Steckersolar

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Version vom 21. September 2023, 14:01 Uhr von MarcoGuetle (Diskussion | Beiträge) (600 auf 800 angehoben - VDE fordert das selbst in Stellungnahme Solarpaket I, Realität sieht eh anders aus - was soll das Warten.)
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Steckersolar, im EEG "Steckersolargerät", auch Stecker-PV, Plug-In-PV, Balkon-PV, Balkonsolar oder Balkonkraftwerk genannt, ist eine gute Ergänzung zu Aufdach- oder Fassaden-PV-Anlagen auf Mehrparteiengebäuden. Steckersolargeräte machen die Teilnahme an der Energiewende im kleineren Maßstab für fast jede:n möglich.


Generell sind folgende Punkte beim Betrieb einer Steckersolaranlage zu beachten:

•    Es gibt ein großes Angebot an Geräten auf dem Markt. Bezüglich der Produktsicherheit bietet die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie Orientierung. Das bzw. die Module und der Wechselrichter sollten an einer geeigneten Stelle und den Vorgaben der Hersteller entsprechend platziert werden.

•    Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V (VDE) empfiehlt, die Eignung des für den Anschluss vorgesehenen Stromkreises durch eine Elektrofachkraft prüfen zu lassen. Weiter rät der VDE zur Benutzung eines sogenannten Wielandsteckers, jedoch ist auch die Nutzung eines Schukosteckers möglich.

•    Um die Anlage selbst anschließen zu dürfen, darf die sogenannte Scheinleistung des Wechselrichters 800VA nicht überschreiten. In der Praxis heißt das, dass Steckersolargeräte nicht mehr als 800 Watt Leistung liefern dürfen. Maßgeblich ist eine VDE-Norm. Das ist nach Marktlage auch die durchschnittliche Größe einer steckerfertigen Anlage.

•    Wenn die Erzeugung eines Steckersolargerätes den Bedarf zur Eigenversorgung übersteigt, drehen analoge Stromzähler rückwärts. Die aktuellen VDE-Normen und die meisten Netzbetreiber in ihrer Rolle als Messstellenbetreiber verlangen bei Steckersolargeräten den Einbau von Zweirichtungszählern. In der Praxis sind dies Moderne Messeinrichtungen. Im Rahmen einer EEG-Reform ist geplant, das vorübergehende Rückwärtsdrehen des Zählers zu tolerieren, bis im Zuge des flächendeckenden Einsatzes von Smart Meter in dem entsprechenden Haushalt ohnehin eine solche Messeinrichtung installiert wird.

•    Obwohl die Anlagen sehr klein sind, ist eine Anmeldung beim Netzbetreiber notwendig. Die Netzbetreiber haben dazu in aller Regel ein entsprechendes Formular, z.T. auch als Online-Formular, auf ihrer Webseite. Im Rahmen einer EEG-Reform ist geplant, diese verpflichtende Anmeldung in Kürze abzuschaffen.

•    Weiter ist die Anmeldung beim Marktstammdatenregister verpflichtend.

•    Steckersolargeräte sind zur Eigenversorgung gedacht. Zwar haben diese als Anlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) auf dem Papier einen Anspruch auf Einspeisevergütung. Ihre Stromerzeugung wird jedoch in aller Regel im Haushalt direkt wieder verbraucht, Überschussstrom fällt kaum an. Trotzdem machen viele Netzbetreiber den Verzicht auf Förderung zur Voraussetzung bei der Anmeldung des Steckersolargerätes. Dies ist verschmerzbar, da die theoretisch zu erwartende Einspeisevergütung in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert des Gerätes steht.  


Im Mehrparteiengebäude sind zusätzlich folgende Punkte zu beachten:

•    Die Kontaktaufnahme mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümerversammlung kann u.U. ratsam sein, auch wenn die Platzierung etwa auf dem Balkon (und nicht an der Brüstung) vorgenommen wird und Verträge dies nicht explizit verbieten. Generell ist bei der Platzierung zu unterscheiden zwischen - einerseits - Orten innerhalb der Mietsache bzw. eigenen Wohnung und - andererseits - Orten, die allgemein zum Mietshaus bzw. zum gemeinschaftlich genutzten Eigentum gehören. Gerade bei einer Platzierung an der Fassade oder einer massiven Balkonbrüstung ist die Kontaktaufnahme mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümerversammlung deshalb ratsam.

•    Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie einer Hausratversicherung ist immer ratsam. Die meisten Versicherungsgesellschaften schützen damit auch vor Schäden an Dritten durch das Balkonkraftwerk (Haftpflicht) und bei Schäden am Balkonkraftwerk (Hausrat) – eine Nachfrage bei der eigenen Versicherung, ob man geschützt ist, ist sinnvoll.

•    Derzeit befindet sich eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes sowie des BGBs in Bezug auf Stecker-PV-Geräte im Gesetzgebungsverfahren. Geplant ist, Stecker-PV-Geräte für Wohnungseigentümer:innen wie für Mieter:innen als privilegierte bauliche Maßnahmen aufzunehmen. Wohnungseigentümer:innen und Mieter:innen haben damit einen Anspruch, fachgerecht Stecker-PV-Geräte z.B. an der Balkonbrüstung oder der Fassade anzubringen.

•    Hochhäuser, die etwa in Berlin als sog. Sonderbauten gelten, bilden eine Ausnahme. Für die Anbringung eines Stecker-PV-Gerätes am Gebäudekörper braucht es aus Sicht von Teilen der Immobilienbranche eine Baugenehmigung.

Über die aktuellen rechtlichen sowie technischen Voraussetzung für den Betrieb von Steckersolargeräten informiert die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. regelmäßig auf deren Website.