Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbare-Energie-Anlagen

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Version vom 1. November 2023, 15:25 Uhr von MarcoGuetle (Diskussion | Beiträge) (Wegfall Vorgabe Verbrauch vorwiegend vor Ort im Zuge GEG 2023 eingepflegt)
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Strom aus erneuerbaren Energien darf nach dem Gebäude-Energie-Gesetz vom errechneten Jahres-Primärenergiebedarf abgezogen werden. Voraussetzung ist - ganz ähnlich wie es bei der Erfüllung der Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien für die Deckung des Jahres-Primärenergiebedarfs der Fall ist -  dass er im unmittelbar räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wird. Das ist immer der Fall, wenn die Anlage sich auf dem gleichen Grundstück wie das Gebäude befindet. In der Praxis kommen daher nahezu ausschließlich Photovoltaik-Anlagen in Betracht. Beim Verbrauch des Stromes ist es unerheblich, ob dieser vollständig ins Netz eingespeist wird oder im Rahmen etwa eines Mieterstrommodells vorwiegend im Gebäude verbraucht wird.

Die Höhe des Abzugs wird im Rahmen einer DIN-Norm (derzeit DIN V 18599-9: 2018-09) ermittelt.