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Es gibt auch einen separaten Quartiersbegriff im [[Gebäude-Energie-Gesetz]]. Dort geht es um die gemeinsame Erfüllung der energetischen Vorgaben. Dieser hat aber regulatorisch gesehen nichts mit dem Mieterstrom-Quartier zu tun. | Es gibt auch einen separaten Quartiersbegriff im [[Gebäude-Energie-Gesetz]]. Dort geht es um die gemeinsame Erfüllung der energetischen Vorgaben. Dieser hat aber regulatorisch gesehen nichts mit dem Mieterstrom-Quartier zu tun. | ||
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Aktuelle Version vom 15. Mai 2024, 11:21 Uhr
Seit dem 1. Januar 2021 kann man auch Nachbar*innen im Quartier mit Mieterstrom versorgen. Voraussetzung ist, dass der Strom nicht durch ein öffentliches Netz geleitet wird. Davor war die Versorgung auf das Grundstück, in dem die Erzeugung angesiedelt ist, begrenzt. Darüber hinaus ist der Begriff des Quartiers unbestimmt. Wenn ein*e Letztverbraucher*in in einem Nebengebäude ansässig ist, kann diese*r mit Mieterstrom versorgt werden. Wie beim herkömmlichen Mieterstrom reduziert sich der Strompreis für die Letzverbraucher*innen durch den Wegfall der meisten Abgaben, vor allem der Stromsteuer, und der Netzentgelte.
Leider wurde der Quartiersbegriff des Mieterstroms bei der Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nicht mit übernommen. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung darf lediglich im Rahmen eines Gebäudes stattfinden.
Es gibt auch einen separaten Quartiersbegriff im Gebäude-Energie-Gesetz. Dort geht es um die gemeinsame Erfüllung der energetischen Vorgaben. Dieser hat aber regulatorisch gesehen nichts mit dem Mieterstrom-Quartier zu tun.