Anlageneigentümer: Unterschied zwischen den Versionen
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Anlageneigentümer:in bist Du dann, wenn Dir die Solar-Anlage gehört. Als Mit-Eigentümer:in trittst Du auf, wenn Du Teil einer Gemeinschaft (zum Beispiel einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder einer Genossenschaft) bist, der eine Solar-Anlage gehört. Die Eigentümerschaft bedeutet nicht, dass auch der [[Anlagenbetreiber|Betrieb]] von der gleichen natürlichen oder juristischen Person übernommen werden muss. | Anlageneigentümer:in bist Du dann, wenn Dir die Solar-Anlage gehört. Als Mit-Eigentümer:in trittst Du auf, wenn Du Teil einer Gemeinschaft (zum Beispiel einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder einer Genossenschaft) bist, der eine Solar-Anlage gehört. Die Eigentümerschaft bedeutet nicht, dass auch der [[Anlagenbetreiber|Betrieb]] von der gleichen natürlichen oder juristischen Person übernommen werden muss. | ||
Version vom 19. Oktober 2022, 10:50 Uhr
Hinweis: Aufgrund der aktuellen Entwicklungen bildet das Wiki derzeit nicht den neuesten Stand zu Solar-Anlagen auf und an Mehrparteienhäusern ab. Einige Informationen sind daher möglicherweise veraltet. Die letzte Aktualisierung erfolgte April 2021. Wir arbeiten derzeit an einer Weiterentwicklung des Wiki.
Anlageneigentümer:in bist Du dann, wenn Dir die Solar-Anlage gehört. Als Mit-Eigentümer:in trittst Du auf, wenn Du Teil einer Gemeinschaft (zum Beispiel einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder einer Genossenschaft) bist, der eine Solar-Anlage gehört. Die Eigentümerschaft bedeutet nicht, dass auch der Betrieb von der gleichen natürlichen oder juristischen Person übernommen werden muss.
Im Fall von Einfamilienhäusern sind Anlageneigentümer:in und Anlagenbetreiber:in meistens identisch. In Mehrparteienhäuser sind hingegen unterschiedliche Konstellationen möglich, so kann die Anlage beispielsweise von einer Partei in einem Mehrparteienhaus errichtet werden und von einem spezialisierten Dienstleistungsunternehmen betrieben werden, so dass der Strom an alle Bewohner:innen des Gebäudes verteilt werden kann. Für solche Konstellationen muss das entsprechende Betriebskonzept berücksichtigt werden.
Wenn Anlageneigentümer:in nicht Betreiber:in der Anlage ist, fallen für die Anlageneigentümer:in keine laufenden energierechtlichen Pflichten und Aufgaben an.
Wenn der Anlageneigentümerin wiederum nicht das Grundstück (inklusive der auf dem Grundstück stehenden Gebäuden) gehört, benötigt sie häufig eine Grunddienstbarkeit.