 ==
 
  
 
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Aktuelle Version vom 5. November 2023, 21:34 Uhr

Strom aus erneuerbaren Energien darf nach dem Gebäude-Energie-Gesetz vom errechneten Jahres-Primärenergiebedarf abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass er im unmittelbar räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wird. Das ist immer der Fall, wenn die Anlage sich auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude befindet. In der Praxis kommen daher nahezu ausschließlich Photovoltaik-Anlagen in Betracht. Beim Verbrauch des Stromes ist es unerheblich, ob dieser vollständig ins Netz eingespeist wird oder im Rahmen etwa eines Mieterstrommodells vorwiegend im Gebäude verbraucht wird.

Die Höhe des Abzugs wird im Rahmen einer DIN-Norm (derzeit DIN V 18599-9: 2018-09) ermittelt.