Mieterstrom: Unterschied zwischen den Versionen

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Anspruch auf die Förderung hat immer die (natürliche oder juristische) Person, die den Strom an die Letztverbraucher*innen liefert. Dies muss nicht dieselbe Person wie der/die [[Anlagenbetreiber|Anlagenbetreiber*in]] sein.
 
Anspruch auf die Förderung hat immer die (natürliche oder juristische) Person, die den Strom an die Letztverbraucher*innen liefert. Dies muss nicht dieselbe Person wie der/die [[Anlagenbetreiber|Anlagenbetreiber*in]] sein.
  
Allerdings muss die Person, die den Strom an Letztverbraucher*innen liefert, die umfassende Versorgung auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Dann muss diese Person den [[Reststrom]] bei einem anderen [[Stromlieferant|Stromlieferanten]] besorgen. Je mehr Reststrom benötigt wird (je geringer also die [[Autarkiequote]] ist) und je weniger Strom aus der/den Anlage(n) vor Ort für den Mieterstrom genutzt werden kann (je geringer also die [[Eigenversorgungsquote]] ist), umso weniger wirtschaftlicher ist Mieterstrom für den Lieferanten bzw. den/die Anlagenbetreiber*in.  
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Allerdings muss die Person, die den Strom an Letztverbraucher*innen liefert, die umfassende Versorgung auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Dann muss diese Person den [[Reststrom]] bei einem anderen [[Stromlieferant|Stromlieferanten]] besorgen. Je mehr Reststrom benötigt wird (je geringer also die [[Autarkiequote]] ist) und je weniger Strom aus der/den Anlage(n) vor Ort für den Mieterstrom genutzt werden kann (je geringer also die [[Eigenverbrauchsquote]] ist), umso weniger wirtschaftlicher ist Mieterstrom für den Lieferanten bzw. den/die Anlagenbetreiber*in.  
  
In der Praxis bedeutet dies, dass die Person, die Mieterstromförderung in Anspruch nimmt, ein [[Energieversorgungsunternehmen]] ist und also alle einschlägigen Pflichten und Anforderungen, die mit einer [[Stromlieferung]] einhergehen, zu berücksichtigen hat. Dies ist anders als bei einer nicht-geförderten Lieferung über eine [[Kundenanlage]] ohne [[Reststromlieferung]]. Hier wird der Lieferant nicht zum Energieversorgungsunternehmen.  
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Die Person, die Mieterstromförderung in Anspruch nimmt, ist ein [[Energieversorgungsunternehmen]] ist und muss alle einschlägigen Pflichten und Anforderungen, die mit einer [[Stromlieferung]] einhergehen, berücksichtigen. Dies ist anders als bei einer nicht-geförderten Lieferung über eine [[Kundenanlage]] ohne [[Reststromlieferung]]. Hier wird der Lieferant nicht zum Energieversorgungsunternehmen.  
  
 
In der Praxis sind deshalb die Mieterstromkonstellationen recht komplex, insbesondere, was die [[Abrechnung]] angeht. Messtechnisch gesprochen, braucht es meist ein [[Summenzählermodell]].  
 
In der Praxis sind deshalb die Mieterstromkonstellationen recht komplex, insbesondere, was die [[Abrechnung]] angeht. Messtechnisch gesprochen, braucht es meist ein [[Summenzählermodell]].  

Version vom 21. April 2021, 18:34 Uhr

Mieterstrom-Modelle sind Vermarktungsmodelle für Strom,

  • der vor Ort mit einer Solaranlage, einem BHKW oder einer ähnlichen Anlage erzeugt,
  • an die Hausbewohner ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung geliefert und
  • im Gebäude verbraucht wird.[1]

Wenn Du eine Solar-Anlage auf dem Dach eines Mehrparteienhauses betreibst und den dort erzeugten Strom direkt an die Bewohner*innen des Mehrparteienhauses lieferst, dann kannst Du für jede Kilowattstunde eine Mieterstromförderung in Anspruch nehmen. Ebenso kann Deine Wohnungseigentümergemeinschaft oder Deine Wohnungsgenossenschaft das tun. Voraussetzung ist, dass die Solaranlage nicht größer als 100 Kilowatt ist und der Strom nicht über das öffentliche Netz geliefert wird. Außerdem muss das Gebäude, auf dem die Anlage errichtet ist, ein Wohngebäude sein. Das bedeutet, 40 Prozent seiner Fläche muss dem Wohnen dienen. Die Letztverbraucher*innen, an die der Strom geliefert wird, müssen nicht in demselben Gebäude wohnen. Es reicht aus, dass sie im gleichen Quartier wohnen.

Für die Bewohner des Gebäudes, das mit Mieterstrom versorgt wird, ist der Bezug von Mieterstrom meist attraktiv. Da - sofern eine Mieterstromförderung in Anspruch genommen wird - der Mieterstromtarif 10% billiger sein muss als der örtlich geltende Tarif des Grundversorgers, sparen sie meist Stromkosten. Das erklärt sich auch dadurch, dass bei Mieterstrom - wie bei jeder Stromlieferung über eine Kundenanlage - viele Strompreisbestandteile entfallen. Vor allem müssen auf den direkt vor Ort verbrauchten Strom keine Netzentgelte und keine Stromsteuer bezahlt werden.

Die Höhe der Mieterstromförderung richtet sich nach der Anlagengröße: Anlagen, die bis zu 10 Kilowatt Leistung haben, erhalten die höchste Förderung; Anlagen, bis zu 40 Kilowatt eine mittlere Förderung und Anlagen mit mehr als 40 Kilowatt die niedrigste Förderung. Die Fördersätze werden monatlich gesenkt. Die aktuellen Fördersätze findest Du auf den Seiten der Bundesnetzagentur.

Wenn sich mehrere Solar-Anlagen auf demselben Grundstück befinden und unterschiedlichen Netzanschlusspunkte haben, müssen sie - anders als es sonst das Erneuerbare-Energie-Gesetz vorsieht - zur Ermittlung der Förderungsanspruchs nicht zusammengefasst werden. Es ist daher möglich, für mehrere Anlagen, die auf demselben Gebäude betrieben werden, eine Mieterstromförderung zu bekommen, selbst wenn sie zusammengenommen mehr als 100 Kilowatt Leistung aufweisen. Sie dürfen zusammengenommen aber nicht mehr als 750 Kilowatt installierte Leistung haben.

Anspruch auf die Förderung hat immer die (natürliche oder juristische) Person, die den Strom an die Letztverbraucher*innen liefert. Dies muss nicht dieselbe Person wie der/die Anlagenbetreiber*in sein.

Allerdings muss die Person, die den Strom an Letztverbraucher*innen liefert, die umfassende Versorgung auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Dann muss diese Person den Reststrom bei einem anderen Stromlieferanten besorgen. Je mehr Reststrom benötigt wird (je geringer also die Autarkiequote ist) und je weniger Strom aus der/den Anlage(n) vor Ort für den Mieterstrom genutzt werden kann (je geringer also die Eigenverbrauchsquote ist), umso weniger wirtschaftlicher ist Mieterstrom für den Lieferanten bzw. den/die Anlagenbetreiber*in.

Die Person, die Mieterstromförderung in Anspruch nimmt, ist ein Energieversorgungsunternehmen ist und muss alle einschlägigen Pflichten und Anforderungen, die mit einer Stromlieferung einhergehen, berücksichtigen. Dies ist anders als bei einer nicht-geförderten Lieferung über eine Kundenanlage ohne Reststromlieferung. Hier wird der Lieferant nicht zum Energieversorgungsunternehmen.

In der Praxis sind deshalb die Mieterstromkonstellationen recht komplex, insbesondere, was die Abrechnung angeht. Messtechnisch gesprochen, braucht es meist ein Summenzählermodell.

Wenn es für Dich als Privatperson, für Deine Wohnungseigentümergemeinschaft oder Deine Wohnungsgenossenschaft zu aufwändig erscheint, Mieterstomlieferant zu werden, gibt es eine Alternative: Du kannst ein Contracting in Anspruch nehmen.

Auf einer eigenen Seite der Bundesnetzagentur findest Du zwei Umsetzungsmöglichkeiten.

Eine Übersicht über alle Aufgaben findest Du im Artikel "Wer macht was beim Mieterstrom?".