Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbare-Energie-Anlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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(Wegfall Vorgabe Verbrauch vorwiegend vor Ort im Zuge GEG 2023 eingepflegt)
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Strom aus erneuerbaren Energien darf nach dem [[Gebäude-Energie-Gesetz]] vom errechneten [[Jahres-Primärenergiebedarf]] abgezogen werden. Voraussetzung ist - ganz ähnlich wie es bei der Erfüllung der [[Erneuerbare-Energien-Pflicht|Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien]] für die Deckung des Jahres-Primärenergiebedarfs der Fall ist -  dass er im unmittelbar räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wird. Das ist immer der Fall, wenn die Anlage sich auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude befindet. In der Praxis kommen daher nahezu ausschließlich Photovoltaik-Anlagen in Betracht. Der Verbrauch des Stroms muss unmittelbar nach der Erzeugung oder nach einer vorübergehenden Speicherung erfolgen. Er muss also überwiegend für die [[Eigenversorgung]] oder als [[Mieterstrom]] genutzt werden. Nur die überschüssige Strommenge darf in das öffentliche Netz [[Einspeisung|eingespeist]] werden.
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Strom aus erneuerbaren Energien darf nach dem [[Gebäude-Energie-Gesetz]] vom errechneten [[Jahres-Primärenergiebedarf]] abgezogen werden. Voraussetzung ist - ganz ähnlich wie es bei der Erfüllung der [[Erneuerbare-Energien-Pflicht|Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien]] für die Deckung des Jahres-Primärenergiebedarfs der Fall ist -  dass er im unmittelbar räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wird. Das ist immer der Fall, wenn die Anlage sich auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude befindet. In der Praxis kommen daher nahezu ausschließlich Photovoltaik-Anlagen in Betracht. Beim Verbrauch des Stromes ist es unerheblich, ob dieser vollständig ins Netz eingespeist wird oder im Rahmen etwa eines Mieterstrommodells vorwiegend im Gebäude verbraucht wird.
  
 
Die Höhe des Abzugs wird im Rahmen einer DIN-Norm (derzeit DIN V 18599-9: 2018-09) ermittelt.   
 
Die Höhe des Abzugs wird im Rahmen einer DIN-Norm (derzeit DIN V 18599-9: 2018-09) ermittelt.   
  
 
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Version vom 1. November 2023, 15:25 Uhr

Strom aus erneuerbaren Energien darf nach dem Gebäude-Energie-Gesetz vom errechneten Jahres-Primärenergiebedarf abgezogen werden. Voraussetzung ist - ganz ähnlich wie es bei der Erfüllung der Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien für die Deckung des Jahres-Primärenergiebedarfs der Fall ist -  dass er im unmittelbar räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wird. Das ist immer der Fall, wenn die Anlage sich auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude befindet. In der Praxis kommen daher nahezu ausschließlich Photovoltaik-Anlagen in Betracht. Beim Verbrauch des Stromes ist es unerheblich, ob dieser vollständig ins Netz eingespeist wird oder im Rahmen etwa eines Mieterstrommodells vorwiegend im Gebäude verbraucht wird.

Die Höhe des Abzugs wird im Rahmen einer DIN-Norm (derzeit DIN V 18599-9: 2018-09) ermittelt.